Beiträge von Yeti

    Ich gebe zu, dass ich am Alltagsrad nach vorne nur weiß reflektierende Aufkleber habe. Auf die Diskussion mit der Polizei würde ich mich schon einlassen, aber ich glaube kaum, dass das in der Realität beanstandet werden würde, dass das Prüfzeichen 'Z' fehlt.

    Wichtig finde ich, dass nach vorne weiße Reflektoren und nach hinten rote angebaut werden und dass das nicht munter durcheinander geht. Die Reflektoren an den Pedalen halte ich auch für sinnvoll, weil damit aus großer Entfernung durch die Auf- und Abbewegung erkennbar ist, dass man ein Fahrrad vor sich hat.

    Bei den seitlichen Reflektoren ist die Vorschrift auch nicht konsistent: Rückstrahler müssen gelb sein, aber reflektierende Ringe an den Reifen und Speichenreflektoren weiß. Ich habe einen Ring aus weiß reflektierenden Aufklebern auf die Felge geklebt und würde mich auch dabei mit der Polizei auf eine Diskussion einlassen, warum der Ring nicht auf dem Reifen sondern auf der Felge ist. Mir gefällt, dass die Aufkleber schwarz sind und tagsüber auf der schwarzen Felge nicht auffallen.

    Man muss auch mal daran denken, aus welchen Zeiten einige Vorschriften noch stammen: Als Fahrräder noch Seitenläufer-Dynamos und Glühlampen hatten, ging beim Anhalten an der Kreuzung das Licht aus. Heute bleibt es dank LED-Technik und Standlichtfunktion vorne und hinten an und man ist auch ohne Reflektoren zu erkennen.

    Reflektoren wirken nur, wenn sie direkt angestrahlt werden. Das ist bei den seitlichen Reflektoren daher entweder unnötig oder zu spät.

    Zu viel konjunktiv: Da die Einhaltung des § 3 Abs. 2a StVO nie kontrolliert wird und das nur zum Tragen kommt, wenn ein Unfall passiert ist, vergessen das die erwachsenen Fahrzeugführer leider immer wieder.

    Um die Erinnerungen aufzufrischen, hilft es leider auch nichts, wenn Tiefbauämter, Verkehrsbehörden und Polizei die ungebremste Flüssigkeit des Kfz-Verkehrs über alles andere stellen.

    Über die Salztorstraße, wenn man beim Kupferdachgebäude stehen würde, wäre es schon sehr interessant welche der KFZ-Ampeln man als Radfahrer dann beachten soll.

    Ja genau. Das Foto wurde vor dem alten Staatsarchiv mit dem grünen Kupferdach aus Richtung Hansebrücke aufgenommen. Ich wüsste nicht, welche allgemeine Ampel für den Fahrverkehr stattdessen gelten sollte.

    Und wenn man sich fragt, warum dort überhaupt Radfahrer in dieser Richtung den Salztorswall überqueren sollten, wie sie da legal hingekommen sind und wie sie weiterfahren: Wenn man von der Kleinen Archivstraße, 100m weiter östlich mit dem Fahrrad nach links in den Salztorswall abbiegen will, bleibt die Ampel rot, weil die Kontaktschleife nicht auf Fahrräder reagiert. Man kann dann warten, bis ein Auto kommt und die Kontaktschleife auslöst oder man biegt rechts ab und quert dann an der gezeigten Fußgängerampel, um dann auf der anderen Seite den Salztorswall entlang zu fahren.

    "media" funktioniert bei mir nicht und der eingebundene Twitter-Beitrag bleibt unsichtbar, egal ob Firefox, Edge oder Internet Exploder.

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    Wenn ich auf den Link klicke, kann ich es öffnen.

    Code
    https://twitter.com/SH_Polizei/status/1298168237042147329

    Leider komme ich an die Links nur heran, dass ich unter dem Beitrag auf "zitieren" klicke und den Link dann aus dem Editor-Fenster heraus kopiere.

    Gibt es eine andere Lösung oder hat jemand eine Idee, was die Ursache sein könnte?

    Aber ich halte es für wichtig, dass eine deutlich sichtbare Parallelstruktur ausgebaut wird,...

    Und die Stader Verwaltung so: Hier habt ihr eure deutlich sichtbare Parallelstruktur! Da gibt es sogar die Trennung zwischen Rad- und Fußverkehr, das wolltet ihr doch.

    Ich in der Meinung, wenn hier linksradln nicht erlaubt ist, dann müsste ein Radler hier drüber schieben au der Fußgänger-Furt.

    Warum wäre das für dich "Linksradeln"? Die gezeigte Furt quert senkrecht den Salztorswall. Natürlich darf man im weiteren Verlauf nicht auf der linken Seite über die Brücke fahren, aber an der gezeigten Furt gibt es meiner Meinung nach kein links oder rechts.

    Aber egal, das ist dort ohnehin alles völlig verkorkst.

    Lustigerweise ist mir tatsächlich noch kein Fall untergekommen, wo man eindeutig sagen müsste "Ja gut, das haben sie wohl verpennt!"

    Vielleicht mag man bei diesem Bild denken, dass das so korrekt ist, weil es danach aussieht, dass die Furt auf der linken Straßenseite verläuft und man in dieser Richtung gar nicht mit dem Fahrrad fahren darf. Es gibt an dieser Kreuzung aber keine andere Querungsstelle für Fußgänger oder Radfahrer und man kann selbstverständlich dort mit dem Fahrrad rüberfahren, um nach der zweiten Ampel links zu fahren.

    Allerdings hat bei der Planung dieser Kreuzung (eigentlich bei der gesamten Brücke) ohnehin niemand an Radfahrer gedacht.

    https://goo.gl/maps/dz5z3VNVUDehohWJ6

    Eine einfaches Zeichen 294 würde für Klarheit sorgen und die kombinierte Streuscheibe sparen.

    Nein, wieso? DIe Fahrbahnampel, die auf dem Bild zu sehen ist, gilt für Rechtsabbieger auf der Fahrbahn. Die kombinierte Streuscheibe hingegen gilt für geradeaus fahrende Radfahrer und geradeaus gehende Fußgänger. Was aber gilt für rechts abbiegende Radfahrer? Und wie Fahrbahnradler ganz richtig feststellt: Was könnte es für ein Chaos geben, wenn rechts abbiegende Radfahrer dort warten und den Weg für geradeaus fahrende Radfahrer blockieren würden?

    ich führe deinen Gedanken überspitzt weiter.

    Sorry, das ist etwas ganz Anderes. Ich habe einen Vorschlag gemacht, wie eine bestehende Regelung meiner Meinung nach verbessert und eindeutiger formuliert werden könnte und nicht gesagt, dass man sich einfach über Regeln hinweg setzen sollte, wenn sie einem nicht in den Kram passen (obwohl ich mich regelmäßig über Regeln hinweg setze, die mir nicht in den Kram passen [Zeichen 241-30][Zeichen 240]).

    Anstatt das Rechtsabbiegen auf Radwegen generell zu erlauben, könnte man es auch vom Standort des Lichtsignals abhängig machen, indem klargestellt wird, dass ein Lichtsignal hinter der zu querenden Fahrbahn nur für das Queren ebendieser Fahrbahn gilt und nicht für den Radverkehr in andere Richtungen. Wenn gewollt ist, dass alle Radfahrer vor der Kreuzung warten, dann sollte vor der Kreuzung ein eigenes Lichtsignal stehen und am besten auch eine Haltelinie markiert werden. Das Ganze wäre auch einfacher, wenn klar formuliert werden würde, dass auf Radwegen das allgemeine Lichtsignal für den Fahrverkehr niemals gilt. Wenn gewollt ist, dass Radfahrer auch auf dem Radweg halten, dann müsste eben am Radweg ein eigenes Lichtsignal für den Radverkehr vorhanden sein und es müsste klar sein, für welche Richtungen das gilt. Die derzeitige Regelung versteht keiner und es hält sich auch niemand daran.

    Hier zum Beispiel halte ich an, wenn die Ampel rot ist, um den Fußgängern das Queren zu ermöglichen. Ich bin dort aber der Einzige, der das tut und daher sollte das mit einem eigenen Lichtsignal für Radfahrer auf dem "Radweg" verdeutlicht werden. Und selbst da glaube ich, dass es auch funktioniert, wenn Radfahrer dort auf kreuzende Fußgänger Rücksicht nehmen, wenn sie bei rot fahren, auch wenn das nicht der reinen Lehre entspricht :)

    Nein, sie steht vor einem. Denn es ist der Abweichungsfall: "Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten." Die gelten, da es an der Stelle keine speziellen "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr" für Rechtsabbieger gibt, dann auch für diese.

    Das würde bedeuten, dass man in dieser Situation nicht weiterfahren dürfte, wenn links auf der anderen Straßenseite die kombinierte Fußgänger- / Radfahrerampel rot zeigt. Das kann nicht gewollt sein.

    Der einzig mögliche Konflikt besteht vorher, wenn dort Fußgänger kreuzen. Wenn Radfahrer dort in jedem Fall halten sollen, sollte man dort eine eigene Fahrradampel hinstellen. Ansonsten glaube ich, dass man auch diese Situation mit gegenseitiger Rücksichtnahme meistern kann. Ampeln braucht man nur wegen des Kfz-Verkehrs und für den Kfz-Verkehr. Alle anderen würden unter sich auch ohne Ampel klarkommen. Ich denke gerade an Fußgänger, die die Fahrbahn während einer Critical Mass überqueren. Da kreuzen Fußgänger einen massiven Strom von Radfahrern und es funktioniert. Natürlich funktioniert es nicht mit solchen Axxxxxöchern wie dem hupenden Typen aus dem Video. Aber gegen den hilft ja offenkundig auch nicht die aktuelle Fassung des §37.

    Hier noch ein paar Beispiele, bei denen aus meiner Sicht problemlos bei roter Ampel für den Fahrverkehr auf dem "Radweg" unter Rücksichtnahme auf möglichen anderen Rad- oder Fußverkehr gefahren werden könnte. Alle gezeigten "Radwege" sind benutzungspflichtig und wir müssen jetzt nicht darüber diskutieren, dass dafür natürlich nicht die Voraussetzungen erfüllt sind oder um Ampeln mitten auf diesen Wegen.

    Es geht nur um die Sinnhaftigkeit der strikten wörtlichen Befolgung des §37 (2) 6.wenn man vom "Radweg" nach rechts auf den "Radweg" abbiegt oder geradeaus auf dem "Radweg" weiterfährt.

    In beiden Fällen muss man anhalten. In beiden Fällen gefährdet man niemanden, wenn man trotzdem fährt (beim linken Bild würde man rechtzeitig sehen, wenn von links ein Radfahrer kommt). Fußgänger dürften in beiden Fällen weitergehen.

    Oder hier:

    Fußgänger dürfen weitergehen, Radfahrer müssen auf dem [Zeichen 240] anhalten. Ich habe für das Foto extra gewartet, bis Fußgänger die Hauptstraße an der Ampel überquert haben. Auf die muss man natürlich Rücksicht nehmen. Aber die Ampel kann auch durch die Kontaktschleife in der Fahrbahn der von links einmündenden Nebenstraße ausgelöst werden. Dann gibt es auf diesem "Radweg" keinen Konflikt mit irgendenem kreuzenden Verkehr.

    Oder noch besser hier:

    Die Ampel für den Geradeausverkehr wird nur rot, wenn von links ein Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur steht (eigentlich sogar nur dann, wenn es ein Auto ist, denn selbst mit dem Lastenrad habe ich die Kontaktschleife nicht ausgelöst). Eine Querung für Fußgänger ist an dieser Stelle gar nicht vorgesehen. Der einzig mögliche Konflikt mit kreuzendem Verkehr wäre also ein Radfahrer, der aus der von links einmündenden Straße kommend bei der Ampel über den abgesenkten Bordstein auf den "Radweg" fährt.

    Bei allen diesen Situationen wäre es möglich, mit Rücksichtnahme bei roter Ampel für den Fahrverkehr zu fahren und oftmals wäre nicht einmal Rücksicht gefordert, weil es ohnehin gar keinen Konflikt gibt. In diesen Fällen darauf zu beharren, dass man auf jeden Fall anhalten muss, hat nichts mit Verkehrssicherheit zu tun, sondern wäre reine Prinzipienreiterei.

    Ich bleibe dabei: Man hätte es im §37 besser und eindeutiger formulieren können und man hätte in der VwV-StVO klare Regelungen treffen können, wo die Verkehrsbehörden welche Lichtsignale für den Radverkehr vorzusehen haben. Zum Beispiel, dass auf baulich angelegten Radwegen und auf freigegebenen Gehwegen immer nur die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr in der entsprechenden Fahrtrichtung gelten und sonst eben gar keine. Wenn man möchte, dass Radfahrer auf Radwegen nicht erst am Fahrbahnrand der zu querenden Fahrbahn halten, sondern schon vorher, dann muss man vor die Kreuzung eine eigene Fahrradampel hinstellen.

    Man hätte auch schreiben können, dass für Radfahrer im Mischverkehr und auf Schutzstreifen immer die Lichtzeichen für den Fahrverkehr gelten. Dann blieben nur noch Radfahrstreifen, auf denen entweder vor der Kreuzung ein eigenes Signal für den Radverkehr vorhanden ist (kein kombiniertes Rad- / Fußgängersignal hinter der Kreuzung), oder ansonsten die Ampel für den Fahrverkehr gilt.

    Aber so steht im §37 "auf Radverkehrsführungen" und es bleibt unklar, was damit alles gemeint sein könnte und vor allem wird es unklar, wenn es zwei parallele Radverkehrsführungen gibt wie Schutzstreifen neben Angebotsradweg oder Gehweg + Radverkehr frei, die auch unterschiedlich signalisiert werden sollten.

    Ich betone nochmal die Fragestellung: Wie verhält man sich korrekt...?

    Ich habe versäumt, darauf hinzuweisen, dass dort selbstverständlich alle Radwege entgegen der geltenden Rechtslage benutzungspflichtig sind, auch in der nach rechts abzweigenden Straße. Auf der Fahrbahn wäre alles ganz einfach, keine Frage. Aber wenn man den Radweg mit der Ampel drauf nicht benutzt, verhält man sich nicht korrekt (bzw. man müsste auf jeden Fall diskutieren, warum man der Benutzungspflicht nicht nachkommt, wenn man den Weg wegen des Pfostens für unbenutzbar hält).

    Wenn man als geradeaus fahrender Radfahrer an der Fußgängerfurt vorbei fahren kann und erst an der Bordsteinkante vor dem Überqueren der Fahrbahn halten muss: Warum sollte man nicht genauso vorsichtig bis zur selben Stelle fahren und anstatt vor der Überqueren der Seitenstraße anzuhalten, nach rechts auf dem "Radweg", auf dem man dann schon steht, weiterzufahren. Die einzige Ampel, die beim Rechtsabbiegen gelten könnte, steht dann nämlich bereits 7m hinter einem.

    Ich könnte auch andere Stellen zeigen, wo keine Ampel auf dem "Radweg" steht und wo ich auf dem "Radweg" auch nicht bei roter Ampel für den Fahrverkehr anhalte. Selbstverständlich nicht wild klingelnd oder gar hupend, und ohne jemanden zu behindern oder gar zu gefährden. Bild folgt...

    Wo sollen Radler bei Rot anhalten?

    Rot ordnet an: Halt vor der Kreuzung :)

    Leider kann man von "vor der Kreuzung" vermutlich ohne Fernglas nicht den gültigen Signalgeber erkennen.

    Ich glaube, dass man Ampeln sowieso nur wegen des Autoverkehrs braucht, aber dass Fußgänger und Radfahrer untereinander an Kreuzungen mit etwas gegenseitiger Rücksichtnahme auch gänzlich ohne Ampeln klarkommen würden. Gegen Asis wie dem im Video hilft auch ganz offensichtlich der §37 in seiner jetzigen Form nichts.

    Ich sehe die Kandidaten schon vor mir, die dann strotzend vor innerer Strahlungskraft bei Rot durch die querenden Fußgänger pflügen.

    Das wäre dann aber nicht unter den Voraussetzungen, die auch beim Grünpfeil gelten :)

    Ich oute mich mal: Wenn ich auf diesem Radweg rechts abbiege und weit und breit kein Fußgänger oder anderer Radfahrer in der Nähe ist, tue ich das auch bei rotem Lichtsignal für den Fahrverkehr. Wenn Fußgänger an der Ampel queren, nehme ich selbstverständlich Rücksicht.

    Diese Situation hatte ich schon mal gezeigt: Für geradeaus fahrende Radfahrer gilt das kombinierte Lichtsignal hinter der Kreuzung. Für rechts auf dem Radweg abbiegende Radfahrer gibt es kein eigenes Signal, also gilt die Fahrbahnampel. Frage: Wo müssen geradeaus fahrende Radfahrer bei rot anhalten und wo tun sie es? Wie verhält man sich korrekt, wenn man sich bei der roten Kombi-Ampel überlegt, statt geradeaus doch lieber rechts abzubiegen? Muss man dann zurück schieben bis zur roten Fahrradampel und von dort rechts abbiegen, wenn die Ampel für den Fahrverkehr grün zeigt? Diese Situation ist gar nicht so an den Haaren herbei gezogen, weil es nach rechts eine Alternativroute gibt, die nur 150m länger ist, aber abseits der Hauptstraße verläuft. Wo hält man beim Geradeausfahren an, wenn die Ampel für den Fahrverkehr noch grün zeigt, das Kombisignal hinter der Kreuzung aber schon rot?

    Glaubst du ernsthaft, dass das irgendein Radfahrer versteht? Wo wäre das Problem, dort unter Rücksichtnahme (!!!) auf querende Fußgänger rechts abzubiegen? Die Rücksichtnahme ist ja auch von geradeaus fahrenden Radlingen gefordert, die am Fahrbahnrand vor der roten Kombi-Ampel anhalten und vorher die Fußgängerfurt gequert haben.

    Ich wiederhole mich da, aber sei es drum. Es steht doch da, im §37 (2) Nr. 6 StVO. Es kann nur abweichend etwas gelten, wenn es überhaupt etwas gibt, das dann abweichend gilt. Das hat der Gesetzgeber hingeschrieben. Wenn da nix ist, was *abweichend* gelten kann, gilt Satz 1, also die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr".

    Da bin ich ganz bei dir, aber man hätte das sicherlich auch so formulieren können, dass es auch Vollhonks wie der im Video verstehen.

    Oder die Vollhonks in einigen *edit: vielen Verkehrsbehörden, die gar nicht begreifen, welche unklaren und unsinnigen Situationen an ampelgeregelten Kreuzungen für Radfahrer bestehen. Man hat nun den Grünpfeil für Radfahrer eingeführt, aber meines Erachtens hätte man das Rechtsabbiegen auf Radwegen unter den Voraussetzungen, die beim Grünpfeil gelten (Rücksicht auf querende Fußgänger und Radfahrer, ggf. warten), generell erlauben können.

    Dass immer noch nicht flächendeckend die Fußgänger-Streuscheiben gegen kombinierte Streuscheiben getauscht wurden, wo ein Lichtsignal für Fußgänger eigentlich auch für Radfahrer gelten soll, und aber seit bald vier Jahren nicht mehr gilt, kommt noch hinzu.

    Als regelkundiger Radfahrer muss man also nicht nur an Kreuzungen nach dem gültigen Signalgeber suchen, sondern im Zweifelsfall auch noch entscheiden, lieber doch bei Fußgänger-rot zu warten, weil die zuständige Verkehrsbehörde seit Jahren gepennt hat. Gleichzeitig machen sich 99% der Radfahrer darüber überhaupt keine Gedanken. Die fahren auch bei rot für den Fahrverkehr, wenn es kein besonderes Lichtsignal für den Radverkehr gibt und sie halten bei Fußgänger-rot, weil sie denken, dass das auch für sie gilt.

    Was nutzt also eine Formulierung der Verkehrsregeln, die zwar juristisch korrekt sein mag, die aber niemand kapiert? Die StVO richtet sich immerhin an alle Verkehrsteilnehmer und nicht nur an Fachanwälte für Verkehrsrecht.

    Darüber hat sich Malte ja schon ausgelassen, dass die Formulierung des §37 Interpretationsspielraum bietet.

    Ampel

    Dabei wäre es einfach gewesen, klarzustellen, ob auf Radverkehrsführung immer nur die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr gelten oder nur dann, wenn es solche überhaupt gibt. Was bedeutet also "davon abweichend" im 2. Satz des §37 (2) 6.?

    - Davon abweichend gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr nur auf Radverkehrsführungen, aber nicht auf der Fahrbahn?

    - Davon abweichend gelten auf Radverkehrsführungen nicht die Lichtzeichen für den Fahrverkehr?

    Der Dashcam-Rowdy hat sich wohl dafür entschieden, die Frage mit der Hupe zu beantworten.