Wenn die Eignung so kategorisch ausgeschlossen ist, wie du behauptest, ist das Verkehrszeichen an sich nicht nur rechts- sondern verfassungswidrig.
Die Radwegbeschilderung hat ja eine Doppelfunktion
1. Sie verbietet anderen Verkehrsteilnehmern diesen Weg zu benutzen
2. Wenn eine Fahrbahn neben dem Radweg verläuft, verbietet sie es Radfahrern , diese Fahrbahn zu benutzen.
Die erste Funktion ist rechtmäßig , die zweite Funktion aber sehr zweifelhaft.
Denn laut Unfallforschung ist ist mit einer Wahrscheinlichkeit > 50% damit zu rechnen , das das Unfallrisiko auf dem Radweg höher ist als auf der begleitenden Fahrbahn. Ein Benutzungspflicht für einen Radweg mit höherem Unfallrisiko aber ist nicht vereinbar mit Art. 2 GG und rechtswidrig.
Das Rechtstaatsprinzip aus Art 20 GG verbietet des dem Staat aber rechtswidrige Anordnungen zu treffen. Deswegen ist der Staat meines Erachtens verpflichtet, vor der Anordnung einer Benutzungspflicht mit einer wissenschaftlich fundierten Methode nachzuweisen, das dieser Radweg das Unfallrisiko für Radfahrer nicht erhöht. Das "Belastungsdiagramm" das heute als Begründung benutzt wird, ist nicht wissenschaftlich fundiert.