Tatütata, jetzt wirklich da:
Punkt 19 d) sagt:
ZitatDie laufende Nummer 22 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überfahren“ ein Komma und die Wörter „insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen“ eingefügt.
Die Regelung für Zeichen 340 „Leitlinie“, beziehungsweise „Schutzstreifen“ lauten dann also:
ZitatWer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
Hier haben wir ein bisschen Gegenverkehr, der Bus und ein Pkw können sich auf der sechs Meter breiten Fahrbahn nur begegnen, wenn der Bus auf den 1,2 Meter breiten Schutzstreifen ausweicht. Das ist also im Sinne des Verordnungsgebers in Ordnung.
Diese Überholvorgänge würden auch noch ohne das Befahren des Schutzstreifens einigermaßen klappen. Ich tippe aber drauf, dass auch diese Fahrweise in Ordnung ist, weil man ja irgendwie dem Gegenverkehr ausweicht:
Das grundsätzliche Fahren am in Fahrtrichtung rechten Fahrbahnrand halte ich allerdings in einer halben Stunde seit Mitternacht für eine Ordnungswidrigkeit — oder vielleicht auch nicht: Die Fahrbahn ist sechs Meter breit, abzüglich des Schutzstreifens verbleiben 4,8 Meter. Da passen Auto und Radfahrer und 1,5 Meter Abstand schon gar nicht mehr rein. Ist halt wieder fraglich, ob der Gesetzgeber das auch so gesehen hat — oder ob eine Fahrbahn von sechs Metern breite mit dieser Verkehrsstärke überhaupt für Schutzstreifen geeignet ist.
Nun aber zu den eventuell problematischeren Dingen. In der Holtenauer Straße in Kiel wurden im Kreuzungsbereich Schutzstreifen installiert, um anzuzeigen, dass hier Radverkehr auf der Fahrbahn stattfinden darf (das klappt natürlich nur mäßig). Dummerweise teilt der aufgemalte Schutzstreifen aber ziemlich genau den rechten Fahrstreifen in zwei Hälften. In die linke Hälfte passt kein Kraftfahrzeug mehr rein, ein Ausweichen des Gegenverkehrs findet hier offenkundig nicht statt — ist das Befahren des rechten Fahrstreifens für Kraftfahrzeuge ab Mitternacht noch erlaubt?
Kieler ZOB am Bahnhof. Auf der Nebenfahrbahn verläuft ein Möchtegern-Schutzstreifen auf der linken Fahrbahnhälfte, der natürlich von Bussen befahren werden muss, die an anderen Bussen vorbeifahren möchten. Diese Infrastruktur ist das Ergebnis des Versuchs, den Radverkehr irgendwie durch die Trümmer der autogerechten Stadt zu leiten. Auf hier liegt offenkundig kein Ausweichen des Gegenverkehrs vor — ordnungswidrig?
Mir ist klar, dass die Bußgeldstelle solche Ordnungswidrigkeiten nicht weiter verfolgen wird, insofern handelt es sich um eine theoretische Diskussion — aber ich wüsste gern, warum sich der Verordnungsgeber berufen fühlte, jetzt diesen Halbsatz anzuhängen. Ging es nur darum zu verdeutlichen, dass Halten und Parken künftig kein triftiger „Bedarf“ zur Nutzung eines Seitenstreifens mit Kraftfahrzeugen darstellt? Oder hatte man mal wieder nicht auf dem Radar, dass die einzelnen Straßenverkehrsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Werkzeugen eventuell Schindluder treiben und man hier wieder eine Regelung implementiert, die sich draußen im Straßenverkehr eigentlich gar nicht umsetzen lässt?
Die Begründung zu der Änderung ist auch nicht wesentlich konkreter, bei der Sache mit dem Gegenverkehr handele es sich lediglich um ein Beispiel. Da aber ein Schutzstreifen grundsätzlich dem Radverkehr vorbehalten sein soll, kann es ja nicht Sinn der Sache sein, dass Schutzstreifen künftig auch von Bussen zum Vorbeifahren oder von Kraftfahrzeugen zum Fahren oder Abbiegen regelmäßig mitbenutzt werden.
ZitatDie Änderung dient der Konkretisierung durch Einführung eines Regelbeispiels. Sie soll verdeutlichen, dass Schutzstreifen grundsätzlich dem Radverkehr vorbehalten sind und ein Überfahren nur in bestimmten Fällen erfolgen darf.
Wie seht ihr das?