Diese Ansicht kannte ich bisher nicht.
Und ich konnte mir, bis es in diesem Zusammenhang getan wurde, nicht vorstellen, dass man zwischen einem Gemütszustand - Warten - und einem Bewegungszustand - Stehen - einen entsprechenden logischen Zusammenhang sehen kann.
Und §8 ist zumindest kompatibel mit "verkehrsbedingt stehend".
Wie kann mann durch mäßige Geschwindigkeit erkennen lassen, dass gestanden wird?
Jetzt weiter zum Überholen:
Dazu gibt es einige Aussagen im Verkehrslexikon.
Ich sehe nicht, dass das Überholen eines noch halbwegs schnell fahrenden LKWs mit über 30km/h kurz vor einer Baustelle dadurch gedeckt ist.
Jetzt weiss ich nicht, was Du damit sagen möchtest. Gehst Du davon aus, dass das Überholen weder durch den Nichtfahrstreifen noch durch das Nichtstehen illegal ist sondern durch die Geschwindigkeit?
Demnach ist ein Schutzstreifen kein Fahrstreifen.
Beim rechts Überholen braucht's einen.
Es ist ausdrücklich die Rede von mehreren Fahrstreifen.
In § 5, der das Überholen regelt, kommen keine Fahrstreifen sondern nur Sicherheitsabstände vor und Möglichkeiten, Rechts zu überholen. Gedankenspiel: Enge Straße mit Schmutzstreifen. Ein Autofahrer will nach links abbiegen und muss warten. War darf ihn Rechts überholen: Fahrradfahrer, Motorradfahrer, Autofahrer?
§ 7 führt jetzt ein paar zusätzliche Regeln auf, die bei Autos erst bei mehreren Fahrstreifen Sinn machen. Daraus zu schließen, dass man dann auch einen Fahrstreifen braucht, kann ich nicht nachvollziehen. Welche Regel für die Durchführung des Überholens soll den Regeln des § 5 widersprechen?
Die Überschrift dieses Paragraphen lautet »Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge«. Da könnte man als Radfahrer auf die Idee kommen, dass der gesamte Paragraph für einen nicht gilt.
Und im Text wird - auf durchaus sinnvolle Weise - zwischen Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen unterschieden. Wird das gemacht, weil die Regeln bei beiden Formulierungen für Kraftfahrer gelten?