Moin moin,
bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung gestern merkte ich ggü. dem vorsitzenden Richter an, daß ich die Vorrang/Vorfahrtregelung an der Nebenfahrbahn für unklar halte. Das hat er wohl eingesehen, denn er wusste selbst nicht, welche da gelten solle. Er tippte dann auf Rechts-vor-Links. Diese Stelle ist gemeint. Der Anwesende Polizist meinte, die Sache sei völlig klar, man müsse die Regelung nur kennen, dort gelte §10, der Radfahrer muß anhalten.
Ich bin anderer Meinung, weil der Autofahrer keinen einfachen Spurwechsel vollzieht, sondern in die Nebenfahrbahn ( = andere Fahrbahn) abbiegt. Dann greift §9 (3) StvO. Das wurde überhaupt nicht gelten gelassen, wobei ich ja nur darauf hinauswollte, daß die Regelung unklar ist. Mir ist sie das tatsächlich. Was gilt dort?