Beiträge von Epaminaidos

    Na dann werde ich heute Abend mal etwas zusammenschreiben...

    Hat jemand Lust, zu kommentieren?

    Ich kam heute zufällig an der Zentralbibliothek vorbei. Und weil ich ein verdammter Nerd/Freak/Pedant bin, habe ich mir mal die drei verfügbaren StVO-Kommentare angeschaut:

    • Der aus dem Artikel enthält keine Aussage zur Notwendigkeit eines Verbandsführers (wird im Artikel ja auch nicht behauptet).
    • Die anderen beiden nehmen die Notwendigkeit an und verweisen zur Begründung auf ein Urteil vom OLG Oldenburg von 1971. Leider habe ich das Urteil in der juris-Datenbank nicht gefunden.

    Quasi zeitgleich erreicht mich auch noch die Antwort vom Polizeispiegel:

    Zitat

    Sehr geehrter XY,

    ich danke Ihnen sehr für Ihre Entgegnung auf den Aufsatz von Herrn Baier und lade Sie dazu ein, Ihre Entgegnung in Form einer kurzen Replik zu formulieren (Word-Dokument), die ich sehr gerne abdrucken würde.

    Beste Grüße

    Grummel. Wer hätte denn damit rechnen können, dass die sich für mein Geschreibsel auch noch interessieren?

    Na dann werde ich heute Abend mal etwas zusammenschreiben...

    An welcher Stelle geht das Gericht davon aus, daß ein Verbandsführer im § 27 (5) vorgeschrieben sei?

    Wie oben geschrieben: Randnummer 88. Satz 2 um genau zu sein.

    Zitat von Randnummer 88

    Eine besondere Verantwortung weist die Straßenverkehrsordnung dem jeweiligen Führer des Verbands zu; dieser hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden (§ 27 Abs. 5 StVO). Hieraus folgt auch, dass bei jedem geschlossenen Verband eine Person bestimmt sein muss, die die Funktion des Verbandsführers wahrnimmt.

    Den StVO-Kommentar habe ich gerade nicht greifbar, ich vermute aber ähnliches.

    Wenn der Verweis im Text korrekt gesetzt ist, dient der Kommentar nur als Beleg für die Aussage, dass der Verbandsführer besondere Pflichten hat.

    Es ist keine Quelle, um zu belegen, daß der §27 (5) StVO einen Verbandsführer vorschreibt.

    Ich würde es nach der Lektüre als "schwächstmögliche Quelle" werten: 1. Instanz, nicht Streitgegenstand und nicht entscheidend für das Urteil.

    Das reicht definitiv nicht aus, um den wesentlichen Streitpunkt um die CM herum zuverlässig zu entscheiden.

    Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, daß er, wo er und womit er ein angebliches Erfordernis eines Verbandsführers lt. §27 (5) StVO belegt.

    Er belegt es mit zwei Quellen.

    Bei dem Thema handelt es sich um einen Anwendungsbereich der StVO, der noch nicht abschließend durch Rechtsprechung geregelt ist.

    Der Artikel beinhaltet eine durchaus gründliche Ausarbeitung zu dem Thema, die gut mit Quellen versehen ist. Da kann man durchaus mal versuchen, die Argumentation des Autors nachzuvollziehen. Auch wenn man das Ergebnis erstmal nicht teilt. Zumindest wenn man an einer sachlichen Diskussion über das Thema interessiert ist und nicht nur die eigene gefestigte Meinung bestätigt sehen möchte.

    Ganz am Rand ist die Hauptquelle äußerst schwach:

    Den StVO-Kommentar verwendet er ja nur als Nachweis für die Pflichten des Verbandsführers. Die Pflicht zum Vorhandensein eines Verbandsführers folgert er nur aus einem VG-Urteil:

    https://openjur.de/u/638590.html, Randnummer 88.

    Ein VG-Urteil an sich (1. Instanz) ist schon ganz schön dünn. Dazu kommt noch, dass in diesem speziellen Fall das Vorhandensein eines Verbandsführers nichtmal streitig war. Das macht das Urteil als Quelle praktisch unbrauchbar.

    Für die Qualität des Artikels sehr schade. Und es bringt die Diskussion nicht vorwärts.

    Ich persönlich sehe die Verbandseigenschaft der CM auch kritisch

    Im Verkehrsportalläuft ja eine Diskussion darüber.

    Dort ist ein recht ausführlicher Artikel der Polizei zu dem Thema verlinkt (ab Seite 18):

    https://www.dpolg.de/fileadmin/user…el_20_08_07.pdf

    Das Ergebnis kurz zusammen gefasst:

    - Die CM ist keine Demonstration, sondern in erster Linie eine Spaßveranstaltung

    - Die CM ist KEIN Verband nach § 27 StVO, da dafür zwingend ein Verbandsführer erforderlich ist.

    Der erste Punkt entspricht ja dem Selbstverständnis der CM.

    Der zweite nicht.

    An dieser Erkenntnis hat sich von Anfang an wenig geändert und daher verstehe ich die ganze Diskussion gar nicht.

    Also am Anfang war doch die Aussage von Politik und Wissenschaft noch, dass einfache Masken nichts bringen, oder?

    Hat mich schon damals gewundert, da ich die Schutzwirkung eigentlich für recht einleuchtend halte.

    Das dürften ein paar mehr sein:

    Schöne Stelle bei 07:29 :)

    Das mit den Klappschildern kenne ich aus Leverkusen. Bei jedem Bundesliga-Spiel werden die entsprechend umgeklappt! (Zumindest vor Corona-Zeiten)

    Habe mal einen Bericht über derartige Schilder an anderer Stelle gesehen:

    Da ging es um einen Radweg an einer normalerweise kaum frequentierten Fahrbahn. Natürlich unzulässig als benutzungspflichtig beschildert.

    Immer wenn im benachbarten Stadion ein Fußballspiel ist, ist auf der Fahrbahn die Hölle los: lauter Autofahrer rangieren auf der Suche nach einem Parkplatz herum.

    Und ausgerechnet wenn es am schlimmsten ist und ein b-pflichtiger Radweg ausnahmsweise sinnvoll wäre, wird [Zeichen 237] zugeklappt und durch [Zeichen 314] ersetzt.

    Klassische Autodenke halt!

    Man bekommt ja von den Bußgeldstellen traditionell allenfalls eine Eingangsbestätigung über eingeworfene E-Mails, aber keine weiteren Details

    Hat eigentlich mal jemand einen Antrag auf Akteneinsicht nach §49b OwiG probiert?

    Der wurde mir gerade von der Datenschutzbrauftragten in Berlin empfohlen.

    Dazu muss man ein "berechtigtes Interesse" glaubhaft machen. Dafür reicht laut Kommentar auch ein ideelles Interesse an der Strafverfolgung.

    Bin noch nicht dazu gekommen, das tatsächlich zu probieren.

    Wie kriegt man solche Falschparker denn nun beiseite?

    Mit einer ordentlichen Portion Hartnäckigkeit.

    Zuerst muss man die Verantwortlichen dazu bewegen, überhaupt zu kommen. Dann solltest Du möglichst selbst vor Ort sein.

    Und dann muss man anfangen, sie mit den üblichen Sachargumenten zu bequatschen:

    - Parken verboten

    - Gefährlich

    - Umsetzung nötig und verhältnismäßig (mögliche negative Vorbildwirkung reicht innerorts nach aktueller Rechtsprechung schon).

    Wenn sie sich gar nicht erst blicken lassen, wird es schwieriger. Da müsste man dann mit einer DAB nachhelfen.

    Wenn die 110 nicht mit Dir reden mag, kannst Du sicherlich auch direkt auf der zuständigen Wache anrufen, oder?

    Irgendwann bekomme ich noch eins auf's Maul...

    Das ist mir bereits passiert. Also pass auf Dich auf!

    Ich werde immer dann zickig, wenn mir Leute beim Verkehrsverstoß in die Quere kommen.

    Beispiele?

    • Ich bin zu Fuß unterwegs und ein Radfahrer fährt mit 20+ so an mir vorbei, dass ich den Luftzug spüre
    • Irgendjemand parkt auf der Infrastruktur für Radfahrer
    • Ein Geisterradler macht keinen Platz, so dass ich das Überholen abbrechen muss.
    • An der roten Ampel fährt ein Radfahrer an mir vorbei, während ich an der weißen Linie warte, stellt sich vorne an den Bordstein und hält mich dann beim Anfahren auf.

    Wenn ich nicht in der Nähe bin, können die anderen von mir aus machen, was sie wollen.

    Ich selbst halte mich ziemlich vollständig an die StVO. Die 5-10 m auf dem Gehweg habe ich auch manchmal. Aber immer mit sehr schlechtem Gewissen und kaum schneller als ein Fußgänger.

    In Reutlingen wird auch rund um die Mess-Station "manipuliert":

    In den Kommentaren finden sich so einige Schmankerl:

    "Leider war am Drehtermin die Mooswand schon abgebaut, die man vor die Messstation gebaut hatte. Das Moos ist halt an den Abgasen "erstickt""

    "Ha ! Ist in Braunschweig genau das selbe : An der Rathaus-Meßstation wurde die Straße auf eine Spur verengt, so das sich der Verkehr halt eine Ampel vorher staut. Und besonders stolz ist die Stadt auf die Ring-Meßstation - die ist nämlich mit der Ampelschaltung gekoppelt, so das bei schlechten Luftwerten der Verkehr "rechtzeitig" vor der Station ausgebremst wird !"

    Und wie sähe eine perfekte, unmissverständliche Beschilderung aus, die das Parken nur in den Parkbuchten zulässt?

    Als einzige unmissverständliche und zulässige Lösung fallen mir auch nur zwei Schilder pro Lücke zwischen den Parkbuchten ein: Beginn Parkverbot + Ende Parkverbot.

    Zeichen 290.1 (von Ullie gezeigt) mit ZZ funktioniert meiner Meinung nach nicht. Denn auch in dieser Zone darf wohl in Parkbuchten geparkt werden:

    Zitat von StVO Anlage 2

    Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.

    Eine Parkbucht ist wohl eine solche "Verkehrseinrichtung". Und ein ZZ für eine ohnehin geltende Regelung ist mWn nicht zulässig. Das ZZ im Bild ist mMn auch nicht zulässig.