Zweirichtungs-Fahrradwege sind bei vielen Fahrradfahrer*innen in Hannover sehr beliebt

  • hier ein Bild aus dem Fränkischen, wie es "richtig" ist

    hier wir klar ersichtlich, dass auf der Fahrbahn die vorgeschriebene Fahrtrichtung: rechts ist. für alle Fahrstreifen.

    Sicherheitshalber noch [Zeichen 267]

    und Rad Fahrende dürfen dann eben links abbiegen auf den Radweg, der für beide Fahrtrichtungen freigegeben ist.

    rechtsseitig übrigens ohne B-Pflicht.

  • Danke für das Beispiel aus dem Fränkischen, DMHH.

    Das ist eine wirklich interessante Beschilderung, die ich so noch nicht in Hannover wahrgenommen habe.

    Ich habe mal versucht, sie in mein Beispiel von weiter oben einzubauen:

    Und dann noch mal verstärkt durch eine Bodenmarkierung:

    Allerdings ist in meinem Beispiel in Hannover der Fahrradweg als benutzungspflichtig gekennzeichnet, sodass eigentlich keine Notwendigkeit besteht, noch mal mit dem 2. (von mir eingezeichneten) blauen Schild mit Pfeil und dem "Einfahrt verboten" [Zeichen 267] Fahrradfahrer davon abzuhalten, auf der Fahrbahn als Geisterfahrer zu fahren. Und ich vermute mal, dass auch bei deinem Beispiel aus dem Fränkischen diese zusätzliche Beschilderung vor allem Autofahrer davon abhalten soll, sich über das Rechts-Abbiegen-Gebot hinwegzusetzen.

    Bei diesem Beispiel (ebenfalls aus Hannover) fehlt das Fahrradwegschild, was im oben gezeigten Beispiel vorhanden ist:

    Da Fahrradwegschild, das den Fahrradweg so kennzeichnet, dass man ihn in Gegenrichtung benutzen darf,

    hab ich hier mal eingezeichnet:

    Wenn Fahrradfahrer durch das Fahrradwegschild auf einen benutzungspflichtigen Radweg hingewiesen werden, dann müssen sie ihn in der Regel auch benutzen und dürfen ohnehin nicht auf der Fahrbahn fahren. (Das soll jetzt nicht heißen, dass ich ganz allgemein die Benutzungspflicht gutheiße. Und dein Beispiel aus dem Fränkischen zeigt ja auch, dass auch andere Möglichkeiten einer Beschilderung bestehen.)

  • hier ein Bild aus dem Fränkischen, wie es "richtig" ist

    Mir fällt grade noch was anderes auf, was die Franken nicht so ganz richtig gemacht haben:

    "37 bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins davon an den fließenden Verkehr wenden." So heißt es in den Anlagen zur StVO, §39.

    § 39 Verkehrszeichen

    Das heißt, eigentlich dürfte da nicht auch noch als drittes Schild das absolute Halteverbot dran hängen.

  • jepp. und das ZZ zum "Wildwechsel" ... äh.. Radfahrer aus allen Richtungen müsste unter dem [Zeichen 205] kleben.

    das Haltverbot-Ende ist an der Stelle auch völlig Banane. Davor ist Tankstellenzufahrt

    [Zusazzeichen 1000-32] Ne, das Zusatzschild kommt über das [Zeichen 205]. Eine große Ausnahme zur sonst üblichen Zusatzzeichenbeschilderung. Kann jetzt aber auch nicht genau sagen, wo ich das schon mal nachgeschlagen habe.

  • In der Randnummer 38 steht aber nur, dass zusätzlich zu [Zeichen 205] oder [Zeichen 206] das [Zusazzeichen 1000-32] angeordnet werden soll, wenn ein Zweirichtungsradweg kreuzt.

    Wo steht, dass es darüber angeordnet werden soll, danach habe ich jetzt noch mal mit dem Hinweis von DMHH gesucht:

    ach,natürlich.

    heute is aber auch ein mieser Tag ?(

    ergibt sich aus der StVO, Anlage 2, dort zu Z.205.

    Anlage 2 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

    Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen

    Da steht bei der laufenden Nummer 2.1 für das "Vorfahrt gewähren" [Zeichen 205]

    und bei der Nummer 3.2 für das "Halt. Vorfahrt gewähren" [Zeichen 206]

    jeweils zu [Zusazzeichen 1000-32] diese Erläuterung:

    "Erläuterung

    Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205."

    Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1 ) Vorschriftzeichen Straßenverkehrs-Ordnung

    Ich frage mich, ob es nicht irgendwie vereinfacht werden kann, so was zu finden.

  • Stimmt! Dass das Zusatzzeichen in diesem speziellen Fall über dem VZ anzubringen ist und nicht darunter, findet man nur in der Anlage zur StVO.

    Auch später zu §39 und zu den VZ 205 / 206 steht in der VwV-StVO nicht der Ort, wo es hingehört.

  • Zweirichtungs-Fahrradwege haben ihre Tücken:

    "3.5 Zweirichtungsradwege

    Voraussetzungen

    Die Nutzung der Radwege auf der linken Straßenseite ist innerorts eine häufige Unfallursache. Baulich angelegte Radwege dürfen daher nur nach sorgfältiger Prüfung und nach Sicherung der Konfliktpunkte (insbesondere Einmündungen und Grundstückszufahrten) in Gegenrichtung freigegeben werden.

    Auf Straßen mit Mittelstreifen, Stadtbahntrassen, dichter seitlicher Nutzung und schlechter Überquerungsmöglichkeit besteht ein erhöhter Bedarf, Radwege in beiden Richtungen zu benutzen. ln diesen Fällen soll zunächst überprüft werden, ob durch verbesserte Überquerungsmöglichkeiten, z. B. durch Maßnahmen an den Knotenpunkten, die Benutzung der falschen Straßenseite vermieden werden kann.

    Ist dies nicht Erfolg versprechend, kann die Freigabe in beide Fahrtrichtungen geprüft werden. Die Breite von

    Zweirichtungsradwegen soll die Begegnung von Radfahrern mit ausreichendem Abstand erlauben. Es sollen nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu passieren sein und dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radverkehr und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichende Sicht bestehen."

    Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, Ausgabe 2010, Seite 26

    ERA 2010 ohne Lesezeichen.pdf
    Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Arbeitsgruppe Straßenentwurf. Empfehlungen für Radverkehrsanlagen. ERA. R2. Ausgabe 2010. ...
    www.docdroid.net

    In Hannover findet nach meiner Beobachtung die in der ERA geforderte Überprüfung der Freigabe in beide Fahrtrichtungen statt. Allerdings werden offensichtlich gänzlich andere Standards angelegt, wenn es darum geht, die Freigabe eines Zweirichtungs-Fahrradweges im Bereich einer Baustellenumleitung anzuordnen.

    Dass im zeitlich begrenzten Umfang bei Umleitungen im Baustellenbereich Fahrradwege auch in die Gegenrichtung freigegeben werden, ist meines Erachtens vertretbar. In manchen Fällen wäre es hilfreich, dann eine Beschilderung mit Fußgänger, Fahrradfahrer frei anzuordnen.

    Stattdessen stehen dort oft Schilder, die den Fahrradweg benutzungspflichtig machen. Vermutlich ist in den Verkehrsbehörden das Denken immer noch sehr verbreitet: "Hauptsache den Fahrradverkehr weg von der Fahrbahn". Dabei ist es doch gerade im Baustellenbereich möglich, deutlich niedrigere Tempolimits anzuordnen, die einen gefahrlosen Mischverkehr auf der Fahrbahn begünstigen würde. Zum Beispiel Tempo 10!

    Und für diejenigen Fahrradfahrer, die trotzdem die Umleitungsstrecke auf dem freigegebenen Fußweg bevorzugen, gilt ohnehin Schrittgeschwindigkeit.

    So weit die Theorie.

    Wie es leider viel zu oft in der Praxis aussieht, kann man zurzeit im Umfeld der Baustelle Glocksee bewundern:

    Normalerweise ist die eine Hälfte vom Hochbord ein Fahrradweg, der nur in Fahrtrichtung freigegeben ist, also nur in die Richtung benutzt werden darf, in der Weg hier fotografiert ist. Möglicherweise hat sich jemand in der Verkehrsbehörde gedacht, um den Fahrradweg in beide Richtungen freizugeben, ist er eigentlich zu schmal. Wurde deshalb gemeinsamer Fuß- und Radweg auf voller Breite angeordnet?

    Aber warum wurde dann eine gelbe Baustellen-Markierungslinie markiert, die normalerweise nicht da ist?

    Und so sieht die Ausschilderung in Gegenrichtung aus, also die Fahrtrichtung, in der der Fahrradweg normalerweise nicht benutzt werden darf:

    Auch hier verwirrt die gelbe Baustellen-Markierungslinie. Und hier fehlt ein Zusatzschild, das darauf aufmerksam macht, dass mit Gegenverkehr gerechnet werden muss. [Zusatzzeichen 1000-33]

    Es drängt sich der Eindruck auf: Hauptsache, es stehen genug blaue Schilder herum, die sicherstellen, dass Fahrradfahrer, die die Fahrbahn benutzen, in die Illegalität gedrängt werden. Für den Radverkehr ist es nicht unbedingt von Vorteil, die Fahrbahn zu benutzen, denn durch die wechselseitig mal in die eine, mal in die andere Richtung freigegebene verbliebene Fahrbahn entstehen u. U. lange Wartezeiten an der Ampel. Deshalb sollte auf jeden Fall an der Umleitungs-Möglichkeit für den Radverkehr im Hochbord-Bereich festgehalten werden.

    Außerdem sind nicht alle Fahrradfahrer*innen so furchtlos, dass sie gerne im Mischverkehr fahren.

    Für den Mischverkehr kann in dem Bereich auch schlecht ein sehr niedriges Tempolimit angeordnet werden, weil die verbliebene Fahrbahn ja ampelgesteuert wechselweise in beide Richtungen benutzt wird. Trotzdem macht Tempo 20 oder 30 max. Sinn und verschlechtert nicht den Durchlass.

    Und die gesamte Breite im Hochbord-Bereiches kann ja auch so ausgeschildert werden:

    Wenn im zeitlich begrenzten Umfang für eine Baustellenumleitung ein Fahrradweg zu einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe in beide Richtungen gemacht wird, dann trägt das auch dazu bei, dass sich Fahrradfahrende nicht daran gewöhnen, den Abschnitt weiter in Gegenrichtung zu benutzen, auch wenn die Baustelle irgendwann weg ist. Wichtig ist aber auch, dass auch dem Autoverkehr notwendige Beschränkungen auferlegt werden. Es darf nicht der Eindruck entstehen, die Nachteile der Umleitungs-Lösung treffen einseitig nur den Fahrrad- und Fußverkehr.