Beiträge von Mueck

    Ich denke, man möchte so einfach die Kosten für ein [Zeichen 239] sparen...

    Dummerweise hängtg die Schrittgeschwindigkeit in der StVO in Anlage 2 am [Zeichen 239] und nicht am ansonsten undefinierten [Zusatzzeichen 1022-10]

    Es muss sich also um einen "anderen (gemeinsamen Geh- und) Radweg" nach § 2 Abs. 4 Satz 3 handeln:

    "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

    ... sodass ich eher annehmen würde, dass die Regeln des 240 gelten müssten:

    "Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen."

    ... genauso wie wenn man den "weißen Inhalt" des 240 auf den Boden aufmalen würde, wie es die Verkehrsminister für den "anderen (gemeinsamen Geh- und) Radweg" empfehlen, oder wenn man dergleichen schwarz auf weiß statt weiß auf blau in ein Blech-Rechteck statt auf ein Blechkreis malen täte, wie man es in Foren auch schon als Praxis-Bsp. gesehen hat ...

    Da der "240er ohne 240" im Gesetz steht, muss es ihn ja auch irgendwie geben können ...

    Ich haben das so in Erinnerung, dass einspurige Fahrzeuge von zweispurigen Fahrzeugen überholt werden dürfen, ...

    ... wenn ein Überholverbotsschild in der Landschaft rumsteht ohne durchgezogene Linie:

    Zitat

    Ge- oder Verbot

    Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.

    Einspurige Fahrräder fallen gleich doppelt nicht drunter: als Einspurer und als Nicht-Kfz.

    Mofas und Mopeds etc. ohne Beiwagen darf man aber auch überholen und mehrspurige Fahrräder, jeweils nur aus einem der Gründe ...


    Die durchgezogene Linie ist eigentlich tabu, wie schon erwähnt, wie auch Sperrflächen und Linksabbiegerspuren.

    Allerdings sind durchgezogene Linien auf das Überholen von Kfz untereinander dimensioniert, Überholen von Radfahrern wäre an einigen Stellen, wo die Übersicht für das längere Überholen von Kfz nicht reicht, aber für das flotte Überholen von Radlern, trotz Linie aber ungefährlich, von daher sehe ich das weniger eng an solchen Stellen. Wenn die Übersicht eigentlich auch nicht für das Überholen von Radlern reicht, ist das natürlich anders ..

    Ich bin deshalb außerdem auch der felsenfesten Überzeugung, dass insbesondere die Schuldfrage im Zivilprozess nach einem Crash zwischen Fußgänger und Radfahrer auf einer derart KFZ-beschränkten Strecke in keinster Weise von der konkreten Art der Beschilderung abhängen wird.

    Auf 260er Strecken, wo Zusätze hängen (Anlüger frei etc.>), ganz sicher nicht. ohne Zusätze kann man's, wenn's mit rechten Dingen zugeht, nicht aus 240 herleiten, da muss man schon § 1 an den Haaren herbeiziehen ...

    Das mit dem nicht-benutzen-dürfen ergibt sich bei Radbahnen aber bereits aus dem Umstand, dass sämtliche Nicht-Fahrrad-Fahrzeuge wg. § 2 Abs. 1 StVO ohnehin die Fahrbahn benutzen müssen bzw. der Fußverkehr wegen § 25 Abs.1 StVO die Gehbahn beschreiten muss. Insoweit bedarf es dieser Erläuterung gar nicht bzw. man darf aus dem Vorhandensein dieser Erläuterung keineswegs ableiten, dass das völlige Fehlen bzw. eine vom äußeren Anschein abweichende Beschilderung Radbahnen für Autos oder Fußgänger öffnen würde.

    Da übersiehst Du eben, dass das Vz auch bei eigenständigen Wegen stehen kann: Dort wäre kein Schild = alle Verkehrsteilnehmer (Es sei denn, der Weg fiele als erkennbarer Waldweg unter die Einschränkungen eines Landeswaldgesetzes oder als Feldweg unter die eines naturschutzgesetzes oder als Grünanlagenweg unter eine kommunale Satzung ...)

    Ich halte auch die Verwendung von Blauschildern zur Sperrung von unbefestigten/schmalen Wegen für einen der zahllosen Formfehler. Wer selbständige, nur aus der Fahrbahn bestehende Verkehrswege für KFZ sperren möchte, muss sich IMO dazu einer der zahlreichen Varianten der Verkehrsverbote Z.250 ff. bedienen. Wie wenig sich solche Straßen tatsächlich mittels Blauschilder sperren lassen, erkennst du ohne Umstände einfach daran, dass es praktisch keinen solchen Weg gibt, auf dem das vom Blauschild ausgesprochene Nebenher-Verkehrsverbot nicht durch weitere Durchfahrt-Sperren (Pfosten, Findlinge, Drängelgitter, Schranken, Pflanzkübel, ...) physisch unterstützt werden muss.

    Ein Vz 260 ist aber nun mal was ganz anderes als ein Vz 240.

    Das betrifft nicht nur die Verkehrsarten (nur 240 sperrt bspw. auch Reiter und Kutschen etc., innerorts auch Mofas), sondern auch das Verhalten der Verkehrsarten (Fußgänger am Rand nach § 25 beim 260, bevorrechtigt auf ganzer Breite dagegen beim 240).

    Da ich kürzlich erst Urteile Straßenrecht (Widmung) versus Straßenverkehrsrecht (Vz) rausgesucht habe: Ein Bebauungsplan kann einen Verbindungsweg explizit als G+R ausweisen, dann ist einzig 240 das dazu passende Schild, oder nur als G, dann 237, und ohne Widmungsänderung kann man die Nutzung nicht erweitern/beschränken ...

    Bei meinem Grünanlagenlink sehe ich keine Zusatzhindernisse und mir sind auch keine unsichtbaren in Erinnerung ...

    Davon abgesehen sind beim 260 diese Probleme nicht anders ...

    Mit welchem Verkehrszeichen deklariert man eine Gehbahn als Fahrbahn? Mit welchem Schild "übersteuert" man eine Fahrbahn als Radbahn? (Merke: ich verwende bewusst den Begriff "...bahn" für das straßenbauliche Objekt. Im Gegensatz dazu steht der "...weg" als Begriff für das fiktive verkehrsrechtliche Subjekt. Ein großer Teil der Missverständnisse über die Beschilderungen resultiert daraus, dass sprachlich nicht zwischen diesen beiden unterschiedlichen Konstrukten differenziert wird).

    Neenee, spätestens seitdem die blauen Fahrrad-Gebotsschilder in der StVO den Sinn "kennzeichnet Benutzungspflicht für eine a priori existente Fläche" erhalten haben, hat sich das mit dem Klarstellen und (Um-)Deklarieren erledigt.

    Was die Sache mit dem "steht nur, wo Klarstellung nötig ist" bei Z.239 anbetrifft: meiner Beobachtung nach ist das einzige, was damit in der Praxis jemals klargestellt wird, ein nachdrücklicher Hinweis an die Autofahrer im Sinne von: "Liebe Leute, hier ist das Gehwegparken nicht nur verboten, hier wird das Verbot sogar kontrolliert!" Echte Missverständnisse darüber, ob der Bürgersteig nun eine Gehbahn oder vielleicht doch bloß ein Parkplatz ist, dürften dagegen in keinem Fall aufkommen.

    Du übersiehst den Punkt 2. "Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen." bei den div. 2xx (bei 239 und 242.1 Punkt 1), der den Dualismus

    - nur x-Verkehr bei allen so beschilderten Wegen, darunter auch eigenständige Wege, die nur aus einer "Fahrbahn" bestehen

    - und außerdem B-Pfl. für den x-Verkehr bei straßenbegleitenden Wegen (bei 239 aus § 25)

    definiert.

    § 39 (2): "Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht." und da "auf" dem Weg dumrumstehend zugleich auch "über" ist ...

    Außerorts wird hier im Umland auch gerne 260 mit Zusatz "Lw frei" genommen. O.ä.

    Gelegentlich auch innerorts ...


    237 werden hier gelegentlich dazu verwendet, baulich nicht mit Bordstein angelegte "Seitenstreifen" zu Gehwegen umzudefinieren wie hier (von der westl. Sonnenstr. gibt's da leide rkein Bild, da auch) oder eben als "Ende Radweg"-Ersatz oder für eigenständige Wege, die nicht zugleich fürs Radeln sein sollen, gerne in Grünanlagen

    Ersteres wären ohne Schild in der Tat Parkstreifen, aber "hier wirklich nicht parken"-Verwendungen auf richtigen Bordsteingehwegen fielen mir hierzustadt keine ein.

    Verkehrszeichen gehen impliziten Regeln stets vor, es muss also möglich sein, "Eine Radbahn ist eine Radbahn ist eine Radbahn." per Vz zu übersteuern.

    Geht ja auch umgekehrt: Hier kenne ich paar Bordsteinwege, die per 237 "Rad only" sind (Dass man sie aus Gegenrichtung nicht erkennt als Fußler ... *seufz*).

    Glaub laut VwV-StVO geht das, wenn für den Fußgängerverkehr anderweitig gesorgt wird, also Gehweg auf der anderen Seite vorhanden und keine Anlieger auf dieser Seite ...

    Zeichen 239
    j0367-1_0750.jpg
    Gehweg
    Ge- oder Verbot
    Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. 2.Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    Erläuterung

    Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.

    In diesem Fall wäre die naheliegende Interpretation ein Gehweg mit Beschilderung und ein Radweg links daneben.

    "Gehweg mit Beschilderung" gibt es aber im Normalfall nicht, da das 239 nur in Zweifelsfällen aufgestellt werden darf, nicht jedoch, wenn es die gesetzliche Regelung wiedergibt. Da der Gehweg hier schon "selbsterklärend" rechts neben dem "Radweg" verlaufen täte, bleibt nur die Kalrstellung übrig, dass nun der "Radweg" ein Gehweg sein muss.

    Den alten Gehweg kann man unbeschildert lassen ...:saint:

    Warum bezeichnest du die Schutzstreifen außerorts als Bockmist?

    Die UDV-Studie zu Schmutzstreifen zeigt ja schon auf, dass es schon innerorts nicht mit den 1,50 klappt, weil sich die Autler an der Linie orientieren, da wird das über Land mit 2 m wohl nicht besser klappen ...

    Und da ich gleich mit dem 90 cm breiten Kettwiesel radeln will, ein Liegedreirad, finde ich Schmutzstreifen erst recht Bockmist ...

    Und was zeigt die Website: Einen Fernradweg, der eine so schlechte Oberfläche hat, dass die beiden Nutzerinnen ihn nur schiebenderweise benutzen können.

    Das ist sicher Deinen miserablen Polnischkenntnissen geschuldet, dass Du die Webseite des polnischen Weichselfernwanderwegs gefunden hast statt des perfekt asphaltierten Weichselradweges nebendran ... :saint:

    Ich habe zwar schon mal, bar irgendwelcher Slawischkenntnisse, geschafft, den Inhalt eines Briefes der polnischen Vermessungsverwaltung anhand der hohen Fremdwörterdichte halbwegs zutreffend zu erraten, aber hier klappt das irgendwie nicht ...;)

    Sowas habe ich auch noch nie irgendwo anders gesehen.

    Dass das "Radfahrer kreuzen" unter statt über dem "Vorfahrt gewähren" steht, wo es hingehören täte, sah man schon paar mal an div. Stellen.

    Unter dem Schild heißt es halt "Nur kreuzende Radler müssen Vorfahrt gewähren" oder so ...:saint:

    Was würdet ihr in so einem Fall machen?

    Hier Bilder einstellen und die Örtlichkeit verlinken ;)

    Ist eine spannende Frage ...

    M.W.n. auch noch nie so recht durchgeklagt worden, Kettler hat in seinem Buch 3. Aufl jedenfalls für seine These, die ich teile, kein Urteil referenziert ... Nur ein Urteil vom Hammer OLG:

    OLG Hamm, 8.6.2000, 27 U 29/00: „... wartepflichtig, weil der Radweg aufgrund seiner baulichen Gestaltung im Einmündungsbereich nicht mehr der übergeordneten X-Straße zuzuordnen ist.“

    ... und folgert daraus, dass er so nicht mehr b-pfl. sein kann.

    Seine Einleitung sollte man aber auch lesen ...

    "Ein Parkverbot für Fahrräder gibt es nicht. Das Rad kann sowohl am Straßenrand, als auch auf dem Gehweg abgestellt werden. Wer allerdings nachts sein Rad am Straßenrand parkt, muss es laut Polizei beleuchten." Trifft das tatsächlich zu?

    Und welcher Art Kriterien muss so eine Beleuchtung erfüllen? Reicht es zum Beispiel ein Friedhofs-Grablicht auf den Gepäckträger zu befestigen oder an den Lenker zu hängen?

    § 17 (4), schau selbst, ob ein Grablicht reichen könnte, so wirklich präzise ist das nicht ...