Tempolimits bedürfen einer ortsspezifischen Grundlage. Wenn Lärm und Unfallgefahr nicht über dem üblichen Maß liegen (und davon kann man ausgehen, weil ansonsten das Limt nicht erst kürzlich und als DUH-Klageabweisungs-Instrument eingeführt worden wäre), kann man nicht einfach so auf einer Kraftfahrstraße (!) das Limit senken. Wem das übliche Grundrauschen nicht passt, der muss an §3 StVO ran.
Wie schon an anderer Stelle geschrieben: wenn sich herausstellt, dass das 30er-Limit eigentlich nichts gebracht hat (weil die Verringerung des Schadstoffausstoßes im Wesentlichen auf der Modernisierung der Kfz-Flotten beruht), dann war die Anordnung rechtswidrig, weil sie der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhält. Die Maßnahme muss bekanntlich – gleichzeitig – geeignet und erforderlich und angemessen sein.
Aber Verhältnismäßigkeit und auch Ermessensausübung widerstreben halt sehr häufig dem politischen Willen – ein Dilemma für die Verwaltungen, die damit irgendwie umgehen müss(t)en.