Dreimal darfst du raten, was die zuständige StA gemacht hat?
Ich nehme an, Du bist wegen "Verfolgung Unschuldiger" angeklagt worden? So manch ein Mountainbikefahrer würde viel Geld bezahlen, um auf solchen Wegen fahren zu dürfen.
Dreimal darfst du raten, was die zuständige StA gemacht hat?
Ich nehme an, Du bist wegen "Verfolgung Unschuldiger" angeklagt worden? So manch ein Mountainbikefahrer würde viel Geld bezahlen, um auf solchen Wegen fahren zu dürfen.
Ich nehme an, Du bist wegen "Verfolgung Unschuldiger" angeklagt worden?
Leider nein; nicht mal Verleumdung. Sie hat ganz unspektakulär nach § 152 StPO eingestellt, wie immer. Mein Groll seit zwar nachzuvollziehen, aber ich könne ja den Verwaltungsgerichtsweg bestreiten. Selten so gelacht.
So manch ein Mountainbikefahrer würde viel Geld bezahlen, um auf solchen Wegen fahren zu dürfen.
Ich fahre auch Mountainbike. Dieser völlig lose, einfach auf die Wiese gekippte Schotter war selbst damit kaum zu befahren.
MSDWGI. Ansonsten ist bei der nächsten Einmündung Schluss.
Spätestens das Blauschild nach der Kreuzung im Hintergrund rechts verbietet das Weiterfahren links
MSDWGI. Ansonsten ist bei der nächsten Einmündung Schluss.
Dass Radwegebenutzungspflichten automatisch an der nächsten Kreuzung/Einmündung enden, wenn das Vz nicht wiederholt wird, sehe ich überhaupt nicht so.
Spätestens das Blauschild nach der Kreuzung im Hintergrund rechts verbietet das Weiterfahren links
Wieso das? Links war doch auch eine Benutzungspflicht angeordnet.
Wieso das? Links war doch auch eine Benutzungspflicht angeordnet.
Nachdem es eine Benutzungspflicht beidseitig auf beiden Seiten der Straße, zumindest bei diesem Typ Straße, nicht geben kann/darf, würde ich mich simpel für die Fahrbahn entscheiden.
Insofern macht es das einem einfach.
Dass Radwegebenutzungspflichten automatisch an der nächsten Kreuzung/Einmündung enden, wenn das Vz nicht wiederholt wird, sehe ich überhaupt nicht so.
Denke schon, da man ja an der Kreuzung in die Straße einbiegen kann und dann von einer Benutzungspflicht nichts wüsste. VZ 274 muss ja auch entsprechend hängen, sofern die zHg unklar sein könnte.
Denke schon, da man ja an der Kreuzung in die Straße einbiegen kann und dann von einer Benutzungspflicht nichts wüsste....
Tja, diejenigen, von denen wir sprachen, wissen es aber. Und wer es weiß, muss es eben beachten.
Ansonsten gilt ein Vz 237, 240 und 241 für einen Sonderweg. Und solange dieser Sonderweg nicht zu Ende ist, gilt es eben. Der Umstand, dass es immer Leute geben kann, die aus den unterschiedlichsten Gründen nichts davon wissen, ändert nichts an der generellen Gültigkeit.
Bei Geschwindigkeitsbegrenzungen ist das auch so. Das handelt es sich um Streckenbeschränkungen, die - man ahnt es bereits - für eine Strecke gelten und nicht nur bis zur nächsten Einmündung.
Tja, diejenigen, von denen wir sprachen, wissen es aber. Und wer es weiß, muss es eben beachten.
Ansonsten gilt ein Vz 237, 240 und 241 für einen Sonderweg. Und solange dieser Sonderweg nicht zu Ende ist, gilt es eben. Der Umstand, dass es immer Leute geben kann, die aus den unterschiedlichsten Gründen nichts davon wissen, ändert nichts an der generellen Gültigkeit.
Bei linksseitigen Wegen ist das aber definitiv immer deutlich zu beschildern, denn sonst dürfte man da nicht radfahren.
Bei linksseitigen Wegen ist das aber definitiv immer deutlich zu beschildern, denn sonst dürfte man da nicht radfahren.
Wenn ich auf einem linksseitigen Radweg an einer Einmündung keine Wiederholung sehe, aber auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist, sollte ich eigentlich davon ausgehen müssen, dass ich rechts zu fahren habe.
Ist halt einfach Blödfug. Darum ja in diesem Thread.
Die ersten drei Male bin ich einfach rechts geradeaus gefahren, aber irgendwann war ich einfach neugierig, wo die Beschilderung mich wohl hinführt.
Bei linksseitigen Wegen ist das aber definitiv immer deutlich zu beschildern, denn sonst dürfte man da nicht radfahren.
...steht wo?
Wenn der Radweg als benutzungspflichtig ausgeschildert ist, dann gilt das eben für diesen Radweg und natürlich für den gesamten Radweg. Für was soll es denn sonst gelten?
In der StVO steht nirgendwo, wo das endet. Daher endet eine solche Regelung unter einer der folgenden Bedingungen:
- Der Sonderweg als solcher endet.
- Die Strecke endet.
- Das Vz 237 mit Zz "Ende" ist aufgestellt.
- Es gibt ein neues Vz, dass etwas anderes regelt, z.B. Gehweg + Radverkehr frei.
Warum linksseitige Radwege in dieser Hinsicht deutlicher ausgeschildert werden sollten als rechtsseitige, leuchtet mir auch nicht ein.
...steht wo?
§ 2 Abs, 4 S. 3 StVO:
"Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
Das Schild steht ja, nur unter Umständen 3km weiter hinten
Das Schild steht ja, nur unter Umständen 3km weiter hinten
Ne - Sichtbarkeitgrundsatz und ständige Rechtsprechung: "ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer muss die Situation mit einem beiläufigen Blick erfassen und interpretieren können".
Ne - Sichtbarkeitgrundsatz und ständige Rechtsprechung: "ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer muss die Situation mit einem beiläufigen Blick erfassen und interpretieren können".
Das kann er ja auch. Er kann das Schild, welches die linksseitige Freigabe gestattet oder anordnet, sehen und erfassen. Und wenn sich an dieser Anordnung nichts ändert, brauch er nicht einmal etwas erfassen. Er fährt einfach weiter.
§ 2 Abs, 4 S. 3 StVO:
"Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
Und? Wo steht nun, dass es hinter jeder Einmündung zu wiederholen ist?
Tipp: Früher stand das mal genau da, heute aber nicht mehr. Warum wohl nicht?
Wenn es nach einer Kreuzung nicht wiederholt wird, darf der linke "Radweg" also nur von Radfahrern benutzt werden, die vorher schon darauf gefahren sind, aber nicht von denen, die dort gerade eingebogen sind?
Die Frage müsste also anders gestellt werden: Wo steht, dass die Freigabe über eine Kreuzung hinweg besteht? Und wenn ja: Wie weit besteht die Freigabe? Bis zu einer expliziten Aufhebung der Freigabe durch ? Sowas habe ich noch nie gesehen. Oder besteht die Freigabe zum Geisterradeln so lange man Lust hat, auf der falschen Straßenseite zu fahren? Oder bis zum Ende eines zusammenhängenden Straßenzuges? Was definiert dieses Ende?
Kommen wir also noch einmal auf die Frage zuück, ob
irgendeinen Regelungsgehalt hat.
Kommen wir also noch einmal auf die Frage zuück, ob
irgendeinen Regelungsgehalt hat.
Frag den Schilderaufsteller, was er denn für eine verkehrsrechtliche Anordnung dafür vorliegen hatte
Wenn es nach einer Kreuzung nicht wiederholt wird, darf der linke "Radweg" also nur von Radfahrern benutzt werden, die vorher schon darauf gefahren sind, aber nicht von denen, die dort gerade eingebogen sind?
Nein, wie kommst Du darauf? Er darf natürlich von allen benutzt werden. Wenn man nichts davon weiß, ist es eben persönliches Pech.
Und wenn man verpflichtet war, links zu fahren und davon nichts wusste, dann hat man eben Glück gehabt.
Ich kenne viele gesetzliche Regelungen nicht. Das ist eben mein Pech.
Die Frage müsste also anders gestellt werden: Wo steht, dass die Freigabe über eine Kreuzung hinweg besteht?
Das muss nirgendwo stehen, weil das Schild für einen Weg gilt, und Wege gehen typischerweise nun einmal über Kreuzungen und Einmündungen hinaus.
Und wenn ja: Wie weit besteht die Freigabe?
Das habe ich oben alles erklärt. Und wenn Du das überlesen hast, wird es Dir ohnehin nichts nützen, denn dann wirst Du Schilder erst recht nicht sehen.
Das habe ich oben alles erklärt.
Sorry, normalerweise bist du bei mir geblockt.