Wir waren am Wochenende auf dem Altengammer Hauptdeich unterwegs.
Was mich stutzig gemacht hat:
zHG von 60km/h bei gleichzeitig "nur" freigegebenem Fußweg
hier exemplarisch
Laut VwV-StVO zu Zeichen 274
"Innerhalb geschlossener Ortschaften kommt eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h grundsätzlich nur auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in Betracht, auf denen benutzungspflichtige Radwege vorhanden sind und der Fußgängerquerverkehr durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt wird. Für Linksabbieger sind Abbiegestreifen erforderlich."
Gibt es zur VwV-StVO einen eigenen Begriff der "geschlossenen Ortschaft"?
Schau ich bei Wikipedia nach, wird dort das "Ortseingangsschild" als Beginn der geschlossenen Ortschaft angeführt.
Und hier an der Stelle hat es das "Orteingangsschild Hambur"g bereits am Horster Damm, von Geesthacht kommend.
Wie sieht das hier aus, kann man da Tempo50 durchsetzen?