Ungültige Signalgeber für Radfahrer an der Kreuzung Stresemannstraße / Kieler Straße / Holstenstraße

  • Solche Situationen gibt es hier in München auch zuhauf. Auf meine Meldungen ebenfalls keinerlei Reaktion der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bzw. wenigstens des zuständigen Radverkehrsbeauftragten.

    Generell kann ich es nur als absolut traurig empfinden, wenn die Nutzer der Verkehrseinrichtungen auf solche Sachen selber aufmerksam machen müssen und die zuständigen Behörden nicht von selbst darauf kommen. Zumal es ja ausreichend lange vorher bekannt war, dass seit 1. Januar 2017 Fußgänger-Lichtzeichen für Radfahrer nicht mehr gelten. Aber dass sich die selben Behörden dann auch noch tot stellen, ist für mich absolut nicht mehr nachvollziehbar. Mittlerweile habe ich vor lauter Kopfschütteln massiven Drehschwindel bekommen.

    Aber selbst vom ADFC bekam ich die offizielle Antwort, dass Radfahrer eh nichts von dieser Novelle wissen und sich weiterhin an den Fußgängerampeln richten werden. Daher bestehe kein Handlungsbedarf, da auch die Unfallgefahr daher nicht steige.

  • Beim indirekten Linksabbiegen aus der Kieler Straße in die Stresemannstraße ist für Radfahrer allerdings gar kein gültiger Signalgeber zu erkennen. Radfahrer, die beim Umschalten des Signalgebers für Fußgänger losfahren, begehen einen Rotlichtverstoß, da der nicht einsehbare Signalgeber für den Fahrverkehr erst zwei Sekunden später auf grünes Licht umschaltet.

    Gerade bei vielen neugestalteten Kreuzungen mit den markierten Aufstellflächen für das indirekte Linksabbiegen hat man nur Sicht auf die Fußgängerampel. Ich frage mich, ob das beabsichtigt ist, da man wirklich davon ausgeht, dass sowieso alle Radfahrenden die Fußgängerampel beachten. Und wenn es doch mal zu Konflikten kommt, hat der Radfahrende trotzdem Schuld, da man laut StVO den querenden Verkehr beachten muss:

    Zitat von StVO §9

    (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

    Eine Kombistreuscheibe in der Fußgängerampel zusätzlich zur Fahrbahn- oder Fahrradampel wäre auch nicht sinnvoll, da man dann für den Geradausverkehr zwei verschiedene zu beachtende Ampeln hätte.

    Eine extra Ampel für indirekte Linksabbieger ist viellecht die einzige sichere am wenigsten verwirrende Lösung. Aber es gibt auch die Meinung, dass man eine extra aufgestellte Fahrradampel oder Kombistreuscheibe an der Fußgängerampel nicht beachten müsste, da rot anordnet vor der Kreuzung zu halten (§ 37 Abs. 2 Nr.1 StVO), man sich aber schon in der Kreuzung befindet...

  • Bild 3: dort gab es einen Signalgeber. Der wurde abmontiert, weil ich mich beschwert habe, dass er immer verdreht wird.
    Wurde gerne als Haltestange benutzt, entsprechend hat er munter die Richtungen gewechselt.

  • Meine E-Mail an PK 21 hat offenbar eine lange Reise hinter sich und wurde offenbar über fünf verschiedene Behörden bis zu VD 52 weitergereicht. Ich habe dann gleich mal wieder geantwortet:

  • Malte 22. Juni 2018 um 12:57

    Hat das Label von PK 21 auf VD 52 geändert.
  • Knappe zweieinhalb Jahre ist es her, seitdem ich das erste Mal die Lichtsignale an dieser Kreuzung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bemängelt habe.

    Passiert ist seitdem: Nichts.

    Entweder versteht man die Problematik einfach nicht oder die Anfrage geht jeweils im Durcheinander der Zuständigkeiten unter.

    Radfahrer müssen darum leider weiterhin mit den lustigen Stickern vorlieb nehmen, die zum Verzicht auf die Vorfahrt gegenüber abbiegenden Kraftfahrzeugen aufrufen.

  • Nachfrage bei VD52. Formulierung der Feststellung, dass seit Bekanntgabe der gefährlichen Situation vor n Monaten keine Veränderung eingetreten ist.

    Freundliche Bitte um kurze Stellungnahme, ob deine Einschätzung, wonach das Grünlicht der Fahrbahnampel für Radfahrende auf dem Gehweg gilt, grundsätzlich anders gesehen wird und aus welchen Gründen VD52 bei dieser Konstellation _keine_ Gefährdung von Radfahrenden sieht.

    im CC dann polizeioeffentlichkeitsarbeit@polizei.hamburg.de