Mit den fortschreitenden Arbeiten am so genannten Kleinen-Kiel-Kanal gibt es auf der Andreas-Gayk-Straße nunmehr einen Radfahrstreifen parallel zum aufgelassenen Hochbordradweg:
Solange die neue Straße parallel zum Kleinen-Kiel-Kanal noch nicht freigegeben ist, rollt der Radverkehr grundsätzlich ein kleines Stück durch die Fußgängerzone am Asmus-Bremer-Platz — wo man als vernunftbegabter Verkehrsteilnehmer zwischen 10 und 19 Uhr selbstverständlich schiebt — und purzelt man mit dem Rad hier wieder an der Andreas-Gayk-Straße hinaus:
Nun ist die bange Frage: Wie geht’s weiter?
Auf dem alten Hochbordradweg kommt man nicht weit, das ist also nicht Sinn der Sache.
Meines Erachtens gilt hier § 10 StVO, weil ich eine Fußgängerzone verlasse und ich unterstelle der Einfachheit halber, dass der Paragrpah auch einschlägig ist, wenn ich mein Rad durch die Fußgängerzone schiebe und in dem Bereich zwischen Fußgängerzone und Fahrbahnrand auf dem Gehweg wieder aufsattle und über den abgesenkten Bordstein einfahre.
Die Polizei, die hier in den letzten Wochen mehrfach kontrolliert hat, ist aber offenbar der Meinung, dass beim Einfahren auf der gesamten Breite dieser T-Kreuzung der Signalgeber für Fußgänger auf der anderen Straßenseite einschlägig wäre. Ich habe diese Information leider nur aus dritter Hand, weiß also nicht, ob dort tatsächlich punktbewehrte Bußgelder mit irgendeinem Tatbestand verteilt wurden oder nur kostengünstige Ratschläge, aber offenbar wurde die Meinung vertreten, dass im Zweifelsfall in die Kreuzung einfahrende Radfahrer einen Rotlichtverstoß begehen, sobald am Horizont irgendwas rot leuchtet.
Ich wundere mich, ob die vielen Kraftfahrer, die zum „nur ganz kurz“-Parken in die Fußgängerzone ein- und ausfahren, wohl auch die rote Fußgängerampel beachten müssen oder ob das wieder nur so ein Kampfradler-Ding ist, das man gerne Radfahrern anhängen möchte:
Ich meine, dass es sich hier doch relativ eindeutig um § 10 StVO handelt oder sehe ich das falsch?