Beispiele für den Einsatz des Verkehrszeichens Zeichen 254 Verbot für Radverkehr

  • Das Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254], bietet für meinen Geschmack zunächst einmal keinen schönen Anblick.

    Ich bin leidenschaftlicher Fahrradfahrer und wenn dann ein Verkehrszeichen daher kommt, das das Fahrradfahren verbietet, dann: Grrrr! :cursing:.

    Freilich, sehr viel subtiler kommt ein anderes Fahrrad-Fahrverbot daher: Verkehrszeichen 237, Radweg [Zeichen 237], und seine Verwandten, nämlich Verkehrszeichen 240, Gemeinsamer Geh- und Radweg [Zeichen 240], sowie Verkehrszeichen 241 [Zeichen 241-30], Getrennter Rad- und Gehweg. Diese blauen Schilder wirken schon aufgrund ihrer Farbgebung erst mal sympathischer und es ist zunächst erst mal kein direktes Verbot ausgesprochen, vielmehr haben sie die Bedeutung, hier ist Fahrradfahren erlaubt. Tatsächlich sind es Gebotszeichen, auch bekannt als Gebotsschilder, die eine bestimmte Verhaltensweise vorschreiben. Deshalb beinhalten diese "Blauschilder" ein subtiles Fahrradverbot bezüglich der Fahrbahnnutzung durch den Fahrradverkehr. Darüber ist hier im Forum viel zu lesen und soll nicht Thema in diesem Thread sein.

    Ganz unvoreingenommen könnte man meinen: Naja, besser ein Blauschild, das das Fahrrad fahren erlaubt, zumindest auf dem dafür vorgesehenen Fahrradweg, als ein "Rotschild" [Zeichen 254], das das Fahrradfahren ganz verbietet.

    In Hannover gibt es einige Stellen, an denen das Verkehrszeichen 254, Verbot für den Radverkehr [Zeichen 254], von der Verkehrsverwaltung so eingesetzt wird, dass es nicht das Fahrradfahren generell verbietet, sondern lediglich das Fahrradfahren auf einem klar abgegrenzten Teil der Straße, nämlich entweder auf einem Fahrradweg, der nicht in entgegengesetzter Fahrtrichtung benutzt werden soll, oder auf einem Fußweg, der nicht für den Fahrradverkehr freigegeben ist.

    Weil von verschiedenen anderen Forumsbesuchern in verschiedenen Beiträgen immer mal wieder sehr apodiktisch behauptet wurde, dass das Verkehrszeichen 254, Verbot für den Fahrradverkehr [Zeichen 254] grundsätzlich immer bedeute, dass dort wo es in einer Straße aufgestellt wird, für die ganze Straße von Hauswand zu Hauswand gelten würde, und außerdem in beide Richtungen, also auch für die Gegenrichtung, von wo aus man das Schild gar nicht sehen kann, ein Fahrrad-Fahrverbot gelten würde, habe ich dieses Thema eröffnet, um Beispiele vorzustellen, die es ermöglichen sollen, den Einsatz des Verkehrszeichens zu diskutieren.

  • Im Thread "Duale Radverkehrslösungen - Beispiele" hatte ich dieses Beispiel in der Wülfeler Straße ab Einmündung Brabeckstraße vorgestellt.

    Um diese Beschilderung besser beurteilen zu können, diese streetview-Fahrt:

    Die Wülfeler Straße heißt bis zu dieser Stelle auf dem Foto oben Wülferoder Straße und sieht so aus. Es gibt zunächst auf beiden Seiten einen Angebotsfahrradweg, also eine duale Radverkehrslösung, die in Hannover häufig anzutreffen ist:

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    Es kommt jetzt die Einmündung Willhelm-Göhrs-Straße. Jetzt ist auf der einen Seite kein Angebots-Fahrradweg mehr, auf der anderen Seite in Blickrichtung rechts ist jetzt ein Angebots-Fahrradweg, der in beide Richtungen freigegeben ist. Ausgeschildert ist er mit einem alleinstehenden [Zusatzzeichen 1000-33]. Das ermöglicht eine duale Radverkehrslösung für beide Fahrtrichtungen. Es ist möglich, entweder auf der Fahrbahn zu fahren oder aber den Zweirichtungsfahrradweg zu benutzen.

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    Ca. 150 m weiter stößt die Brabeckstraße von rechts auf die Wülferoder Straße, die ab hier den Namen ändert und Wülfeler Straße heißt. Autoverkehr kann nicht von der Brabeckstraße auf die Wülfeler Straße münden, denn die Brabeckstraße ist Sackgasse und die Einmündung in die Wülfeler Straße abgepollert. In Geradausrichtung hatte der Radverkehr bis hier die Möglichkeit auf dem Zweirichtungs-Angebotsfahrradweg zu fahren (in Blickrichtung rechts von der Fahrbahn). Ab hier gibt es die Möglichkeit für den Fahrradverkehr nicht mehr. Stattdessen gibt es weiter die Option Fahrbahnnutzung. Oder die zweite Option, nämlich den ab hier in beide Fahrtrichtungen für den Fahrradverkehr freigegebenen Fußweg auf der linken Seite zu benutzen. Eine duale Lösung ist also weiter gegeben. Um ganz deutlich zu machen, dass der Fahrradweg rechts der Fahrbahn hier endet, ist der Fußweg ab hier mit Verkehrszeichen 254, Verbot für den Radverkehr [Zeichen 254], ausgeschildert.

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    So weit es um die Diskussion über dieses Beispiel einer dualen Radverkehrslösung geht, bitte im Thread "Duale Radverkehrslösungen - Beispiele" weiter diskutieren. So weit es um die Verwendung von Verkehrszeichen 254, Verbot für den Radverkehr [Zeichen 254], geht, bitte hier weiter diskutieren.

  • Was bedeutet denn Ihrer Meinung nach dieses Kunstwerk?

    Das ist hier, wo der kleine Verbindungsweg zwischen dem Gehweg an der Harburger Straße zur Boelckestraße erkennbar ist. https://maps.app.goo.gl/Rm89bcZA9Fr25wkn8

    Ich mutmaße mal, was die zuständige Verkehrsbehörde gemeint hat: Wer dem Verlauf der Harburger Straße folgen möchte, soll hier die Straßenseite wechseln (hier gibt es auch eine Fußgängerampel). Wer nach links zur Boelckestraße gehen möchte, soll an der ersten Absperrschranke im Vordergrund vorbei gehen und dann links an den Absperrschranken im Hintergrund weitergehen.

    Das mag so verstanden werden und auch so gewollt sein, aber das ganze Konstrukt gibt das nicht her.

    1. Die Absperrschranke im Vordergrund steht auf dem Gehweg. Die Absperrschranke, also das VZ 600 bedeutet:

    Zitat

    (4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

    Hier ist also der Gehweg gesperrt, die klein gepflasterte Fläche daneben ist der "Radweg", auf der man auch nicht gehen darf.

    2. Über die Absperrschranken im Hintergrund darf man sowieso nicht klettern und somit ist das Kombi-Verbot für Fuß- und Radverkehr Nonsens. Spätestens ab dem Schild dürfte man aber auch nicht mehr neben der Absperrung weitergehen, weil man das auch noch so schlau aufgestellt hat, dass man daran vorbeigehen muss, um nach links auf den kleinen Verbindungsweg zu kommen. Außerdem sperrt man damit auch den Fußgängerverkehr auf der anderen Straßenseite gleich mit.

    Wie wäre es richtig? Die vordere Absperrschranke auf dem Gehweg muss weg, das Zusatzzeichen 1000-22 "Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, rechtsweisend" kommt an die erste Absperrschranke, mit der tatsächlich die Baustelle abgesperrt wird (links neben dem Baum). Das Kombi-Verbot muss komplett weg.

    Man muss dort auch nicht auf diesem schmalen Weg das Radfahren gesondert verbieten, weil man dort in der Richtung sowieso nicht fahren darf. Je mehr man unnötige Verbotsschilder aufstellt, desto mehr glauben die Leute, dass sie sonst tun und lassen können, was sie wollen, wenn es nicht doppelt und dreifach verboten ist.

    Und dann lernen Fußgänger in der gezeigten Situation, dass eine Absperrschranke wohl doch gar nicht bedeutet, dass damit die entsprechende Verkehrsfläche zum Betreten gesperrt ist, sondern dass man daran wohl vorbeigehen soll. Und weil offenbar selbst die Verkehrsbehörde der Meinung ist, dass man ruhig am VZ 600 vorbeigehen soll, ist es natürlich auch klar, warum sie dann nochmal das Kombi-Verbot aufstellt. Es könnte ja schließlich sein, dass eine Lücke zwischen den Absperrungen entsteht und dass dann die Verkehrsteilnehmer, die vorher gelernt haben, dass man am VZ 600 vorbeigehen soll, das dann ebenfalls tun und sich plötzlich mitten auf der Baustelle wiederfinden.

  • Aber die Krönung ist ohnehin das hier

    Wer vorher mit dem Fahrrad über oder durch die Absperrschranke gefahren ist, soll absteigen und darf dann zwischen dem gelagerten Baumaterial nicht mehr zu Fuß weitergehen, oder was wollte uns der Künstler damit sagen?. Blöder geht es wirklich nicht mehr, oder wie Bernd Sluka zu dieser Kombination schreibt:

    Zitat

    Diese Kombination von Verkehrszeichen stellt den Gipfel der Sinnfreiheit und Unkenntnis der Geltung von Verkehrszeichen dar. Wer hier absteigt, ist Fußgänger (der ein Fahrrad mitführt), darf also nicht mehr weitergehen. Schieben verboten! Da das Zusatzzeichen aber das darüberliegenden Verkehrszeichen in seiner Wirkung einschränkt, könnte man es auch so lesen, dass nur abgestiegene Radfahrer dort nicht zu Fuß gehen sollten. Alle anderen dürfen durchgehen und fahren.

    Ich hätte nicht gedacht, dass solch eine Kombination je möglich ist. Doch sie ist tatsächlich verwendet worden (siehe Foto rechts).

    Ignorieren Sie diese Verkehrszeichen. Fahren Sie weiter, wenn Sie mit dem Rad unterwegs sind. Gehen Sie weiter, wenn Sie zu Fuß an diese Stelle kommen. Erhöhte Vorsicht kann aus der Situation heraus geboten sein.

    In meinem Beispiel darf man natürlich wegen des davor befindlichen VZ 600 auf der abgesperrten Fläche nicht weiterfahren oder gehen.

  • Noch ein letztes Beispiel, wie es um die Kompetenz hinsichtlich der Fußgänger- und Radfahrverbote, insbesondere an Baustellen bestellt ist.

    Hier hat man zwar beim rechten Gehweg auf eine Absperrschranke verzichtet, aber sich vermutlich gedacht, dass man den Bauzaun im Dunkeln bestimmt auch sieht, wenn man dahinter noch [Zeichen 259][Zeichen 254] aufstellt.

    Die Absperrschranke auf dem "Radweg" ist hinter dem nochmals vorhandenen (doppelt hält besser) [Zeichen 254][Zeichen 259] kaum noch als solche zu erkennen und man hat sich auch die Mühe gespart, das [Zeichen 241-30] abzudecken. An der Absperrschranke findet sich dafür aber der freundliche Hinweis, man möge mit dem Fahrrad bitte unerlaubterweise auf dem linken Gehweg weiterfahren, wo dank 254 sowieso niemand mehr gehen darf. Radfahren auf dem linken Gehweg ist in diesem Beispiel gleich dreifach verboten: 1. weil es ein Gehweg ist, 2. selbst wenn es ein "Radweg" wäre, ist es auf der falschen Straßenseite und 3. ist dort bei der Beschilderung ohnehin alles verboten außer Reiten und Fahren mit Kraftfahrzeugen.

  • Was bedeutet denn Ihrer Meinung nach dieses Kunstwerk?

    Ich mutmaße mal, was die zuständige Verkehrsbehörde gemeint hat ...

    Ich würde nicht mal unbedingt Mutmaßungen darüber anstellen, was die zuständige Verkehrsbehörde gemeint haben könnte.

    Mir ist auch bei vergleichbaren Chaos-Produktionen in Hannover nie so recht klar geworden, was die Verkehrsbehörde en détail anordnet und ob die Umsetzung durch die Baufirma oder die Anordnung zu Murks führen.

    Ich habe mal dein Foto genommen, um zu zeigen, was ich vermute, wie es von manchen Fußgänger*innen und Fahrradfahrer*innen interpretiert werden könnte:

    Ich würde vermutlich auch erst mal selbst nachschauen, ob da noch was geht. Es sieht immerhin ein bisschen so aus, als gäbe es da noch einen Trampelpfad, der an der Baustelle vorbeiführt. Für einen Zweirichtungs-Fahrradweg ist der Weg zu schmal. Könnte aber auch eine ganz kurze Engstelle sein. Aber du kennst den Weg ja und schreibst, es ist kein Zwei-Richtungsradweg im Normalfall.

    Um rauszufinden, wer für die Installation verantwortlich ist, müsste man intensiver einsteigen. Und man müsste wissen, welche Kontrollmechanismen es gibt. Kann ja z. B. sein, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Verkehrsbehörde sich die Ausführung noch ansieht und Änderungen veranlasst.

  • Dort steht ja die Kombi aus[Zeichen 254]+[Zeichen 259], direkt angelehnt an das Absperrgitter. Ich gehe in so einem Fall davon aus, dass dieses Kombischild lediglich Bedeutung hat für das, was nach dem Absperrgitter kommt. Im Sinne von: Kein Fußgänger möge hier auf die Idee kommen, das Absperrgitter einfach zur Seite zu schieben und hier weiter zu gehen, denn dann könnte es passieren, dass er in eine Baugrube fällt.

    Deshalb hatte ich diese blauen Pfeile eingezeichnet, denn für mich sieht es so aus, rein vom Foto her gesehen, dass es da einen "Trampelpfad" gibt, der links um die Baustelle drumherum führt.

    Mit dem Aufstellen von [Zeichen 254]oder [Zeichen 259]ist meines Erachtens nicht grundsätzlich verbunden, dass die ganze Straße von Hauswand bis Hauswand ab Verkehrsschild verboten ist für den Radverkehr oder den Fußverkehr. Denn dann wäre in dem Baustellenbeispiel tatsächlich Ende für den Fuß- und Radverkehr. Der könnte dann nur noch umkehren und müsste großräumige Umwege nehmen. So kann es m. E. nicht gemeint sein. Und ich habe bislang auch noch keine amtliche Erläuterung zu [Zeichen 254] oder [Zeichen 259] gefunden, in der drin steht, dass diese Verbotsschilder immer von Hauswand bis Hauswand gelten.

  • Ich bin nicht ganz sicher wo diese Diskussion hinführen soll... Aber hier ein paar Zitate.

    Laut Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) der StVO erwirkt [Zeichen 254]: "Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV"

    Zitat

    VwV-StVO zu §§ 39 bis 43

    25Strecken- und Verkehrsverbote (Abschnitt 6 und 7 der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen) gelten grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Sofern diese nur für einzelne Fahrstreifen gelten sollen, sind diese in der Regel so anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste)

    Ich war bisher auch der Auffassung, dass in der Regel Verkehrszeichen für die gesamte Straße (in der jeweiligen Richtung) gelten. Die Verwaltungsvorschrift sieht das wohl anders, nämlich dass es nur für die Fahrbahn gilt, sofern man die Definition von Fahrstreifen aus § 7 StVO hernimmt ("Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.").

    Ich bin verwirrt.

  • Beim Durchsehen von Urlaubsfotos habe ich gerade das hier gefunden von einer Omnibus-Rundfahrt mit oben offenem Doppeldecker durch Karlsruhe:

    Der Link zum Rundfahrt-Anbieter: https://www.hop-on-hop-off-bus.de/karlsruhe/

    Auf streetview sieht diese Stelle, Kriegsstraße in Höhe Einmündung Ritterstraße, so aus:

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    Das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254], gilt ganz eindeutig nur für die Fahrspur, die in den Tunnel führt.

    Wenn es so wäre, dass das Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr[Zeichen 254], dort für die ganze Straße gelten würde, von Hauswand bis Hauswand, inklusive des Radfahrstreifens, dann hätte es dort nicht aufgestellt werden dürfen.

    In Anlage 2 StVO, laufende Nummer 31 steht zu Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr:

    "Ge- oder Verbot
    Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV"

    Anlage 2 StVO 2013 - Einzelnorm

    Da steht nichts davon, dass es von Hauswand bis Hauswand gilt, wenn es zum Beispiel wie in in Karlsruhe deutlich an der Tunneleinfahrt aufgestellt wird.

    Da fällt mir etwas auf: Es gibt ja den Radfahrstreifen für den Fahrradverkehr in der Kriegsstraße und der ist in der Regel benutzungspflichtig. Eigentlich kann da gar kein Radfahrer auf die Fahrspur kommen, die in den Tunnel führt, wenn er sich an die Benutzungspflicht für den Radfahrstreifen hält.

    (Kleiner Exkurs: Warum will Karlsruhe eigentlich keinen Radverkehr in seinem "schönen Autoverkehrstunnel" haben, und darf die Karlsruher Verkehrsverwaltung dort einfach so den Radverkehr mit Verkehrszeichen 254 [Zeichen 254] ausgrenzen? Und was ist mit den Fußgänger*innen? Dürfen die hinein in den Tunnel? Verkehrszeichen 259, Verbot für Fußgänger*innen [Zeichen 259], wurde nicht aufgestellt.)

    (Noch ein kleiner Exkurs: An dem Radfahrstreifen ist mir noch etwas aufgefallen: Er ist zwar deutlich markiert und auch mit weißen Fahrrädern als Bodenpiktogramm ausgestattet, allerdings ist an der Kreuzung davor kein Blauschild [Zeichen 237] aufgestellt worden.

    Erst mehrere Kreuzungen weiter vorne habe ich eines entdeckt, allerdings nur als Boden-Piktogramm:

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    Möglicherweise geht man in Karlsruhe davon aus, dass der Radfahrstreifen ein Angebot für den Fahrradverkehr darstellt, jedoch nicht benutzungspflichtig ist? :evil: Das wäre dann eine duale Radverkehrslösung. 8)

    Oder in Karlsruhe geht man davon aus, dass der Radfahrstreifen benutzungspflichtig ist, auch dann, wenn der Radfahrstreifen nicht mit einem Schild mit Verkehrszeichen 237, Radweg[Zeichen 237], ausgestattet ist. :/

    Oder in Karlsruhe geht man davon aus, dass niemand so verwegen ist, einfach mal eben so auf eine der anderen Fahrspuren mit dem Fahrrad zu fahren. :whistling:

    Immerhin ist Karlsruhe der Sitz des Bundesverfassungsgerichtes oder wäre das mehr was für das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, wenn es mal wer bis zur höchsten Instanz durchklagen will, ob der Radverkehrsstreifen auf dem streetview-Bild auch dann benutzungspflichtig ist, wenn er nicht mit Verkehrszeichen 237, Radweg[Zeichen 237], ausgeschildert ist, sondern lediglich mit Bodenpiktogrammen gekennzeichnet ist?)

    Das mit den beiden kleinen Exkursen ist wohl eher etwas um zwei neue Threads aufzumachen oder zu schauen, ob es die bereits gibt.

  • Ich bin verwirrt.

    Die Lösung ist simpel: Radwege, Gehwege, auch Radfahrstreifen und sogenannte Schutzstreifen sind keine Fahrstreifen im Sinne der StVO:

    Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

    Abgesehen davon, daß die VwV-StVO für die Verkehrsteilnehmer keine Bindungswirkung entfaltet (für die gilt die StVO und gut), sondern nur für die Verwaltung selbst, braucht es eben Auslegermasten oder Schilderbrücken, um einzelne *Fahrstreifen* zu sperren. Mit anderen Worten: Die hier diskutierten Fälle sperren ausnahmslos alle die gesamte Straße für den Fuß- bzw. Radverkehr. Ob das der Verwaltung paßt oder auch nicht, das ist völlig gleich. Man kann Radwege nicht mit einem VZ 254 für den Radverkehr sperren, ohne die gesamte Straße für den Radverkehr zu sperren.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Ich bin nicht ganz sicher wo diese Diskussion hinführen soll... Aber hier ein paar Zitate.

    Laut Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) der StVO erwirkt [Zeichen 254]: "Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV"

    Ich war bisher auch der Auffassung, dass in der Regel Verkehrszeichen für die gesamte Straße (in der jeweiligen Richtung) gelten. Die Verwaltungsvorschrift sieht das wohl anders, nämlich dass es nur für die Fahrbahn gilt, sofern man die Definition von Fahrstreifen aus § 7 StVO hernimmt ("Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.").

    Ich bin verwirrt.

    Vielen Dank für den Hinweis auf diese Quelle.

    Ich habe darin noch etwas entdeckt, dass uns hier vermutlich weiter hilft:
    "Zu § 41 Vorschriftzeichen

    (...)

    3
    III.
    Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen Fahrtrichtungen (Zeichen 209 ff.) oder Höchst- oder Mindestgeschwindigkeiten (Zeichen 274 oder 275) vorgeschrieben oder das Überholen (Zeichen 276, 277 oder 277.1) oder der Verkehr (Zeichen 245 oder 250 bis 266) verboten werden."

    Darunter fallen also auch: Zeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254],

    oder Zeichen 259, Verbot für Fußgänger [Zeichen 259].

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

  • Darunter fallen also auch: Zeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254] ,

    oder Zeichen 259, Verbot für Fußgänger [Zeichen 259] .

    Wie Peter Viehrig wenige Minuten vorher erklärt hat, allenfalls dann, wenn diese Zeichen an Auslegermasten oder Schilderbrücken darüber angeordnet sind *edit: und man Geh- und Radwege sehr großzügig als "Fahrstreifen" auslegt. Da man aber in der VwV-StVO Fahrstreifen mit Auslegermasten und Schilderbrücken explizit genannt hat, ist eigentlich auch klar, dass man Geh- und Radwege nicht gemeint hat. Sonst hätte man das nämlich mit in die VwV-StVO geschrieben und auch klargestellt, wie diese Zeichen anzubringen sind, damit klar wird, dass sie nur für bestimmte Straßenteile gelten sollen. Hat man aber nicht.

    Es ist doch eigentlich ganz einfach:

    Wenn es erforderlich ist, klarzustellen, dass ein Hochbordweg ein Gehweg ist, auf dem man nicht fahren darf, nimmt man [Zeichen 239]

    Wenn man die Fahrbahn für den Radverkehr sperrt, nimmt man [Zeichen 237][Zeichen 240][Zeichen 241-30]

    Linke Radwege sind ohnehin "gesperrt", solange sie nicht explizit freigegeben oder benutzungspflichtig sind.

    Wenn man de gesamte Straße für den Radverkehr sperrt, nimmt man [Zeichen 254]

    Mir fallen keine anderen Straßenteile ein, die man für den Radverkehr sperren können wollte.

    Warum sollte man denn überhaupt ein [Zeichen 254] verwenden, wenn die beabsichtigte Regelung durch ein anderes Verkehrszeichen eindeutig angeordnet werden kann? Auf solche Ideen können doch nur Leute kommen, die der Meinung sind, dass Verkehrszeichen nicht so ernst zu nehmen sind. Ich weiß, dass davon viele draußen herumfahren, aber in einer Verkehrsbehörde sollte man das doch wenigstens anders sehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Yeti (30. Juli 2025 um 13:24)

  • Hier noch zum angucken

    Seitenstreifen sperrt man übrigens für den Radverkehr, indem man einen Radweg baut.

    Zitat

    Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.

  • Wie Peter Viehrig wenige Minuten vorher erklärt hat, allenfalls dann, wenn diese Zeichen an Auslegermasten oder Schilderbrücken darüber angeordnet sind *edit: und man Geh- und Radwege sehr großzügig als "Fahrstreifen" auslegt. Da man aber in der VwV-StVO Fahrstreifen mit Auslegermasten und Schilderbrücken explizit genannt hat, ist eigentlich auch klar, dass man Geh- und Radwege nicht gemeint hat. Sonst hätte man das nämlich mit in die VwV-StVO geschrieben und auch klargestellt, wie diese Zeichen anzubringen ist, damit klar wird, dass sie nur für bestimmte Straßenteile gelten sollen. Hat man aber nicht.

    In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) steht geschrieben:

    "Strecken- und Verkehrsverbote (Abschnitt 6 und 7 der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen) gelten grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Sofern diese nur für einzelne Fahrstreifen gelten sollen, sind diese in der Regel so anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste)."

    Das steht in dem Abschnitt: Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unter Nummer 25.

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

    Da geht es nicht darum, dass die in den Klammern angegebenen Verkehrszeichenbrücken oder Schilderbrücken bereits vorhanden sind, sondern diese werden als Möglichkeit für die Befestigung eines entsprechenden Verkehrszeichens genannt, um Klarheit zu schaffen, welchen Fahrspuren zum Beispiel ein Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254], zuzuordnen ist.

    In dem Beispiel aus Karlsruhe ist aber auch die Befestigung des Verkehrszeichens an einem Mast ausreichend, um deutlich zu machen, dass der Fahrradverkehr nicht den Tunnel benutzen darf:

    Und es wäre völlig übertrieben, da einen Ausleger an den Mast anzubringen, um noch deutlicher zu machen, dass es die Fahrspur in den Tunnel ist, die nicht vom Fahrradverkehr benutzt werden darf:

    So oder so ist in jedem Fall klar, dass das Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254] für die Fahrspur mit der Tunneleinfahrt gilt und nicht für die gesamte Straßenbreite oder für die Straßenbreite in Fahrtrichtung.

  • Schleichender Themenwechsel also. Keines der bis zu Ihrem letzten Beitrag genannten Beispiele hat die Voraussetzungen erfüllt, um einzelne Fahrstreifen zu sperren. Nun ist eines gefunden. Was ändert das am vorgenannten? Richtig, nichts. Man kann Gehwege nicht mit einem Vz259 sperren, ohne die gesamte Straße für den Fußverkehr zu sperren. Man kann einzelne Radwege, Radfahrstreifen, Gehwege etc. nicht mit Vz 254 für den Radverkehr sperren, ohne die gesamte Straße für den Radverkehr zu sperren. Kann man einzelne Fahrstreifen für den Radverkehr sperren? Ja, das kann man. Ging es bisher darum? Nein.

    In Hannover gibt es einige Stellen, an denen das Verkehrszeichen 254, Verbot für den Radverkehr [Zeichen 254] , von der Verkehrsverwaltung so eingesetzt wird, dass es nicht das Fahrradfahren generell verbietet, sondern lediglich das Fahrradfahren auf einem klar abgegrenzten Teil der Straße, nämlich entweder auf einem Fahrradweg, der nicht in entgegengesetzter Fahrtrichtung benutzt werden soll, oder auf einem Fußweg, der nicht für den Fahrradverkehr freigegeben ist.

    Und genau das ist rechtskonform nicht möglich.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Und es wäre völlig übertrieben, da einen Ausleger an den Mast anzubringen, um noch deutlicher zu machen, dass es die Fahrspur in den Tunnel ist, die nicht vom Fahrradverkehr benutzt werden darf:

    Das erzählt mir die Stader Verwaltung auch immer, dass sie die Einhaltung der VwV-StVO für völlig übertrieben hält. :)

    Vorschlag nach Karlsruhe:

    Ich hätte allerdings noch Fragen:

    1. Wie kommt ein Radfahrer, der den Radfahrstreifen benutzen muss, überhaupt auf die linke Fahrspur, wo es in den Tunnel geht?

    2. Warum ist Radfahrern die Einfahrt in den Tunnel eigentlich verboten?

    3. In welchen Tunnel verbietet das [Zeichen 254] im Hintergrund die Einfahrt mit dem Fahrrad?

  • Wo ist denn dieser Tunnel? Man könnte den nämlich auch als eigenständige Straße betrachten. Dann kann man das [Zeichen 254] natürlich an den Rand stellen, weil es die gesamte neue Straße, die dort beginnt und dann sogleich im Tunnel verschwindet, für den Radverkehr sperrt.

    Merke: Nicht alles , was hinkt, ist auch ein Vergleich!

    Dieser Tunnel ist es nicht in Ihrem Beispiel, aber da kann man das Stück links schon als eigenständige Straße betrachten.

    Karlsruhe Tunnel
    maps.app.goo.gl
  • Die Lösung ist simpel: Radwege, Gehwege, auch Radfahrstreifen und sogenannte Schutzstreifen sind keine Fahrstreifen im Sinne der StVO

    Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Fußweg nicht mit dem Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr [Zeichen 254], ausgeschildert werden darf. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschilderung so angebracht ist, dass sie sich ganz eindeutig auf den Fußweg bezieht!

    Eindeutig erkennbar: Fahrradfahren auf der Fahrbahn, nicht auf dem Fußweg!

    Würde man den Schildermast allerdings so aufstellen, dann wäre das ein Fahrrad-Fahrverbot auf der Fahrbahn. Auf dem Fußweg allerdings auch, weil man da ja sowieso nicht mit dem Fahrrad fahren darf: