Die VwV-StVO sieht für diesen Fall halt etwas anderes vor. Das Schild ist nur für nicht-benutzungspflichtige Radwege in Gegenrichtung notwendig.
Beiträge von mgka
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Schlechter, als ich bisher schon dachte.
Ich glaube nicht, das Radwegverbietenwoller von denen Zuspruch erwarten können, obwohl das ihnen selbst zugute käme. Wenn sie die Justiz bisher nicht bemühten, werden sie das auch zukünftig nicht tun.Man sollte ihnen halt mal klar machen, was es bringt, wenn sie mehr Platz für Fußgänger haben wollen, und woher der dann kommen kann (im Seitenbereich von Straßen). Ich hätte da schon längst ein sofortiges Verbot von VZ240 gefordert, denn diese beiden Verkehrsarten passen eben überhaupt nicht zusammen.
Man muss ihnen vielleicht mal auf die Sprünge helfen?
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Ich hab hier manchmal den Eindruck, dass es da bei einigen ein "spannungsgeladenes Verhältnis" zu Straßenverkehrsbehörden gibt. Es hilft aber wenig, deswegen alle dort Mitarbeitenden als nicht so richtig zurechnungsfähig hinzustellen, wie es hier in manchen Beiträgen geschieht.
Tja, in mehr als zehn Jahren Erfahrung im Umgang mit diesen Behörden muss man leider in vielen - wenn auch nicht allen - Fällen zu diesem Schluss kommen. Ich frage mich bei vielen Schriftstücken, die solche Behörden im Rahmen von VG-Verfahren an die Gerichte schicken, auch regelmäßig, ob die sich wirklich nicht schämen, so einen verwaltungsrechtlichen Mist abzuliefern. Wenn es dort eine vernünftige personelle Führung gäbe, dann hätte diese Behördenleitung da mal eingegriffen. Aber selbst so etwas scheint es nicht zu geben.
Dazu kommt, dass man ein Verfahren nach dem nächsten verliert, weil man nicht bereit ist, das eigene Unrecht einzusehen und offenbar meint, wenn man sich nur oft genug dumm stellt, wird man damit irgendwann schon durchkommen. Dabei ist genau das Gegenteil der Fall.
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Ist mir bewußt, doch kann ich mich an keines erinnern, bzw. daran, das es überhaupt eines gibt.
Vermutlich gibt es keine, aber dann muss man als Kläger halt mal Neuland betreten. Fuß e.V. hätte da auch längst mal tätig werden können (zwecks Unterstützung, klagen selbst kann der Verein natürlich nicht).
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Ullie hält es offensichtlich für ein Argument, immer wieder den selben Unfug zu behaupten. Gefühlte Sicherheit mit gefühlten Verkehrsregeln, willkommen in Ullies Paralleluniversum.
Ob er sich da die Ansichten vieler Straßenverkehrsbehörden zu Eigen macht?
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Bei "passionierte Radfahrerin" habe ich aufgehört zu lesen...
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Naja, die 23. Kammer am Münchner VG ist halt auch noch mit anderen Klagen wegen Benutzungspflichten beschäftigt.😌
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Meiner Beobachtung nach passieren zwei Dinge: Zum Einen fahren diejenigen, die es nicht begreifen wollen, trotzdem auf dem Gehweg, auch wenn es nicht erlaubt ist. Radfahrer auf der Fahrbahn werden hingegen immer mehr und irgendwann ist es selbstverständlich und interessiert niemanden mehr.
Auch meine Beobachtung. Wobei das mit dem Fahrbahnfahren normalerweise ein bisschen dauert.
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... aber meine Klage läuft ja.
Gibt's dazu eigentlich einen Update?
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Naja, wenn das Bild wie gezeigt so stimmt ( Autogenix?), dann darf man den Schutzstreifen ja gar nicht "beradeln".

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Naja, gibt ja kaum was Devoteres als Radfahrende. Die meisten schlucken alles.
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So wie diese hier (Landshut).
Landshut? Beschilderungstechnisch für den Radverkehr eine absolute Katastrophe (nicht nur hier).
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Und so lange wir hier ein Transparenzgesetz haben, nehm ich das.
Ohnehin für diesen Fall der bessere Verfahrensweg. Ich vermute, man hat auch in Thüringen ein "anlassloses" (Einsichts-)Recht?
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Du hattest den Widerspruch zunächst an die falsche Behörde geschickt, diese hat ihn zwar an die richtige weitergeleitet, aber bis er dort ankam, war die Jahresfrist überschritten.
Aber im Urteil ist ja erläutert, warum deine Klage dann doch zulässig war.
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die StVB spielt dort meiner Meinung nach nicht auf Zeit. Sie vertritt einfach die Auffassung, dass die Pläne des Verkehrssicherers niemandem zugänglich gemacht werden dürfen/können.
Erfahrungsgemäß haben Behörden schlicht und ergreifend keine Lust, sich der Kontrolle des Bürgers zu unterwerfen. Dass sie die Pläne unter Verweis auf das Urheberrecht "geheim" halten wollen, ist ja schon geradezu lachhaft.
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Die Voraussetzungen für den Widerspruch sind im Prinzip dieselben, er wird gegen die den VA erlassende Behörde erhoben. Diese muss ihn aber auch ihm Rahmen der Bearbeitung ihrer Aufsichtsbehörde vorlegen. Bei Ablehnung klagt man anschließend gegen diesen (negativen) Widerspruchsbescheid - der ja den angegriffenen VA beinhaltet. Nach drei Monaten Untätigkeit kann man dann auch vor Gericht (und zwar entweder mit der Forderung, die Behörde möge nun bitte zu Potte kommen oder aber auch gleich dann die eigentliche Beschwer anfechten).
Kleines Schmankerl: natürlich gilt hier auch die Jahresfrist, wenn sich die Behörde aber trotzdem mit der Sache befasst und einen Bescheid erlässt, so ist die Fristversäumnis quasi geheilt und man kann trotzdem gegen den Bescheid vor dem VG klagen (wusste nicht Mueck davon aus eigener Erfahrung zu berichten?).
Ich habe irgendwie 28,50 € als (maximale) Gebühr für einen negativen Widerspruchsbescheid in Erinnerung, jedenfalls nur ein Bruchteil von den 515,50 €, was mittlerweile an Gerichtsgebühr für den hier üblichen Auffangstreitwert von 5.000 € in 1. Instanz fällig wird.
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*edit: Gerade nachgeschaut: In Thüringen gibt es wohl noch das Widerspruchsverfahren, so dass du zunächst Widerspruch gegen die Anordnung einlegen musst und nicht direkt Klage erheben kannst.
Nachdem im Widerspruchsverfahren ein deutlich niedrigeres Kostenrisiko im Vergleich zur Klage besteht, würde ich zumindest den mal angehen.
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Schaut für mich so aus, als müsste man das mal (verwaltungsrechtlich) klären?
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Ist in diversen Verkehrsvebünden schon seit längerem Usus, nachdem in London mal welche in der UBahn Feuer gefangen hatten.
Gibt's dazu irgendwelche Berichte? Ich habe genau einen Fall in Singapur(?) in Erinnerung.