Datenbank des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog

  • Nicht direkt.
    Aber auf der von Dir verlinkten Seite hatte ich kein Problem, den Katalog zu öffnen. Ohne Zugangsdaten.
    Siehe hier:

    Hast Du Dich von dem "nicht barrierefrei" in´s Bockshorn jagen lassen und erst gar nicht probiert?

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Da steht aber nicht immer die Wahrheit. Eine rote Ampel gibt mit dem Rad beispielsweise immer einen Punkt und das Bußgeld war zu niedrig angegeben.
    Ich weiß nicht, ob es immer nicht so ist, aber mindestens ein Jahr lang stand dort ein veralteter Eintrag. Mein Hinweis darauf wurde abgelehnt und sinngemäß geantwortet mit "die Wahrheit steht nur im Bundesgesetzblatt".

    Edit: Auf dem Rechner lässt sich das besser prüfen als mit dem Handy.
    Der Fehler ist immer noch drin (TBNR 137612):
    Laut dem KBA kostet ein einfacher Rotlichtverstoß 45€ und bringt keinen Punkt.
    Tatsächlich sind es 60€ und ein Punkt.

    Ursache ist eine späte Änderung an der Bußgeldverordnung, aus dem April 2014, die für die Ausgabe 01.05.2014 nicht mehr berücksichtigt und seit dem nicht mehr korrigiert wurde.
    Habe die Mail nochmal rausgesucht: "Es gibt ein vereinbartes Verfahren zur Änderung" (...) "Druck- und Programmierkosten" (...) "höchstens einmal im Jahr".

  • Weiß jemand, ob "Parken mit Behinderung" nur dann als solches geahndet wird, wenn eine Behinderung real stattgefunden hat oder auch dann, wenn es sich "nur" um eine potentielle Behinderung handelt?

    Theoretisch könnte ein Falschparker ja behaupten, es wollte ja niemand die durch sein Auto versperrte Stelle passieren... ?(

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Manuell schreibe ich noch "und behinderte mich". Ich habe keine Möglichkeit nachzuvollziehen, welchen Tatbestand das Amt tatsächlich ansetzt, aber sehe da kein Problem. Der Autofahrer könnte ja auch behaupten, er hätte dort nicht gestanden. Dann wird man wohl vor Gericht geladen.

  • Es muss eine konkrete Behinderung stattgefunden haben. Abstrakte Behinderungen reichen nicht.

    Hmmm..., dann wurden wohl einige meiner Anzeigen in der Vergangenheit lediglich auf "einfaches" Falschparken reduziert.
    Ich persönlich sehe schon einen Unterschied, ob jemand "nur" auf einem Radweg parkt und man problemlos vorbeifahren kann und dem Parken an einer Stelle, an der man ohne großen Umweg nicht weiter kommt. Nun denn...

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Ich schreib in meine Anzeigen rein, wie ich (oder andere) behindert wurden.

    Zitat


    Bei Tatbeständen, die eine Behinderung oder Gefährdung beinhalten, bedeutet das Zeichen +), dass in den Tatvorwürfen (SDÜ-VZR-
    MIT: „Feldname: BE210“) zu konkretisieren ist, worin die Behinderung oder Gefährdung bestand.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Ein Falschparker, der den Gehweg vollständig versperrt zahlt also 35 Euro, wenn jemand nicht durchkam und 20 Euro wenn zufällig gerade niemand kam?

    Einen Swimmingpool heimlich auszuleeren wäre demnach auch erst dann eine Gefährdung, wenn jemand es nicht bemerkt hat und reingesprungen ist!?!?
    Bremsleitungen durchzuschneiden ist auch erst dann ein schlimmes Vergehen, wenn tatsächlich jemand anschließend mit diesem Auto fährt?

    So ganz kriege ich das nicht in meinen Kopf... ?(

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • neinnein, eine Behinderung liegt z.B. bei Radwegparken bereits dann vor, wenn ich meine Geschwindigkeit verringern muss, weil der Radweg nun 10cm schmaler geworden ist durchs Stehzeug.

    Bei Fußgängern reicht z.B. die Begründung, dass du entgegenkommenden Fußgängern umständlich ausweichen musstest oder du mit deiner Begleitung nicht zu 2. nebeneinander gehen konntest. Oder du an dieser Stelle nicht die Fahrbahn überqueren konntest, sondern erst 4m weiter.

  • Gefährdung ist ein Unfall, der nur durch puren Zufall oder besonderes Können gerade noch verhindert werden konnte.

    Falschparker gefährden also i.d.R. nicht.
    Der entleerte Swimmingpool wäre dann eine Gefährdung, wenn es jemand nicht sieht und vom Sprungbrett abspringt und sich im letzten Moment am Brett festhalten kann.
    Bremsleitungen durchschneiden und den Fahrer darauf aufmerksam machen, dass die Bremsen nicht mehr gehen, ist keine Gefährdung. Aber natürlich Sachbeschädigung etc. ;)

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Bremsleitungen durchschneiden und den Fahrer darauf aufmerksam machen, dass die Bremsen nicht mehr gehen, ist keine Gefährdung. Aber natürlich Sachbeschädigung etc.

    :thumbup:

    Ist denn knappes Überholen, sagen mit ca. 50 cm Abstand, eine Gefährdung? Es ist weder Zufall, wenn nichts passiert, noch mein Können... ?(

    @DMHH: Bist Dir sir dessen sicher? Der durch Falschparker schmalere Radweg widerspricht eigentlich der Owi "Parken auf Radweg", die ja i.d.R. keine Behinderung ist.Wenn es wirklich ausreicht, dass ich stark abbremsen muss, tun sich ja völlig neue Dimensionen auf... ;)

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Ist denn knappes Überholen, sagen mit ca. 50 cm Abstand, eine Gefährdung? Es ist weder Zufall, wenn nichts passiert, noch mein Können...

    Hier steht noch was zum Thema:
    Ansonsten mal im Bußgeldkatalog die 105112 und 105113 nachschauen:
    105113: "Sie streiften beim Überholen das in gleicher Richtung fahrende Fahrzeug. Es kam zum Unfall. -- 35€".
    Die 105112 ohne Unfall kostet 30€. Steht nichts von Gefährdung, aber da es zwischen 105112 und 105113 nichts mehr gibt, dürfte 105112 die Gefährdung bereits beinhalten.

    Andererseits: Wenn zwischen Außenspiegel und Schulter noch 50cm bleiben und die Geschwindigkeitsdifferenz nicht gar zu groß ist, passiert in aller Regel nichts. Das widerspricht also der Definition der Gefährdung.

    Keine Ahnung, frag nen Fachanwalt ;)

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.


  • @DMHH: Bist Dir sir dessen sicher? Der durch Falschparker schmalere Radweg widerspricht eigentlich der Owi "Parken auf Radweg", die ja i.d.R. keine Behinderung ist.Wenn es wirklich ausreicht, dass ich stark abbremsen muss, tun sich ja völlig neue Dimensionen auf... ;)

    Ja.

    Folgende Fallbeispiele:

    Ich fahre mit der S-Bahn zur Arbeit. Die 150m von der S-Bahnstation bis zum Arbeitsort lege ich zu Fuß zurück und sehe ein Auto, das auf dem "sonstigen" Radweg abgestellt wurde.
    -> Parken auf einem unbeschilderten Radweg
    = 112442 - Sie parkten auf einem unbeschilderten Radweg - 20EUR

    Ich kann hier keine Behinderung vorwerfen, da ich als Fußgänger nicht behindert wurde.

    ---
    Ich fahre mit dem Fahrrad zur Arbeit. Auf einem benutzungspflichtigen Radweg parkt ein Auto mit den beiden rechten Rädern auf der roten Pflasterung.
    Der Radweg ist von 1,3m auf 1m eingeengt. Ich muss abbremsen (Breite, Dooringgefahr), was ich ohne das Auto nicht hätte tun müssen.
    -> parken auf einem beschildertem Radweg mit Behinderung
    = 141101 - Sie parkten auf einem Radweg (Zeichen 237) und behinderten dadurch Andere - 30EUR
    Die Behinderung mache ich als Betroffener geltend und schildere sie nachvollziehbar.

    ---
    Ich fahre mit dem Fahrrad in die Stadt. Auf dem von mir befahrenen Radfahrstreifen parkt ein Auto. Gemäß §10 StVO hab ich die Arschkarte gezogen, wenn ich nach links auf die Fahrbahn ausweiche und es zum Unfall kommt. Ich muss also anhalten, den von hinten auf der Fahrbahn herannahenden Verkehr abwarten und dann auf die Fahrbahn einfahren. Die Behinderung liegt in jedem Falle vor.
    Jetzt kommt der Kuhfuß: ist das parken auf dem unbeschilderten Radweg oder parken auf dem Radweg (Zeichen 237)?
    -> das lass ich die Bußgeldstelle auswürfeln, gebe bei dieser Anzeige keine TBNR an. Bei eindeutigen Fällen mach ich das.

    Interessante weitere Anzeigemöglichkeiten:
    Gehwegparken, das mit den kleinen blauen Schildern erlaubt ist, gilt nur für Fahrzeuge mit einem zul.Gesamtgewicht von 2,8t
    Wer einem Porsche Cayenne-Besitzer ans Bein pissen will: die Karre liegt mit zGm von 2880kg etwas über der Grenze :whistling:
    die ganzen Kleintransporter übrigens sowieso

    es muss in nicht-Einbahnstraßen in Fahrtrichtung rechts geparkt werden. Wer falschrum steht und bei mir ein "Stein im Brett" hat - nächste Anzeige. 8)

  • Danke! :)

    Warum zwischen "Radweg" und "beschildertem Radweg" unterschieden wird, bleibt allerdings unklar...

    Der Tipp für die Dreckschleuder für geistig Gestörte für den Cayenne ist genial! :thumbup:

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov