Ich bin mir nicht so ganz im Klaren, was ich davon halten soll:
Für mich klingt das so, als ob das AG Dortmund bei freilaufenden Rechtsabbiegern kein § 9 Abs. 3 StVO erkennt, so dass geradeausfahrende Radfahrer oder geradeausgehende Fußgänger keine Vorrechte gegenüber dem abbiegenden Kraftfahrzeugen hätten. Nun müsste man für konkretere Analysen noch wissen, wo genau denn im Zuständigkeitsbereich des AG Dortmund dieser „Kreuzungsbereich N.-straße/C.-straße“ ist und wie genau die bauliche Situation dort aussieht — hat da jemand genauere Informationen?