Falsche Vz-Nummer und ... ähm ...Da fällt mir noch was auf ... Weiß auf grau ...
Beiträge von Mueck
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Der UDV sagt ja, alles unter 1,85 m taugt nix.
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Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen.
Waren wohl noch alle zu müde zum Drücken um die Uhrzeit?
Es kam wie es kommen musste nach OVG Lüneburg ...
Das Gericht schein durchaus Verständnis für meine Motivation zu haben und sah auch begründete Zweifel in der Sinnhaftigkeit solcher Streifen, aber man hat OVG L. runtergebetet und sah keine Klagebefugnis, weil ja ohne Benutzungspflicht etc. Mit den Unterschieden der Fälle in L. und H'alb konnte ich nicht durchdringen. Muss mich wohl mal langsam mit den Formalitäten etc. der nächsten Instanz auseinandersetzen ...
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Das Problem sehe ich auch eher darin, dass die Leute glauben könnten, dass man Radfahrer überall überholen darf, wo das VZ 277-1 nicht steht.
Das Problem hat man aber bei vielen Sachen im Radverkehr:
Man muss nur in Fahrradstr. auf Radler aufpassen,
beim Abbiegen muss man nur bei roter Furt aufpassen,
...(Fortsetzung folgt ...)
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Das Redundanz-Beschilderungsverbot nach § 45 Abs 3 StVO lässt doch das Aufstellen von Verkehrszeichen zu, solange zwingende Gründe vorliegen, die Sicherheit gefährdet ist.
(3)? Meinst Du nicht eher (9) Satz 1 oder ggfs. (1) S. 1?
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bei der dem Kraftfahrer wenigstens signalisiert wird, dass die Anwesenheit von Radfahrern grundsätzlich mit rechten Dingen zugeht.
Das ginge auch prima mit Piktogrammspuren und die so mittig, dass die Radler so radeln, dass Überholen unmöglich ist ...
Wo Zeichen 277.1 aufgestellt wird, wäre das Überholen von einspurigen Fahrzeugen ohnehin unzulässig
Das könnte in der Tat ein Problem werden ...
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Viel breiter als ein Fahrradlenker scheinen sie nicht zu sein.
Der "Pkw" ist mit 85,5 cm Breite angegeben, da ist ja mein Kettwiesel-Liegedreirad noch'n paar cm breiter ...
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Letzter Versuch:
In der Definition des
zur Verwendung bei linksseitigen Radwegen steht weder was zum Tempo, noch was zur Trennung, sondern es wird für alle drei Radwegarten verwendet, deswegen kann bei rechtsseitiger Verwendung nichts dazu hergeleitet werden.
Und nein, keine Trennung in Ettlingen.
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Ist oben schon beantwortet:
Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
[...] Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.
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Vermutlich werden Leute mitformuliert und entschieden haben, die sich sagten: Wenn es eines Tages darauf hinausläuft, dass die Vorschrift so ausgelegt wird, dass Schrittgeschwindigkeit grundsätzlich immer gilt auch auf Fußwegen an Landstraßen, die mehrere hundert Meter weit einsehbar sind und auf denen weit und breit kein Fußgänger in Sicht ist, dann ist das auch kein Problem, denn in so einem Fall wird niemand auf die Idee kommen, dort ein Blitzergerät aufzubauen um Tempoverstöße auf so einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe zu ahnden.
Richtig, da wird niemand blitzen.
Aber der Richter, der einen Unfall dort zu beurteilen hat, wird sich's einfach machen können und auf das dauerhafte Limit hinweisen und dem Radler den schwarzen Peter in Nullkommanix zuschieben, während er bei einer für diesen Weg womöglich korrekten Beschilderung doch tatsächlich etwas nachdenken müsste, welche Geschwindigkeit in dem zu verhandelnden Fall richtig gewesen wäre ... Ich schrub ja, dass es für ausreichend breite Wege andere Möglichkeiten gäbe, man muss das "Gehweg, Schleichradler frei" für solche Wege nicht zwanghaft verteidigen ...
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Denn der "Haken an der Sache" an dem wir uns hier gerade wundscheuern ist doch diese Aussage zu Verkehrsschild Fußweg in der Anlage 2 zu §41 StVO:
"Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."
Da taucht jetzt vor meinem geistigen Auge kein Fahrradfahrer auf, der in der Fußgängerzone Fußgänger vor seiner Lenkstange hertreibt und hetzt.
Möglicherweise ist selbst bei den Fußgängern der Wunsch nach einem Aufheben der Radverkehrsfreigabe nicht allzu ausgeprägt. Und deshalb passiert dann auch ganz einfach nichts.
Zum ersteren: Was sich vor Deinem geistigen Auge auftut, ist relativ nebensächlich. Definiert wurde es nun mal absichtlich für allen Fahrverkehr incl. Fahrräder. Egal, ob schmale Wegelchen nur für Radler oder breitere Wege/Zonen auch für Paketboten freigegeben werden: In beiden Fällen ist stets langsames Fahren angesagt.
Für breitere Wege mit Radfreigabe hätte man ja Möglichkeiten ohne permanente Schrittgeschwindigkeit, wid auch zunehmend genutzt, ich glaube, ich erwähnte Ettlingen schon, wo eine längere Strecke mit zumeist ausreichender breite die Evolution
-->
+
-->
hinter sich hat, während das Anschlussstück mit weniger Autoverkehr und schmaleren Weg beim zweiteren verharrt.
In Hannover habe ich beobachtet, dass dieses Schild
zum Ausschildern von Radwegen benutzt wird, wenn auf dem Hochbord neben dem Radweg noch ein Fußweg erkennbar ist. In der Regel wird das Schild benutzt, wenn vorher dort ein benutzungspflichtiger Radweg war.
Das Schild
gilt nur für den ehemaligen Hochbordradwegteil des Bürgersteiges.
Bei deinem Foto sieht es so aus, als würde das Schild
für den ganzen Weg gelten, an dem es steht. Ein Fußwegschild
ist jedenfalls nicht zu sehen. Und es ist auch kein geteilter oder abgetrennter Wegteil zu sehen. Muss man grundsätzlich immer davon ausgehen, dass man bei dem Schild
das Fußweg-Schild mitdenken muss?
Und gilt die Regelung maximal Schrittgeschwindigkeit fahren auch auf dem von dir fotografierten Weg? Bzw. auf dem ehemaligen Hochbordradweg, der mit
beschildert ist, auf meinem Foto?
Wenn kein
steht, kann man es auch nicht mitdenken und auch nicht die Schrittgeschwindigkeit, denn das ist nur zusammen mit dem
für das
definiert. Für das
alleine ist es dagegen nicht definiert. Dieses findet sich in § 2 (4) S. 4: "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
Und das ist, wenn ich die VwV-StVO richtig in Erinnerung habe, eigentlich nur dafür gedacht, wenn die "rechte" Richtung ein benutzungspflichtiger Radweg ist, da kann dann schon definitionsgemäß keine Schrittgeschwindigkeit gelten, allenfalls beim 240 fallweises angepasstes Fahren. Aus dem selben Grund kann man auch keine Trennung und keine Nichttrennung mitdenken, weil das im definierten Fall auch nicht mitdefiniert ist.
Die Verwendung in Fahrtrichtung rechts war für das alleinige
zwar nie geplant, ist aber vom Sinngehalt her aber kein wirkliches Problem.
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Eindeutig ja, aber nicht teil der STVO. Relevant für Verkehrsteilnehmer ist die STVO und nicht der Bussgeldkatalog (und auch nicht die Verwaltungsvorschriften zur STVO).
Im BKat findet sich ja auch ein Verstoß gegen die "Benutzungspflicht" des Schutzstreifens. Zum Behufe der Abwimmelung einer berechtigten Klage hat ja das OVG Lüneburg festgestellt, dass eine solche nicht existiert ...
Aber auch die korrekte Anwendung des Rechtsfahrgebots findet meist außerhalb desselben statt ...
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Jetzt komme ich als Linguist und Nichtjurist und
... hast mich erwischt ...
Ok, ist irgendwie die falsche Art der Verknüpfung ...
Vielleicht besser 'n oder ... Oder auch beide Handlungsanweisungen tauschen ... Oder so ... Auf jeden Fall müsste das "Wenn nötig" irgendwie besser mit "Schritt" verbandelt werden ...
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Auf die eindeutige Klarstellung habe ich ja schon hingewiesen.
Aber auch die StVO ist relativ eindeutig, wenn man es erkennen will:
ZitatWenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Der zweite Satzteil "Er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren" kann ein eigenständiger Satz sein. Wäre es anders gedacht und hätte das "Wenn nötig" auch für diesen gelten sollen, wäre er nicht mit Semikolon noch mal extra abgetrennt worden, sondern stattdessen mit dem ersten Teil verbunden worden:
"Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten und darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."
So steht es aber nicht dort ...
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Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen. Irgendwo in den Untiefen dort steht auch was zur Rinne. Die Markierung selbst zählt nur zur Hälfte dazu (!! im Gegensatz zum Radstreifen), findet man irgendwo in den Untiefen der ERA. Rinne kann wohl nur im guten Zustand dazugezählt werden, weiß bloß gerade nicht auswendig warum und wo das steht.
In meinem Widerspruch gegen das Bußgeld widme ich der Sache einen Abschnitt:
ZitatVoraussetzung für diese konkreten Zahlen ist, dass man die Gosse dabei mitzählt
und ab Bordsteinkante misst. Eigentlich ist die Fahrbahn derjenige Teil, der zum Befahren
durch Fahrzeuge vorgesehen ist. Die Fahrbahn ist hier asphaltiert, der Asphalt endet
schon vor der Gosse. Und diese ist mit Steinen ausgeführt, die farblich exakt den Bordsteinen
entsprechen, schon rein optisch gehört die Gosse daher eher nicht zur Fahrbahn.
Je nach Lichteinfall passt die Gosse dagegen farblich gut bis sehr gut zum Pflaster des
Gehwegs, siehe Bild auf der ersten Seite, so dass die Gosse optisch eher zu diesem gehört,
quasi als Abstandsfläche oder Sicherheitsraum zwischen Fußgänger und Fahrzeug.
StVO und VwV-StVO lassen die Frage der Zugehörigkeit der Gosse zur Fahrbahn offen,
die VwV-StVO verweist im Abschnitt zu Radverkehrsanlagen aber auf die ERA
2010. Und erst diese enthält bei Radfahrstreifen („Wenn eine Rinne nicht gut befahrbar
ist (z. B. bei einer Kante zwischen Rinne und Fahrbahnoberfläche) sollen Radfahrstreifen
entsprechend breiter angelegt werden.“) und Schutzstreifen („Diese Maße sollten
vergrößert werden, wenn die nutzbare Breite des Schutzstreifens eingeschränkt ist (z. B.
durch nicht gut befahrbare Rinnen o. Ä.)“) Angaben dazu. Nach diesen Angaben der
ERA wäre unklar, ob eine Gosse immer zur Breite dazu gezählt werden darf.
Bei der Kurpromenade, die erst kurz zuvor totalsaniert wurde, mag man von einem guten
Sollzustand ausgehen (auch wenn mir jetzt nicht in Erinnerung ist, ob der konkret
ausgeführte Istzustand überall diesem Ideal entspricht).
Allerdings hieße das auch, dass sich die Beurteilung, ob die Gosse dazuzählt, im Laufe
der Jahre (Alterung des Asphalts, Senkungen desselben oder der Gosse, unsachgemäße
Sanierungen etc., wobei jeweils Kanten entstehen können) oder im Straßenverlauf (Abschnitte
mit und ohne Mängel) ändern kann und dann vor allem von Abschnitt zu Abschnitt
unscharf würde, was dem Bestimmtheitsgrundsatz widerspräche.
Während die Befahrbarkeit der Gosse für den Autoverkehr (mehrspurig, breite Reifen,
große träge Masse) durch kleinere Kanten kaum leidet, können Kanten für Radfahrer
(einspurig, schmale Reifen, leicht) auch schon bei kleinen Kantenmaßen gefährlich werden
(das Rad wird durch Kanten an den physikalisch notwendigen Seitenbewegungen
nach den Kreiselgesetzen gehindert), deswegen sollten sich Radfahrer stets von Kanten
längs der Fahrtrichtung fernhalten und damit auch zur Gosse einen ausreichenden Abstand
halten. Die Gossenbreite der Kurpromenade variiert, sie ist an der gemessenen
Stelle 30 cm breit, in anderen Bereichen vermutlich 15 oder 20 cm, je nach Betrachtungsweise
wäre dann der Schutzstreifen entweder 1,20 m breit (ab Bordstein) oder
(ggfs. erst in paar Jahren) nur (noch) 90 cm breit (ab breiter Gosse).
Und zur Markierung aus einem anderen meiner Schreiben:
ZitatWiderspruch und Klage enthalten ja auch Messwerte für die Breite des Schutzstreifens
in Bad Herrenalb an zwei Stellen. Während die VwV-StVO Sollwerte für Radfahrstreifen
vorgibt („einschließlich Breite des Zeichens 295 möglichst 1,85 m“), schweigt sich,
wie schon festgestellt, die VwV-StVO ja zu Schutzstreifen in der aktuellen Fassung aus.
Den Sollwert habe ich daher der ERA 2010 entnommen, eigentlich 1,50 m, mindestens
aber 1,25 m. Was ich bisher übersehen, weil in einer Grafik „versteckt“, durch einen
Hinweis heute nun aber gefunden habe, ist der Unterschied bei der Messweise. In Bild
10 auf S. 23 steht zum Radfahrstreifen: „Breitstrichmarkierung (0,25 m, innerhalb des
Radfahrstreifens)“ was zur VwV-StVO passt, während beim Schutzstreifen auf S. 22 in
Bild 9 steht: „Schmalstrichmarkierung (0,12 m breit, 1,00 m Länge, 1,00 m Lücke, Lage
mittig zwischen den Verkehrsflächen)“. Eigentlich auch logisch, weil die Linie bei
Schutzstreifen überfahren werden darf, bei Radfahrstreifen dagegen nicht, somit ist sie
beim Schutzstreifen ohne Schutzfunktion hälftig der Restfahrbahn zuzurechnen. Dadurch
müssen die zwei von mir mit 1,20 m bzw. 1,15 m incl. Gosse und Markierung
vermessenen Schutzstreifen in Bad Herrenalb um 6 cm nach unten korrigiert werden auf
1,14 m bzw. 1,09 m, 12 cm breite Markierungen, wie vorgesehen, annnehmend. Die
Differenz zum Mindestmaß der ERA 2010 wird somit noch größer: 11 cm bzw. 16 cm
oder 9 % bzw. 13 %. 16 cm wären ¼ der Breite eines durchschnittlichen Fahrrads.
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Zuzüglich aus der Begründung der StVO-Novelle die Details im Beitrag: *Radfahrer frei* auf Gehwegen - welche Tempovorgaben gelten? Das sollte klar genug sein, dass es 2013 WIEDER zur dauerhaften Schrittgeschwindigkeit geändert wurde.
Und, da scheine zumindest einige wenige hier in dem Forum einig zu sein, auch bei einem gemeinsamen Geh-/Radweg (Schild 240) wird man als Radfahrer, soweit dieser nicht sehr großzügig gestaltet ist, aus Rücksichtnahme auf die Fußgänger bei Anwesenheit ebensolcher nur langsam fahren können und dürfen.
Deswegen sollte man, wie Sie richtig bemerkt haben, Fahr- und Fußverkehr soweit wie möglich trennen.
Beim 240 immerhin nicht dauerhaft Schritt ...
Eine ausreichende Trennung wünschen sich auch nahezu alle Behinderten- und Seniorenverbände, Schwerhörige & Co., weil man Radler nicht hört, Sehgeschädigte & Co., weil man den weißen Strich oder das dunkelgraue Radweg- statt hellgraue Gehwegpflaster nicht findet, Rollis wegen Platz, ...
Das habe ich schon vor > 15 Jahren erfahren, als ich als "Verkehrskundiger" für einen Behindertenverband bei "Barrierefreie Stadt KA" mit dabei war und war vor paar Tagen beim aktuellen Bypad-Verfahren nicht anders, das hierzustadt wohl erstmals neben Rad- auch Fußverkehr umfasst.
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Leitfaden Radverkehr
Relevant ist, was der Gesetzgeber beschließt und nicht, was ein Leitfadenschreiber draus macht ...
Evtl. hat dieser schlicht dieses kleine Detail der 2013er StVO-Änderung übersehen ...
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Den VwV-StVO-Passus zu den mehrspurigen Rädern und Anhängern etc. habe ich im 97er Original ausgedruckt im Portemonnaie dabei und das hat schon 3x geholfen ...
Also am besten eine Extragebäckträgertasche für die Bundesgesetzblattsammlung am Rad anbringen für alle anderen Lebenslagen ...
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Az. 5 S 1/92, VGH Baden-Württemberg 5. Senat, 18.8.1992:
(Bebauungsplan) "Geht man von diesem Verständnis der verwendeten Planzeichen als verbindlicher Festsetzung aus, so ist die Antragsgegnerin rechtlich gehindert, die 3,5 m breite Fläche zur Hälfte ohne weiteres dem Radfahrverkehr zu überlassen. Insbesondere ist es straßenrechtlich nicht zulässig, durch Aufstellung des Zeichens 237 zu § 41 Abs. 2 StVO auf Teilflächen eines Gehwegs einen Radfahrverkehr zu eröffnen. Denn das Straßenverkehrsrecht deckt Maßnahmen nur innerhalb des Rahmens, den die wegerechtliche Widmung dem Verkehr zieht. Das Straßenverkehrsrecht knüpft an die Widmung an und hat ihren Bestand und Umfang, gegebenenfalls beschränkt auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke usw. hinzunehmen. Diese Rechtslage wird üblicherweise als "Vorbehalt des Straßenrechts" gegenüber dem Straßenverkehrsrecht bezeichnet; demzufolge darf die Straßenverkehrsbehörde keine Nutzung auf Dauer zulassen, die über den wegerechtlichen Widmungsrahmen hinausgeht."
Ist das da, klingt auf flüchtigem Blick nach Gehweg an Straße, aber musste noch mal genauer lesen
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... außer bei (Liege-)Dreirädern und Anhängern ...