Ist wohl nicht überall gleich. Aber bereits auf dem Verwarngeldangebot kann anscheinend der Hinweis auf Beweismaterial (Foto) oder Zeuge(n) erscheinen.
Woche 15 vom 10. bis zum 16. April 2017
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»Bedeutet: Der Verkehrssünder sieht auf dem Anzeigeschreiben, wer ihn angeschwärzt hat. – Quelle: http://mopo.de/26699348 ©2017«
Das ist der Teil, den ich nicht fair finde:
Der Zeuge teilt dem Falschparker praktisch seine komplette Anschrift und Telefonnummer mit. Aber er erfährt weder die Identität des Falschparkers noch wird er über den Ausgang des Verfahrens informiert.Das ist kein schöner Zustand.
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Sowas macht mir Sorge in Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten aber nicht bei Falschparkern.
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Sowas macht mir Sorge in Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten aber nicht bei Falschparkern.
Bei Körperverletzungsdelikten (bzw. Straftaten allgemein) sieht die Sache mMn etwas anders aus. Denn diese werden normalerweise vom Geschädigten selbst angezeigt. Der kann dann Akteneinsicht nehmen und findet dort sämtliche Informationen.
Bei Owis hingegen hat der Anzeigende keinerlei Anspruch darauf, überhaupt irgendetwas vom weiteren Verfahren zu erfahren. -
Autofahrer sind zum Umstieg bereit. Oder: Autofahrer würden auch Rad oder Bahn fahren.
So hieß es gestern.
Wie Spiegel Online heute berichtet, war das wohl etwas voreilig: DIese Aussagen sind durch den vollständigen Text der Umfrage nicht gedeckt. -
Leider haben die Leute der online-Redaktion dieses legendären Hamburger Verlagshauses eine Schlüsseleigenschaft ihres Print-Bruders nicht übernommen, die maßgeblich an dessen Erfolg und Ruf beteiligt war: Faktencheck. Insofern wundern derart journalistisch armselige Schnellschüsse nicht mehr.
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Sowas macht mir Sorge in Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten aber nicht bei Falschparkern.
Es gibt allerdings Falschparker, bei denen ich mir schon Sorgen wegen möglicher Körperverletzungsdelikte mache. Da ist der Hummer mit der Werbung für den Riesenpuff, da ist der aufgemotzte BMW mit ganzkörpertätowiertem Fahrer, an den sich das örtliche Revier nicht rantraut ...
Wir reden hier nicht (nur) von Opa Huber und Oma Krause. -
Ja, das sind so die regionalen Unterschiede.
Die Unantastbaren sind hier in BY-Nord äußerlich praktisch nicht von Opa Huber und Oma Krause zu unterscheiden, weil man Parteibuch und Familienstammbuch ja nicht wie eine Parkscheibe im Auto auslegt.
Da muss man sich dann eben entscheiden, ob man als im Straßenverkehr behinderter Radfahrer einmal mehr wortlos zurücksteckt oder ob man gerade wieder dermaßen die Schnauze voll hat, dass man das Risiko eingeht, "aus Versehen" dem Herrn Finanzminister ans Bein zu pissen.
Das ist letztlich auch eine Frage von Zivilcourage, wobei ich diese nicht jenen Menschen abspreche, die angesichts des "ganzkörpertätowierten Fahrers" eine andere Entscheidung treffen. -
»Bedeutet: Der Verkehrssünder sieht auf dem Anzeigeschreiben, wer ihn angeschwärzt hat. – Quelle: ©2017«
Hm. Keine prickelnde Aussicht.Sonst bekommen die das doch nur bei beantragter Akteneinsicht, aber nicht, wenn sie das Knöllchen einfach bezahlen, oder?
Also auf der Anzeige gegen meine Frau standen Namen und Beruf (keine Ahnung mehr ob Ordnungsamt oder Polizei) des "Anschwärzenden".
Ich nahm an dass das bei "professionellen" Ticketschreibern dabei steht, bei Privatanzeigen aber weggelassen wird. -
Der Zeuge teilt dem Falschparker praktisch seine komplette Anschrift und Telefonnummer mit.
Falsch. Die Telefonnummer braucht man als Anzeigender nirgendwo anzugeben. Jedenfalls nicht in Hamburg.
Der Angezeigte erfährt mit dem ersten Anschreiben nur den Vor- und Nachnamen, nicht die Anschrift. Auf Nachfrage kriegt er sie allerdings.Es gibt allerdings Falschparker, bei denen ich mir schon Sorgen wegen möglicher Körperverletzungsdelikte mache.
Man entwickelt mit der Zeit ein Gespür für solche Zeitgenossen. Nummernschilder mit "HA" und/oder 81 an entsprechenden Fahrzeugen zeige ich lieber nicht an. Wer möchte, kann es Feigheit nennen. Man muss seine Grenzen erkennen. Abgesehen davon kann man davon ausgehen, dass diese "Herren" sich nicht an 20,- Euro Bußgeld stören, geschweige denn anschließend nicht mehr falsch parken.
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Der Angezeigte erfährt mit dem ersten Anschreiben nur den Vor- und Nachnamen, nicht die Anschrift. Auf Nachfrage kriegt er sie allerdings.
Eventuell kann es da helfen, nicht die Privatanschrift anzugeben. Meines Wissens kann z.B. auch die berufliche Adresse als ladungsfähige Anschrift gelten.
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Ein neuer Artikel in der Rubrik »Auto«:*
* Das finde ich hier ausnahmsweise mal gut, denn man muss ja die Leute da abholen, wo sie stehen ...
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Um die vielbefahrene Wilhelm-Kaisen-Brücke zu entlasten, soll in Sichtweite eine neue Brücke gebaut werden. Leider ist einer der beiden Radwege in beide Richtungen freigegeben, was natürlich gleich wieder als "Radler fahren auf der falschen Seite" hingestellt wird. Von den Kommentaren bei Facebook fange ich jetzt gar nicht erst an.
Weser-Kurier -
Malte
8. Januar 2019 um 18:52 Hat das Thema aus dem Forum Medienhinweise nach 2017 verschoben. -