Na dann werde ich heute Abend mal etwas zusammenschreiben...
Hat jemand Lust, zu kommentieren?
ZitatAlles anzeigenMit viel Interesse habe ich die gründliche Ausarbeitung zur rechtlichen Lage der CM gelesen.
Sehr schade fand ich, dass die Argumentation an der wichtigsten Stelle kaum belastbar erscheint: bei der Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Verbandsführers bei der CM.
Wenn diese Notwendigkeit verneint wird, kippt das gesamte Ergebnis zur CM ins Gegenteil.
Gerade von den verschiedenen Initiatoren der CM wird argumentiert, dass in §27 Abs. 5 StVO nur die Pflichten eines Verbandsführers definiert werden („Wer einen Verband führt…“). Die Voraussetzungen für die Fahrt als geschlossener Verband sind hingegen in Abs. 3 beschrieben. Und dort wird ein Verbandsführer nicht genannt.
Es erscheint daher fraglich, ob aus Abs. 5 die Verpflichtung zum Vorhandensein eines Verbandsführers gefolgert werden kann. Herr Baier bejaht die Verpflichtung zu einem Verbandsführer in einem kurzen Nebensatz. Als einzige Quelle nennt er lediglich ein Urteil des VG Augsburg. Dabei handelt es sich lediglich um ein erstinstanzliches Urteil, in dem unstreitig ein Verbandsführer vorhanden war. Die Aussage, dass ein Verbandsführer notwendig ist, war also nicht entscheidend für den Verfahrensausgang und wurde deshalb vermutlich weder vom Gericht, noch von den Prozessbeteiligten gründlich geprüft.
Diese Quelle genügt deshalb meiner Meinung nach nicht für eine belastbare Aussage, die auch der Überprüfung in höheren Instanzen standhält.
Auch der im Umfeld genannte Kommentar zum Verkehrsrecht positioniert sich dazu nicht. Zwei andere Kommentare (XXX) schließen zwar auf die Notwendigkeit, beziehen sich aber auf ein in den Datenbanken leider nicht auffindbares Urteil des OLG Oldenburg von 1971. Vor knapp 50 Jahren galt allerdings noch eine leicht veränderte Fassung des §27, was die Verwendbarkeit auch einschränkt.
Aber selbst, wenn man Herrn Baier folgt und die Notwendigkeit eines Verbandsführers annimmt, ist die Argumentation noch nicht komplett. Es müsste noch genauer untersucht werden, ob nicht eventuell der gerade die CM anführende Radfahrer diese Funktion innehat, ohne explizit dafür benannt zu werden. Auch dieses Argument wird von den Teilnehmern einer CM gerne genutzt und es ist mit dem aktuellen Wortlaut der StVO („Wer einen Verband führt…“) vereinbar.
Im Ergebnis halte ich deshalb die Frage, ob die CM einen geschlossenen Verband bildet, aktuell für noch nicht zuverlässig entschieden: Gerichte könnten in beide Richtungen entscheiden. Klarheit wird es vermutlich erst geben, wenn Urteile aus höheren Instanzen vorliegen.