nichtige Verkehrszeichen

  • Bei Kettler, Recht für Radfahrer, kann man darüber nachlesen (Seiten 28,90,02,103,145). Was damit? Ignorieren? Darauf bestehen, dass Klarheit geschaffen wird, und dass sie entfernt oder neu verlegt werden?

    Ich finde, auch solche Zeichen veranlassen manche, zum Glück bei weitem nicht alle, motorisierte Autofahrer zu einem rücksichtslosen Fahrverhalten (-manchmal kräftig- Anhupen etc.). Daher die Frage und Überlegung.

    Darf die Öffentlichkeit deren Entfernung ewig verschleppen (ähnliches Thema: institutionalisierte Schilder "Radwegschäden" anstatt Radweg reparieren :cursing: )?

    Oft deutet das Fortbestehen solcher Unregelmässigkeiten auf die Verschleppung der Budgetierung dringend notwendiger Unterhaltungsmassnahmen, die oft die Sicherheit tangieren, zugunsten von Ausgaben von überhaupt nicht sicherheitsrelevanten anderen Ausgaben bis hin zum öffentlichem Jucks...

  • Was damit? Ignorieren? Darauf bestehen, dass Klarheit geschaffen wird, und dass sie entfernt oder neu verlegt werden?

    Du darfst ein Schild ignorieren, wenn die damit getroffene Allgemeinverfügung nichtig ist. Allerdings sind solche Verkehrszeichen m.E. nicht so häufig wie rechtswidrige Beschilderungen. Nichtigkeit von Verwaltungsakten wird eher restriktiv ausgelegt. Du darfst natürlich auch gegen jedes Schild vorgehen. Wo tatsächlich Gefahren durch falsche Beschilderung gegeben sind, sollte man auch dagegen vorgehen, jedenfalls mal einen Hinweis geben.

  • Nichtige Verkehrszeichen sehe ich nicht als größeres Problem an, da sie ohnehin keine rechtliche Wirkung entfalten. Wer würde schon bei [Zeichen 239] mit Zusatzzeichen "Kein Durchgang" (siehe mein Avatar) stehenbleiben, oder bei [Zeichen 237] mit [Zusatzzeichen 1012-32] tatsächlich absteigen?
    Ein Problem sind die rechtswidrig aufgestellten, aber kraft ihres Vorhandenseins rechtswirksamen Verkehrszeichen. Und die kann man nur immer und immer wieder bei der Straßenverkehrsbehörde beanstanden, bzw. evtl. im Widerspruchsverfahren oder (in ganz ekligen Fällen) per Verwaltungsgericht für ihre Entfernung oder Korrektur sorgen.
    Das rücksichtslose Verhalten mancher anderer Verkehrsteilnehmer würde ich am allerwenigsten auf etwaige Verkehrszeichen zurückführen. Und das wird auch ganz sicher nicht verschwinden, bloß weil der eine oder andere Radweg nicht mehr (oder anders) beschildert ist.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Zitat

    Nichtigkeit von Verwaltungsakten wird eher restriktiv ausgelegt.

    stimmt schon, aber trotzdem: ab und zu gibt es mit einem Grundsatzurteil die Möglichkeit, etwas im Gang zu setzen. und zur Zeit setzen wir in Deutschland auf der Anklagebank, weil das europäische Parlament sich schon mehrmals in Sachen Verkehrssicherheit mit Massnahmen befasst hat, wo Deutschland gar nicht oder viel zu träge reagiert hat, so dass ich ziemlich fest mit irgendwann bald mit einer Verordnung von oben (ähnlich Reinluft-/Feinstaub) rechne, nachdem Deutschland die geographische Drehscheibe Europa's ist und jeder hier durchfahren muss, um von Vilnius nach Porto usw., also von A nach B innerhalb Europa, zu kommen, und der dekadente Urwald der hiesigen Vorschriften mit Ausnahmeregelungen bis 31.12.2016 und Co. das Fahren in Europa unsicher und unüberschaubar gestaltet, zumal wir das Land sind, welches sich eine ganze Seite voll von Ausnahmegenehmigungen in Sachen Verkehrsweltabkommen geleistet hat! Wie kann ein Brumi-Fahrer klar kommen, der die StVO nicht kennt und nicht kennen muss (sondern beispielsweise nur den Inhalt des Wiener Abkommens, der an sich völlig ausreicht, siehe Schweiz...), und überall hier auch etwas beruflich zu tun haben kann?

    so sind deutschen Gerichte mit einer echten Herausforderung konfrontiert, und der BGH hat es in Sachen Banken jetzt gerade ganz provokativ erkannt und zu Schau gestellt: Recht wird heute in europäischer Ebene geschrieben. Und ein Gericht, der Wert darauf legt, Entscheidungen zu treffen, die hinterher nicht mehr angerüttelt werden, kann nur Im Bewusstsein dieser Tatsache seine Entscheidungen treffen: Das Recht wird sich zunehmend in Europa angleichen, speziell das Verkehrsrecht, weil die Ausbildung auch in anderen Staaten erfolgt, und die Freizügigkeit (Schengen) dafür sorgt, dass diese Menschen sehr heterogener Ausbildung ständig aufeinanderprallen.

    Zitat

    Das rücksichtslose Verhalten mancher anderer Verkehrsteilnehmer...

    schreibt Du! war er überhaupt von hier? Dem Schild nach ja? Was sagt ein Schild aus: Wo er sein Töf-Töf angemeldet hat, mehr nicht...

    Ich rechne deshalb damit, dass irgendwann bald ein deutscher hoher Gericht wird aufräumen müssen, dass heisst, viele Schilder automatisch nichtig erklären müssen, damit Europa nicht hier in Deutschland unter Zwang aufräumen muss... Seit wann ist man glücklich, wenn man den eigenen Haushalt nicht mehr selber sauber halten kann?

  • ganz einfach!

    setze Dich mal auf dem Fahrersitz eines bulgarischen Brumis, der vom schwarzen Meer herkommt, und hier überall fährt (und fahren darf). wie soll er, falls er eine Übersetzung der StVO vorsorglich mitgenommen hat :D , überhaupt den Wirr-Warr in der StVO mit Zeichen, die gelten, Zeichen, die nicht gelten, Fussgängersymbole, die für andere Verkehrsteilnehmer gelten sollen, heute, aber morgen (also, ab 1.1.2017...) nicht mehr begreifen? Uhlah, uhlah, uhlah...

    aber wenn das vordere rechte Rad seines Brumis auf dem Körper eines deutschen Radfahrers drüber fährt, ist der deutsche Radfahrer trotzdem ein Bisschen tot...

    der Wirr-Warr ist hierzulande total!

    Entscheidungen von Bundesgerichten werden hinterher von Landesgerichten entstellt.

    in Kraft getretene Gesetze werden per Buh-Ruf in einem Ministerium entgültig erklärt und im anderen Nicht.

    Falsche oder falsch angebrachte Zeichen stehen entlang der Strassen.

    und die Europa-Abgeordnete haben schon mehrmals die Europäische Kommission aufgefordert, zu handeln.

    denn

    die toten Radfahrer, sind selten vom Herzschlag erwischt worden.

  • Aha.

    Also für die totgefahrenen Radler sind zwar relativ häufig LKW verantwortlich. Aber dafür brauchst Du keinen "bulgarischen Brummi" zitieren, ganz gleich, ob sein Fahrer vom Schwarzen Meer oder sonstwoher kommt. Ich habe keine Ahnung, ob es dazu eine Statistik gibt, glaube aber eher nicht, dass die ausländischen LKW hier überrepräsentiert sind.
    Und wenn? Dann liegt das auch nicht daran, dass sie vergessen haben, sich eine Übersetzung der deutschen Straßenverkehrsordnung mitzunehmen, oder dass sie sie nicht verstanden haben. Radfahrer dürfen sie in ihrer Heimat nämlich genausowenig umfahren, ganz gleich ob und welche StVO dort gelten mag.
    Und ob die Kenntnis der StVO bei den einheimischen Brummifahrern so viel ausgeprägter ist, da wird man mal noch vorsichtige Zweifel anmelden dürfen. Für Taxifahrer, Speditionen und Kurierdienste kann man jedenfalls festhalten, dass sie überzufällig häufig durch Missachtung (oder Unkenntnis?) der StVO auffallen. Was man dann aber ehrlicherweise auch - und gerade - von vielen Radfahrern sagen muss! Ganz egal, ob die vom Schwarzen Meer sind, oder ob ihr Fahrrad aus deutscher oder vietnamesischer Produktion stammt.

    Kurz gesagt: wenn Du die StVO vereinfachen und die Regeln vereinheitlichen willst, bin ich ganz bei Dir. Dass die Komplexität der Regeln eine nennenswerte Ursache für tödliche Fahrradunfälle darstellt, mag ich bezweifeln - zumindest was die Beteiligung von LKW angeht, eher schon auf Seiten der Radfahrer.
    Und dann fällt mir partout kein einziger Unfallmechanismus ein, wo ausgerechnet ein "nichtiges Verkehrszeichen" relevant gewesen sein mag. Hast du da mal irgendein Beispiel?

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • @ munchengladbach

    Grundsatzurteile zu nichtigen Verwaltungsakten sind mir schwer vorstellbar. Die Diskussion formeller Rechtsfragen wäre dabei m.E. noch eher wahrscheinlich, Entscheidungen über den materiellen Gehalt der Anordnungen eher nicht. Zwar könnten die grundlegenden Kriterien der Rechtsauslegung dazu höchstrichterlich entschieden werden, aber die Nichtigkeit konkreter Anordnungen wird m.E. kaum obergerichtlich diskutiert werden. Merkmal der Nichtigkeit ist ja gerade auch die Offensichtlichkeit des Fehlers, an der es bei einem Streit durch mehrere Instanzen wohl eher fehlen wird, zumal diese Frage nicht häufig streiterheblich ist und von einem Beteiligten dazu der Instanzenzug ausgeschöpft wird.

    P.S.:
    Ohne Dir zu nahe treten oder Anspruch auf gute Verständlichkeit der eigenen Kommentare erheben zu wollen, möchte ich mir einige Hinweise erlauben, die Dir m.E. eine größere Berücksichtigung Deiner Standpunkte einbringen könnten.

    • Es gibt eine gute Zitierfunktion, die enorm die Zuordnung der Zitate erleichtert. Insbesondere, wenn Du ohne Adressierung in einem Post verschiedene Foristen kommentierst, wäre diese Zuordnung sehr hilfreich.
    • Auch wenn ich selbst oft zu lange Sätze formuliere, rate ich Dir zu kürzeren Sätzen. Andernfalls kann es schnell vorkommen, dass die Bezüge im Satz nicht mehr stimmen und der Inhalt wegen Überlänge nicht mehr beim einmaligen Lesen zu erfassen ist.
    • Wenn durch viele, einzeln unerhebliche, Fehler in Rechtschreibung und Grammatik im Zusammenhang mit ungeordnet und abschweifend wirkenden Gedankengängen der Eindruck entsteht, dass Du "nur mal schnell" etwas so "runterschreibst", wie man es eventuell am Stammtisch etwas erregt "loswerden" wollte, fördert man nicht gerade das Leseverständnis und die Lust des Lesers, sich seinerseits aufwändig und genau mit der Sache auseinander zu setzen. (Ich weiß, Schachtelsatz :rolleyes: )

    Die Ratschläge sind nicht böse gemeint und spiegeln nur meinen subjektiven Eindruck von einigen Deiner Kommentare wieder. Vielleicht hilft es schon, wenn Du nach dem Verfassen nochmal drüber liest. Ich habe bspw. beim Schreiben dieser wenigen Zeilen zig mal Formulierungen geändert und beim nochmaligen Lesen mindestens noch 10 Fehler korrigiert. Dennoch werden noch genügend Ausdrucksweisen enthalten sein, die mich beim nochmaligen Lesen morgen stören würden.

    Es wäre doch schade, wenn inhaltlich interessante Positionen nicht gehört würden, weil Dir die Leser nicht mehr folgen können.

  • Was haltet ihr von dieser Beschilderung?


    Wenn es nur um die Schilder geht, ist "nachher" immerhin besser als "vorher" ( [Zeichen 283] mit [Zusatzzeichen 1022-10] finde ich ziemlich witzig und [Zeichen 237] alleine war etwas diskriminierend für die armen Fußgänger).
    Ob aber der neue [Zeichen 241-30] -Radweg den Anforderungen der VwV-StVO genügt, könnte man mal vor Ort überprüfen. Wirkt ziemlich schmal, vor allem, wenn man ausreichend Abstand zu den Fahrzeugtüren halten will/muss.


    Aber "nichtig" ist die Beschilderung nicht, höchstens rechtswidrig (dann aber immer noch verbindlich).

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Aber "nichtig" ist die Beschilderung nicht, höchstens rechtswidrig (dann aber immer noch verbindlich).

    Hm... Jedes Wort hat seine Bedeutung. Nimm Dir mal das Buch von Kettler, Seite 91, erster neuer Absatz auf der Seite, ab zweiter Satz vor. Gerade dieses Beispiel wird da behandelt! Und da lese ich klar und deutlich «... ist das Verkehrszeichen unwirksam», weil es nicht rechts des Radwegs steht, wo es nach VwV StVO eigentlich montiert werden sollte. Da wollte die Verkehrslenkungsbehörde, und nunmal zurecht, jede Unklarheit (ist auch im Absatz von Kettler angeschnitten) eben beseitigen.

  • «... ist das Verkehrszeichen unwirksam», weil es nicht rechts des Radwegs steht, wo es nach VwV StVO eigentlich montiert werden sollte.


    Von welchem Vz sprichst du denn? [Zeichen 241-30] steht doch rechts des Weges.
    Und wenn das Schild mal links stünde: wen willst Du denn mit der Argumentation überzeugen? Den Polizisten, der Dich anhält, weil Du den Radweg nicht benutzt hast? Den Richter, der Dich verurteilen soll, weil ...? Da wäre ich aber sehr vorsichtig!

    Der stete Verweis auf Kettlers "Recht für Radfahrer" hilft übrigens nur bedingt weiter. Ich habe das Buch in der 2. Auflage (Du auch???), aber nicht hier. Und nicht alles, was RA Kettler so schreibt, ist so unumstritten, wie er es darstellt.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • "Radfahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand und insbesondere von parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Der Abstand muß so bemessen sein, daß den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht in eine Gefahrensituation bringen kann (LG Berlin, Az. 24 O 466/95)."

    Der Abstand zu parkenden Autos beim Fahren auf dem Radweg dürfte zwecks Unfallvermeidung ebenso zu bewerten sein, wie der beim Fahrbahnradeln. Auf diesem Radweg ist es nicht möglich in sicherem Abstand an den parkenden Autos vorbei zu fahren!

    "§§ 39 bis 42 VwV-StVO (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen): „Verkehrszeichen, Markierungen, Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen und so den Verkehr sicher führen.“

    VZ 237 und "Radfahrer frei" widersprechen aber einander!

    Der Behörde geht es, wie immer, ausschließlich um den Autoverkehr, genauer den "ruhenden Autoverkehr", also um Parkplätze. Das VZ 241 wurde übrigens aufgrund einer Klage aufgestellt. Es ist aber m.E. ebenso deplatziert, wie VZ 237 es war. Der Radweg ist benutzungspflichtig, darf/kann aber von Radfahrern wegen der Dooring-Gefahr nicht benutzt werden. Mal sehen, wie das Gericht entscheiden wird...

  • Ich habe das Buch in der 2. Auflage (Du auch???)

    Das würde mich auch interessieren, gibt ja mittlerweile 3 Auflagen.

    Die jetzige Beschilderung mit Vz. 241 halte ich aus den genannten Gründen für rechtswidrig, aber nicht für nichtig. Unwirksam ist die Regelung insoweit, als m.E. die Radwegbenutzung nicht zumutbar ist und somit die RWBP entfällt. I.E. dasselbe, aber wesentlich unsicherere Argumentationsbasis, zumal bei nichtigem Verwaltungsakt schon gar keine Pflicht angeordnet wäre, die man wegen Unzumutbarkeit nicht beachten müsste.

  • Das würde mich auch interessieren, gibt ja mittlerweile 3 Auflagen.

    In der dritten Auflage geht’s ab Seite 93 um § 39 StVO.

    Nimm Dir mal das Buch von Kettler, Seite 91, erster neuer Absatz auf der Seite, ab zweiter Satz vor. Gerade dieses Beispiel wird da behandelt! Und da lese ich klar und deutlich «... ist das Verkehrszeichen unwirksam», weil es nicht rechts des Radwegs steht, wo es nach VwV StVO eigentlich montiert werden sollte. Da wollte die Verkehrslenkungsbehörde, und nunmal zurecht, jede Unklarheit (ist auch im Absatz von Kettler angeschnitten) eben beseitigen.

    Ich kann aus den Erläuterungen in der dritten Auflage nicht erkennen, warum ein Zeichen 237, 240 oder 241 unwirksam sein sollte, nur weil es auf der falschen Seite des Radweges steht.

  • Was haltet ihr von dieser Beschilderung?

    ...also, als Fahrrad fahrender Laie, der ja, wie jeder Fahrradfahrer, sowieso keine Ahnung von Schildern und Verkehrsregeln hat, würde ich mal frech-weg sagen: Vorher durfte man als Radfahrer vorsichtig und mit Schrittgeschwindigkeit legal auf den Gehweg ausweichen, wenn von den Autos der benutzungspflichtige Radweg mal wieder zu-, oder teilzugeparkt war.

    Nachher durfte man das dann nicht mehr und musste absteigen, denn ein Ausweichen auf die Fahrbahn ist wegen der geparkten Autos ja nicht möglich.

    Damit wäre nachher dann auch besser, weil ja automatisch eine Nichtbenutzbarkeit durch die Kampfparker erzeugt wird.

    --
    [Zeichen 244] sike tu li ilo tawa li pona! [Zeichen 244]

  • Hi
    Zusatzschilder beziehen sich immer auf das Verkehrszeichen, unter dem sie angebracht sind. Also darf der Radfahrer im vorher Bild dort parken, wo es allen anderen Fahrzeugen verboten ist. Mit der Benutzung von Gehweg oder rotem Schlips hat das Zusatzschild nix zu tun.
    Das Radwegschild im vorher Bild bezeichnet die rechte Fahrspur der links neben dem Schild verlaufenden Fahrbahn als Radweg. Im Bild leider nicht zu sehen, die Fahrbahn.

    Seht ihr, ist doch einfach. :evil:

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif