Nicht-Benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege

  • Gibt es gemeinsame Geh- und Radwege, die nicht benutzungspflichtig sind?
    Es wurden in der letzten Zeit einige RWBP aufgehoben. Wenn ein vom Gehweg getrennter Radweg nicht klar erkennbar ist, bedeutet es dann immer, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen müssen?

    Zum Z.240 steht in der StVO: "Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht)."
    Das impliziert doch, dass es grundsätzlich gemeinsamen Geh- und Radwege gibt. Wenn Z.240 steht, müssen Radfahrer dort fahren.

    Im Kettler steht wohl auch entsprechendes auf Seite 35/36. (Darf man hier kurze Abschnitte aus Copyrightgeschützten Büchern abtippen?)

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Die sind meines Erachtens zwangsläufig nicht-straßenbegleitend (dann ist das Zeichen [Zeichen 240] nur ein Ausschluss anderer Verkehrsarten aber keine Benutzungspflicht im Sinne eines Fahrbahnbenutzungsverbotes), z.B. durch Parkanlagen abseits von Hauptverkehrsstraßen...
    Straßenbegleitende Nutzung des Gehwegs durch Radfahrer (nicht-benutzungspflichtig) ist zwangsläufig [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] .
    Ein gemeinsamer Geh- und Radweg, dem das [Zeichen 240] genommen wird, ist nur noch ein Gehweg. Ja, @MLR, auch ohne [Zeichen 239] !

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Ein gemeinsamer Geh- und Radweg, dem das genommen wird, ist nur noch ein Gehweg. Ja, @MLR, auch ohne !

    Für die in Hamburg Radelnden (Sonderregelung durch die Behörde für Inneres und Sport) soll allerdings die von der StVO bzw VwV-StVO abweichende Regelung mit dem Verzicht auf das [Zeichen 239] gelten. Üblicherweise wird für das Nutzungsrecht auf Gehwegen bei Schritttempo lediglich das [Zusatzzeichen 1022-10] aufgehängt. Neubürger sollten sich zuvor bei der Innenbehörde informieren . . . .
    Beispiele x, x, x, x, x, x, x,

  • Bundesrecht bricht Landesrecht.
    Wenn ich mal nach Hamburg reise werde ich bestimmt nicht zuvor bei der dortigen Innenbehörde anfragen, ob ab Stadtgrenze eine abweichende Verkehrsordnung gilt.

    Ich würde nicht bestreiten, dass es pragmatische Lösungen gibt, wo man auch mal auf das eine oder andere Vz verzichten könnte. Alles in allem stehen da draußen sowieso zu viele Vz herum, nicht zu wenige.

    Zäumen wir es mal andersherum auf:
    Eine Straße aus Gehweg - Fahrbahn - Gehweg hat primär nunmal keinen Radweg. Um Radfahrern nun die Möglichkeit zu eröffnen, den Gehweg mitzubenutzen (Threadtitel: "nicht-benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege"), muss da allerwenigstens ein [Zusatzzeichen 1022-10] hin, formal korrekt eigentlich [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] .
    Andere Vz wie [Zeichen 240] oder [Zeichen 241-30] würden mit einer Benutzungspflicht einhergehen, was hier nicht gewünscht ist. Fahrradpiktogramme oder ähnliche Malereien auf dem Gehweg wären rechtlich unverbindlich. Wenn sie überhaupt etwas bedeuten, würde damit aus dem Gehweg ein nicht-benutzungspflichtiger (mangels [Zeichen 237] ) Radweg und die Fußgänger müssten sich einen anderen Weg suchen.
    Also: straßen-/fahrbahnbegleitend geht das nur mit dem Zz [Zusatzzeichen 1022-10] .
    Bei einem Feld-, Wald- und Wiesenweg, z.B. hier, kann ein [Zeichen 240] stehen, das z.B. Mopedfahrern die Benutzung untersagt ohne eine Benutzungspflicht für Radfahrer zu bedeuten.

    Belastbare Quelle: § 2 StVO

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Ok, eine ungefähre Vorstellung habe ich schon. Danke.

    (Off-topic: Kurzlink-Dienste sollte man trotzdem nach Möglichkeit vermeiden. Der einfache Grund: Wenn der Kurzlink-Dienst eines Tages mal die Hufe hochreißt, sind alle Verweise [möglicherweise tausende] im Eimer, obwohl die meisten Quellen eigentlich noch da sind.)

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Gerhart: Ja, natürlich gibt es nicht-benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege (getrennte übrigens auch).


    Ein gemeinsamer Geh- und Radweg, dem das [Zeichen 240] genommen wird, ist nur noch ein Gehweg. Ja, @MLR, auch ohne [Zeichen 239] !


    Nein, nicht zwangsläufig. Es kommt auf den Belag und die Ausgestaltung an.
    Sonst müsste man nämlich auf der B64 zwischen Warendorf und Telgte auf der Fahrbahn fahren, was sicher nicht so gewollt ist und auch nicht so gemeint sein kann, wie sich jedem mit klarem Menschenverstand direkt erschließt.


    Eine Straße aus Gehweg - Fahrbahn - Gehweg hat primär nunmal keinen Radweg.


    Woran erkennst du, dass die Straße nicht aus Radweg - Fahrbahn - Radweg besteht und primär keinen Gehweg hat?

    Zitat

    Um Radfahrern nun die Möglichkeit zu eröffnen, den Gehweg mitzubenutzen (Threadtitel: "nicht-benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege"), muss da allerwenigstens ein [Zusatzzeichen 1022-10] hin, formal korrekt eigentlich [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] .


    Nein, muss nicht.

    Zitat

    Fahrradpiktogramme oder ähnliche Malereien auf dem Gehweg wären rechtlich unverbindlich. Wenn sie überhaupt etwas bedeuten, würde damit aus dem Gehweg ein nicht-benutzungspflichtiger (mangels [Zeichen 237] ) Radweg und die Fußgänger müssten sich einen anderen Weg suchen.


    Mann kann auch Fahrrad- und Fußgängerpiktogramme auf ein- und demselben Weg aufbringen.

    Zitat

    Also: straßen-/fahrbahnbegleitend geht das nur mit dem Zz [Zusatzzeichen 1022-10] .


    Nein, das ist so nicht richtig. Es geht auch, indem an Belag und Ausführung des Weges dieser als Radweg deutlich erkennbar ist.

  • Für die in Hamburg Radelnden (Sonderregelung durch die Behörde für Inneres und Sport) soll allerdings die von der StVO bzw VwV-StVO abweichende Regelung mit dem Verzicht auf das [Zeichen 239] gelten. Üblicherweise wird für das Nutzungsrecht auf Gehwegen bei Schritttempo lediglich das [Zusatzzeichen 1022-10] aufgehängt. Neubürger sollten sich zuvor bei der Innenbehörde informieren . . . .
    Beispiele x, x, x, x, x, x, x,

    Ich war vor zwei Jahren vorübergehend, aber so lange, dass ich einen Wohnsitz angemeldet hatte, in Hamburg, kann mich aber nicht erinnern, dass mich jemand darauf hingewiesen hätte, dass ich mich da bei der Innenbehörde erkundigen soll. Allerdings habe ich auch selbständig die Schilder so interpretiert, wie sie gedacht sind und die Wege lieber nicht benutzt (die benutzungspflichtigen Radwege sind ja schlimm genug...).
    Zum ersten Link muss ich aber sagen: die Interpretation, dass man Fahrräder dort parken darf, wäre durchaus plausibel. Um Missverständnisse auszuschließen, sollte so ein Zusatzschild sicher nicht unter anderen Schildern angebracht werden, mit denen es nichts zu zun hat!

  • In Hamburg-Rissen gibt es eine Kreuzung, die mir nicht einleuchten will. Natürlich fahre ich Fahrbahn, was die Sache erheblich vereinfacht. Der Großteil der Radfahrer tut es aber nicht und mir geht es auch ums Prinzip.

    Hier ist die Kreuzung zu sehen. Es gibt keinerlei Schilder, die irgendetwas bezüglich [Zeichen 241-30][Zeichen 240] oder [Zusatzzeichen 1022-10] aussagen. Auf dem gezeigten Google-Streetview-Bild sieht man allerdings einen rotgepflasterten Weg und ausreichenden, graugepflasterten Platz für die Fußgänger. Das sieht ja erstmal nach einer klaren Separierung aus. Die roten Aufstellflächen sollte man als Radfahrer also guten Gewissens nutzen können.
    Wer sich den östlichen Teil der Kreuzung genauer anguckt sieht, dass von den grauen Pflastersteinen nur noch eine einzige Reihe vorhanden ist, während das Hochboard überwiegend weiter rot gepflastert bleibt. Wo ist also der Gehweg auf ein Mal hin? Darf ich den rotgepflasterten Teil des Hochboard überhaupt mit dem Rad befahren?
    Immerhin wurden die "schönen" roten Steine schon vom einem Autofahrer zum Anlass genommen, mich der Fahrbahn zu verweisen.
    Der Blick in die südliche Richtung zeigt einem den Unterschied noch besser. Links fast nur rote Steine, rechts klare Separierung. Wer hat den Schrott nur bauen lassen!? :D

  • Hi
    da Radwege nur dort angelegt werden dürfen, wo genügend Fläche für den Fußgängerverkehr über bleibt, kann der rotgepflasterte Teil des Gehweges kein Radweg sein, auch kein sonstiger. Da hat die Gemeinde schlicht zu viel Geld gehabt und Muster legen lassen.
    Vielleicht hatte man im Sinn, den roten Teil für Radler zu bläuen, dann aber eingesehen, dass das keinen Bestand haben kann.
    Hier ist dann so ein Fall gegeben, in dem man das Zeichen [Zeichen 239] anbringen sollte, um die Gehwegeigenschaft klar herauszustellen. Also zu den Kosten für die aufwendige Pflasterung auch noch Kosten für Schilder. Scheinbar eine reiche Gemeinde... X/

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • da Radwege nur dort angelegt werden dürfen, wo genügend Fläche für den Fußgängerverkehr über bleibt, kann der rotgepflasterte Teil des Gehweges kein Radweg sein, auch kein sonstiger


    Demnach wäre das VZ 237 hier ungültig?