Ich hab das Dokument nochmal durchgeblättert - grundsätzlich ist es schon sehr gut, dass die Planung und Beschilderung von Radverkehrsanlagen in verständlichen Worten beschrieben werden.
Eine Sache gefällt mir aber gar nicht:
S. 7, Abschnitt "2.3 Radverkehrsanlagen ohne Benutzungspflicht"
ZitatAlles anzeigen[...] Nicht benutzungspflichtig sind ferner Gehwege, bei de-
nen durch Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ das Radfah-
ren, falls notwendig nur mit Schrittgeschwindigkeit, zu-
gelassen ist. Die Kennzeichnung kommt nur ausnahms-
weise in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der
Belange des Fußverkehrs vertretbar ist. In der Praxis
wird die Ausweisung oft vorgenommen, wenn die Be-
nutzungspflicht gemeinsamer Geh- und Radwege (Zei-
chen 240 StVO) aufgehoben wird.[...]
(Hervorhebung durch mich)
"falls notwendig nur mit Schrittgeschwindigkeit"
bedeutet ja, dass man normalerweise auch mit 20, oder 25km/h dort fahren dürfte, Fußgänger aber immer Vorrang haben und nötigenfalls abgebremst werden muss. In dem Dokument wird diese Beschilderung so dargestellt, dass dies in bestimmten Situationen eine gute Lösung für den Radverkehr sei.
In der StVO ist es aber anders geregelt:
StVO Anlage 2 Abschnitt 5 Punkt 18
ZitatIst durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
(Hervorhebung durch mich)
Das heißt nach der Straßenverkehrsordnung darf man auf solchen Wegen als Radfahrer niemals schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren. Aus diesem Grund kommt eine Benutzung von Fußwegen, die für den Radverkehr freigegeben sind, für mich als Radfahrer im Allgemeinen nicht in Frage - dort benutze ich die Fahrbahn.
Die Regel, dass man mit normaler Geschwindigkeit fahren darf, und nötigenfalls auf Schrittgeschwindigkeit runterbremsen muss, gilt im Übrigen auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen mit Benutzungspflicht: