Fahrradfahrer haben immer Recht...

  • Das kennt man sonst nur von der Straße, wo stellenweise das angeblich verbotene Fahrbahnradeln mit dichtem Überholen, Ausbremsen, Hupen oder Nassspritzen sanktioniert wird.

    Wobei das Nassspritzen leider weder eine Ordnungswidrigkeit, noch eine Straftat darstellt. Selbst wenn der KfZler zugibt, das er das mit Absicht gemacht hat. Das wurde mir mal so von verschiedenen Dienst leistenden der Exekutive "erklärt".

  • Wobei das Nassspritzen leider weder eine Ordnungswidrigkeit, noch eine Straftat darstellt. Selbst wenn der KfZler zugibt, das er das mit Absicht gemacht hat. Das wurde mir mal so von verschiedenen Dienst leistenden der Exekutive "erklärt".

    Da habe ich zum Glück schon von anderen Interpretationen der Rechtslage gehört. Wenn das im Zusammenhang mit Ausbremsen und ähnlichen Manövern passiert, ist das eine recht eindeutige Sache. Dass die Polizei das manchmal anders sieht, solange nichts passiert ist, kennt man als Alltagsradler ja leider zu genüge :/

  • Zitat

    Wobei das Nassspritzen leider weder eine Ordnungswidrigkeit, noch eine Straftat darstellt. Selbst wenn der KfZler zugibt, das er das mit Absicht gemacht hat. Das wurde mir mal so von verschiedenen Dienst leistenden der Exekutive "erklärt".

    Du meinst seitens der Polizei? Ich bewege mich da rechtlich sicher auf sehr dünnen Eis (Rad-Recht übernehmen Sie!) aber ich kann mir vorstellen, dass Ordnungswidrigkeiten explizit im Bußgeldkatalog aufgeführt sein müssen -- und die Exekutive hier tatsächlich recht hat.

    Das letzte mal als mir einer sein brennendes Reinigungsmittel in die Augen gespritzt hat, hätte ich mich fast hingelegt und das hätte auf der vierspurigen Straße durchaus Probleme mit den Autos hinter mir geben können. Ich tendiere daher zu einer Straftat. Ein gutmütiger Richter könnte das unter §315c "Bei Überholvorgängen falsch fahren" führen.

  • Ich Schaf hab immer gedacht es geht um das Nasspritzen bei Durchfahren von Pfützen.

    Jemandem mit Absicht Alkohol und andere chemische Schweinereien in die Augen zu spritzen ist hofftentlich ein Straftatbestand.

  • ich kann mir vorstellen, dass Ordnungswidrigkeiten explizit im Bußgeldkatalog aufgeführt sein müssen -- und die Exekutive hier tatsächlich recht hat.

    Dazu gibt es dann notfalls so genannte Auffangtatbestände. Wenn man will, lässt sich ordnungswidriges Verhalten schon irgendwie sanktionieren.

    Das letzte mal als mir einer sein brennendes Reinigungsmittel in die Augen gespritzt hat, hätte ich mich fast hingelegt und das hätte auf der vierspurigen Straße durchaus Probleme mit den Autos hinter mir geben können. Ich tendiere daher zu einer Straftat. Ein gutmütiger Richter könnte das unter §315c "Bei Überholvorgängen falsch fahren" führen.

    Bei sowas kommt ja auch noch eine ganze Reihe anderer Straftatbestände in Betracht, etwa Körperverletzung oder je nachdem, was sonst noch so vorgefallen ist, auch noch Nötigung. Das hängt allerdings auch davon ab, welche Einlassungen der Beschuldigte gegenüber der Polizei macht. Netterweise neigen solche Verkehrsteilnehmer dann ja gerne dazu, sich um Kopf und Kragen zu reden.

  • Du meinst seitens der Polizei?

    Ja, die meine ich. Mir hat u.a. ein Hauptkommissar, seines Zeichens Leiter Verkehr & Prävention eines Hamburger PKs, bestätigt, dass das keinerlei Tatbestände erfüllt. Auch wenn der Autler einen breit angrinst und sagt: "Ich hoffe, sie sind ordentlich nass geworden!"

    Wenn durch so eine Aktion allerdings ein Unfall verursacht wird, könnte die Sache wahrscheinlich anders aussehen. Nur hättest Du in Deinem Fall nicht die Gelegenheit gehabt, dem Autofahrer diese Aussage abzuringen.

    Ich frage mich allerdings, wie es im Falle von Roberto Z., Leiter Verkehr und Prävention des PK24 geschehen wäre, wenn er im Selbstversuch als Fahrbahnradler eine Dusche erhalten hätte:

    Quelle: (zum Artikel Suchwort "Ziemer" eingeben)

    Zitat

    Als Polizeibeamter, aber auch als Radfahrer und besorgter Vater wollte Roberto Ziemer wissen, wie es denn mit der gegenseitigen Rücksichtnahme so klappt. Die Chance dazu sah er, als im Garstedter Weg anlässlich der Aufhebung der Radwege-Benutzungspflicht die Aktionsplakate „Mit Abstand besser“ aufgestellt wurden: „Kommen die Plakate bei den Autofahrern an?“, fragte er. „Also wagte ich in ziviler Kleidung den Selbstversuch“, so der Polizist, der im PK 24 für den Bereich Prävention und Verkehr zuständig ist. Gemeinsam mit zwei Verkehrslehrerinnen radelte Ziemer 90 Minuten lang zwischen Moorrand und Grotkoppelweg auf der Fahrbahn hin und her. Kontrollposten standen parat, um Autofahrer rauszuwinken, wenn diese die Radler mit zu geringem Abstand überholen oder gar anhupen sollten. Und das taten nicht wenige. Überraschende Bilanz: „Die 17 von uns angehaltenen Kraftfahrer besitzen ihren Führerschein schon seit 40 Jahren und länger. Wider Erwarten waren es also nicht die oft gescholtenen jungen Erwachsenen oder gestresste Berufsfahrer, die sich hier rücksichtslos zeigten“, so das Resümee. Nun setzt das PK 24 verstärkt Überwachungskräfte in diesem Bereich ein. „Wir werden auch sanktionieren“, warnt Ziemer. Das gilt nicht nur für uneinsichtige Autofahrer, sondern auch für Radfahrer, die sich nicht verkehrsgerecht verhalten, also etwa nebeneinander fahren oder während der Fahrt Kopfhörer benutzen.

  • Du meinst seitens der Polizei? Ich bewege mich da rechtlich sicher auf sehr dünnen Eis (Rad-Recht übernehmen Sie!) aber ich kann mir vorstellen, dass Ordnungswidrigkeiten explizit im Bußgeldkatalog aufgeführt sein müssen -- und die Exekutive hier tatsächlich recht hat.

    Stichwort Oppertunitätsprinzip: recht flapsig übersetzt heißt das, dass die Ordnungsmacht grundsätzlich recht frei entscheiden kann, ob und was sie unternimmt, wenn es nicht zu "krasse" Verstöße sind. Üblicherweise kann man die Polizei daher nicht zum Einschreiten gegen kleinere Delikte zwingen. Einfallen könnte den Beamten aber sicher etwas aus dem Bußgeldkatalog, ggf. Unterschreitung des Überholabstands, jedenfalls aber aus der Nummer 1 des Katalogs (zu §1 II StVO). I.Ü. verbleibt jedem auch der Rechtsweg für privatrechtliche Schadenersatzforderungen oder die Anzeige etwaig im Zusammenhang stehender (Verkehrs-)Straftaten. Die Beweisschwierigkeiten sind wie im Verkehr üblich oft recht groß. Die Auslegung des Opportunitätsprinzips bei StA`en ist recht unterschiedlich. Was strafrechtlich überhaupt in Betracht kommt, hängt immens von den (nachweisbaren) Umständen des Einzelfalls ab.

    Ehrlich gesagt, ohne feststellbaren Schaden (ggf. Attest) und handfeste Beweise wird man nicht viel erreichen. Wobei die Häufung von Anzeigen bei einzelnen Verkehrssündern vielleicht doch mal zum Erfolg führt und andererseits der eigene Ruf als "anzeigefreudig" jedenfalls in kleineren Behörden nicht unbemerkt bleibt.

  • Der seitliche Mindestabstand bei einem Überholvorgang gilt natürlich auch für Radfahrer, ist dieser nicht realisierbar, hat der Herr gefälligst zu warten, bis er es wieder ist, oder im Wege der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme sich mit dem anderen Radfahrer abzustimmen.

    Mal unabhängig vom Video: Wo auf diesem Planeten kann man denn als überholender Radfahrer den Seitenabstand einhalten?

    Selbst die allerbesten Radwege haben nur eine Breite von 2 - 2,50 m. Der Radfahrer hat eine Breite von ca. 0,4-0,6 m und fährt mit - optimistischen - 0,5 m Abstand zum rechten Rand des Radweges. Wenn der überholende Radfahrer jetzt 1,5 m Seitenabstand einhalten soll, liegt seine Spur (wieder mit einer Breite von 0,4 m gerechnet) bei einem Abstand von 2,6 m vom rechten Rand des Radweges. Beim "normalen" Radweg mit 1,30 m Breite...

  • Mal unabhängig vom Video: Wo auf diesem Planeten kann man denn als überholender Radfahrer den Seitenabstand einhalten?

    Selbst die allerbesten Radwege haben nur eine Breite von 2 - 2,50 m. Der Radfahrer hat eine Breite von ca. 0,4-0,6 m und fährt mit - optimistischen - 0,5 m Abstand zum rechten Rand des Radweges. Wenn der überholende Radfahrer jetzt 1,5 m Seitenabstand einhalten soll, liegt seine Spur (wieder mit einer Breite von 0,4 m gerechnet) bei einem Abstand von 2,6 m vom rechten Rand des Radweges. Beim "normalen" Radweg mit 1,30 m Breite...

    Wenn ich mich recht entsinne, sind 1,50m auch für Radfahrer nicht maßgebend.

  • Wirklich schlecht ausgedrückt. Ich wollte sagen, dass man als Radfahrer beim Überholen anderer Radfahrer auch mit weniger Abstand auskommt. Die Urteile, die 1,50m als Mindestabstand vorsehen, bezogen sich meiner Erinnerung nach immer auf Kraftfahrzeuge die Radfahrer überholen.

  • Überholen von Radfahrern durch Radfahrer ist auf Radverkehrsanlagen etwas speziell. Auf der Fahrbahn wäre alles wie üblich, nur das wegen der üblicherweise geringeren Geschwindigkeitsunterschiede oft auch 1m Abstand ausreichen sollte. Einen allgemeingültigen Abstand wird aber (auch mangels solcher Probleme auf der Fahrbahn) kaum jemand beziffern. Auf RVA soll nach der (dürftigen) Rechtsprechung entgegen § 16 I StVO das Abgeben von Schallzeichen auch innerorts nicht nur erlaubt, sondern angesichts nicht einhaltbarer Abstände sogar oft genug als Standardmaßnahme vor dem Überholen angesehen werden. Dafür wird das Überholen mit m.E. zu geringem Abstand in der Theorie erlaubt, quasi eine Umkehrung der Gefahrenwarnung: erst klingeln, dann kann man gefährlich überholen. Wo die Rechtsprechung da die Untergrenze des Seitenabstands sieht, ist nicht so ganz klar, ich vermute sie bei etwa 50 cm, wenn bei einer Radwegbreite von 1,7 m überholt werden darf. Letztlich ist das nur der Praxis geschuldet, wo diese Überholmanöver mangels sicherer Überholmöglichkeiten schlicht praktiziert werden. Zum Glück passiert statistisch erfasst recht wenig.

    Für praktisch sicheres Überholen mit weniger als 1 m Abstand empfehle ich Radfahrern in Bezug auf den Vorausfahrenden, die Überholabsicht anzuzeigen (Klingeln oder Ansprechen), eine Reaktion abzuwarten (Schulterblick, rechts fahren o.ä.) und dann vorsichtig mit leichter Geschwindigkeitsdifferenz (5-10 km/h) zu überholen. Wer diese bei stärkerem Radverkehr und erhöhter Eigengeschwindigkeit doch recht aufwändige Absicherung oder das verbleibende Risiko scheut, sollte lieber die Fahrbahn benutzen. Der Verzicht auf diese Absicherung dürfte zwar nur mit ähnlich geringer Quote wie Dichtüberholen von Kfz wirklich unfallursächlich werden, aber ähnliche Empfindungen des Überholten hervorrufen und haftungsbegründend sein.

  • Gerade passiert :evil:

    Moin, da bin ich - der vermeintliche "Kampfradler" "Fahrradraudi" "Mr. Rücksichtslos" und / oder so ähnliche Sachen.
    Darf ich mir eine Bezeichnung aussuchen? - Verkehrsteilnehmer

    Vielen Dank für den Hinweis in YouTube auf diesen Diskussions Thread.
    Jetzt aber nicht Alle auf Einen!

    Ich kann mich nicht gleichzeitig mit allen Vorwürfen hier aus dem Forum auseinandersetzten. Ich finde es aber klasse, dass es diese Plattform gibt. Vielleicht ist ja auch jemand aus dem Bereich Verwaltung / Ordnungsamt / Verkehrspolizei (mit denen ich übrigens auch schon gesprochen habe) / Verkehrsplanung / ... dabei.

    Grundsätzlich möchte ich aber ein paar Sachen aufklären:

    • Die Aufnahmen habe ich mit einer GoPro mit extremem Weitwinkel gemacht. Dadurch wirkt die Geschwindigkeit höher als sie tatsächlich ist.
    • Ich fahre jeden Tag diese 5 km in die City und zurück. In beide Richtungen habe ich täglich jeweils (!) 3-4 Beinaheunfälle. Ohne gute Bremsen und gute Reaktion ist das nicht zu bewältigen. Meine Mountainbike Erfahrung ist da durchaus hilfeich.
    • Und Ja, ich fahre zügig. Auf geeigneten Strecken können das auch schon mal 35 km/h werden (Siehe Ampel am oberen Steindamm)
      Übrigens sind die Piktogramme in der Signalanlage inzwischen geändert worden: Jetzt kombiniert mit Fußgänger UND Radfahrer. Sehr ärgerlich, was die Rechtslage angeht.
    • Es gibt Verkehrsteilnehmer, die erkennen ihr Fehlverhalten und entschuldigen sich - mach ich auch. Kann jedem passieren. Niemand ist permanent 100 % konzentriert. Da reicht ein Handzeichen zur Verständigung und weiter gehts. Alles gut.
    • Was ich versuche zu zeigen ist die unglaubliche Ignoranz gegenüber der Existenz von Radwegen und Radfahrern.
      Die Lage und (fehlende) Kennzeichnung unserer Radwege ist als angemessene und sichere Fahrbahn für Radfahrer nicht geeignet.
      Es gibt ein paar wenige Orte, da wird eindrucksvoll sichtbar, wie kleinste bauliche Maßnahmen die Fußgänger von den Radwegen fernhalten (neu gestalteter Übergang mit flacher Kante zum Fußweg vom Wandsbek Markt rüber zu Karstadt)
    • Die Vorbeifahrten an Fußgängern auf Radwegen oder Radfahrern, die das Rechtsfahrgebot missachten und damit den überholwilligen Radfahrer trotz mehrfacher Ankündigung des Überholvorganges nicht vorbeilassen (Radwege sind nicht grundsätzlich einspurig) behindern den Verkehr unnötig wenn man nicht sogar schon von Vorsatz und Nötigung sprechen kann. (So ähnlich klingen eure Angriffe weiter oben für mich)
    • Ich habe zum Beispiel nichts gegen Geisterfahrer - solange sie Rücksicht nehmen auf den, der in der richtigen Richtung fährt. Es ist doch Platz für alle da.
    • Jeder - Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger - hat doch seinen Verkehrsraum in unserer Stadt. Dort hat dann jeder auch seine Rechte. Wenn ich den verlasse und mich im fremden Verkehrsraum bewege, dann habe ich dort entsprechend Pflichten - und zwar die Rechte der andern zu respektieren. Das setzt natürlich voraus, dass jeder sich in bischen umsichtig bewegt und schaut, wo er gerade herumfährt oder läuft.
      Und wer auf der Fahrbahn (Radweg wie Straße) herumläuft, muss sich nicht wundern, wenn er (fast) überfahren wird.
      Solange Fahradwege im Fußgängerraum angelegt werden, wird sich an dieser Konfliktsituation auch nichts ändern. Es wird ja besser in der Stadt mit Fahradstreifen und Schutzstreifen. Selbst ein langsamer Radfahrer ist immer noch 3-4 mal schneller als ein Fußgänger..... Konflikt vorpragrammiert.

    Das soll´s jetzt erst einmal von meiner Seite sein. Ich hoffe, ich konnte rüber bringen, dass ich kein Fahrradraudi bin sondern nicht "kampflos" akzeptieren will, dass wir die Bettler auf der Straße sind. Ich bleibe übrigens auch bei Rot stehen, Kinder am Überweg stehen - auch wenn es nervt weil weit und breit kein Auto zu sehen ist. Andererseits schaffen es die meisten Eltern nicht, ihre Kinder vom Radweg fern zu halten. Wo soll denn dann auch die Sensibilität herkommen....

    Übrigens, ihr schreibt ja schneller als ich lesen - geschweige denn antworten kann.
    Übrigens, wer von euch fährt eigentlich nicht mit Helm? Ehrlich! Ich hoffe das sind weniger als wenn ich anders herum frage ;)
    Übrigens, ich bin auch Autofahrer - aber nicht mehr in der Stadt. Den Stress tue ich mir nicht an....

    Schönen Abend und Gruß

    Die Dummheit des Volkes ist unantastbar. [Zusatzzeichen 1022-10]

  • Mal unabhängig vom Video: Wo auf diesem Planeten kann man denn als überholender Radfahrer den Seitenabstand einhalten?

    Ich wollte sagen, dass man als Radfahrer beim Überholen anderer Radfahrer auch mit weniger Abstand auskommt.

    Sie haben völlig recht. Abgesehen von ganz wenigen Vorzeigeradwegen ("Dieser Radweg wird Ihnen präsentiert von Provinzfürst Lobbyknecht, unterstützt durch Autohaus Blechkubik...") ist eine Einhaltung des geforderten Überholabstandes auf Radwegen nahezu nie realisierbar. Deshalb greift als Aufweichung dieser Forderung die von mir bereits erwähnte und von Ihnen auch zitierte "Oder-Variante".

    Rad-Recht hat das aber noch viel schöner und anschaulicher erklärt.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • @ Ralle:
    Zunächst finde ich es gut, dass Du Dich der Diskussion stellst.

    Zu Deinen Ausführungen möchte ich nur ganz allgemein bemerken, dass m.E. Deine Grundhaltung bei der Frage der "Rechte" entscheidend von der der StVO abweicht. Die StVO gewährt grundsätzlich das Recht, auf die Regelbefolgung anderer Verkehrsteilnehmer zu vertrauen. Wo erkennbar Regelmissachtungen vorliegen, gewährt sie aber nicht das Recht zur Gefährdung, sondern verpflichtet dazu, Gefährdungen zu vermeiden. Die Grundhaltung "selbst schuld" ist ein riesiges Sicherheitsproblem, insbesondere wenn es sich bei den zugrundeliegenden Rechtsvorstellungen nur um vermeintliche "Rechte" handelt.

    Das Radwege zu oft nicht ernst genommen werden und durch das ständige Erfordernis, auf viele Regelmissachtungen anderer Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, nur sehr bedingt sicheres, bequemes und zügiges Befahren zulassen, dürfte hier verbreitete Ansicht sein. Die Problematik von Radwegen kann aber nicht Gefährdungen rechtfertigen, die man rechtzeitig hätte verhindern können. I.Ü. wäre ich bei der Verwendung von den Begriffen "Vorsatz" und "Nötigung" zurückhaltend, jedenfalls in Deinem Video werte ich das Verhalten der anderen Beteiligten höchstens als fahrlässig. Dein Verhalten sehe ich diesbezüglich eher kritischer, Eventualvorsatz könnte man im Falle eines Unfalls durchaus an mancher Stelle diskutieren. Nötigungen sind ein anderes spezielles Thema, ich sehe im Video keine.

  • @ Ralle:
    Zunächst finde ich es gut, dass Du Dich der Diskussion stellst.


    Ich gehöre nicht zu denen, die irgend etwas herausbrüllen und sich dann -entschuldige- verpissen.


    Wo erkennbar Regelmissachtungen vorliegen, gewährt sie aber nicht das Recht zur Gefährdung, sondern verpflichtet dazu, Gefährdungen zu vermeiden.


    Du bist scheinbar aus dem Fachgebiet Juristerei. Danke für den Hinweis. Mir ist bewust, dass ich Falle eines Unfalls wahrscheinlich den größeren Teil der Schuld abbekäme. Meinen Aktionen - enge Vorbeifahrten - sind so gesehen - sicherlich grenzwertig. Es ist meißt einfach die Frustration über die Ignoranz und völlig fehlende Umsichtigkeit. Natürlich rechtfertigt das keine Gefährdung. Ich gehe bei jüngeren Leute allerdings von einer Reflexreaktion in die richtige Richtung aus (bisher 100 % Quote) und den Effekt, dass z.B. der Fußgänger wenigsten die nächsten paar Male aufpasst.
    Bei Autos mache ich das übrigens genau so. Wie ich mich selbst gefährde ist dann allerdings meine Sache. Mindestens einmal im Jahr sitze ich dann auf einer Motorhaube - kontrolliert. Wann immer möglich, versuche ich im kritischen Moment Blickkontakt zu haben.

    Die Problematik von Radwegen kann aber nicht Gefährdungen rechtfertigen, die man rechtzeitig hätte verhindern können. I.Ü. wäre ich bei der Verwendung von den Begriffen "Vorsatz" und "Nötigung" zurückhaltend


    OK. Habe mit den Begriffen etwas dick aufgetragen. Aber wir sind hier (noch) nicht vor Gericht und der Begriff Vorsatz wurde auch mir gegenüber schon weiter oben verwendet. Mit Vorsatz wird nach meinem Verständnis eine bestimmte Absicht - hier die Behinderung oder Gefährdung - verfolgt. Dies ist in meinem Fall nicht die Gefährdung und bei den anderen Verkehrsteilnehmern sicherlich auch nicht das Behindern der Radfahrer. Bewegt sich wohl alles mehr oder weniger im Bereich von Fahrlässigkeit.

    Kleine Geschichte aus dem Nähkästchen: Ich habe mal eine Fußgängerin überfahren (Notarzt, Polizei, das ganze Programm) weil sie noch schnell über die Fußgängerampel wollte und dabei nicht auf den Radweg geachtet hatte. Bei Tempo 25 und 5 m Abstand hatte es nicht mehr ganz zum Anhalten gereicht. Kommentar der Polizei: "Dieser Radweg ist eine Fahrbahn. Und wenn der Radfahrer es schafft darf er hier 50 km/h fahren - die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts. Sie müssen schon hinschauen, wenn Sie eine Fahrbahn überqueren." Das war etwa 10-15 m hinter der Ampel. Ich war auch überrascht über diesen Kommentar.
    Ich ergänze mal aus meiner Überzeugung: ...solange die Verkehrslage das zulässt. Aber diese Lage ändert sich für einen Radfahrer alle 10 m!

    Jetzt muss ich aber mal frühstücken. Wünsche allen einen schönen Dienstag
    Ralle

    Die Dummheit des Volkes ist unantastbar. [Zusatzzeichen 1022-10]


  • Kleine Geschichte aus dem Nähkästchen: [...] Kommentar der Polizei: "Dieser Radweg ist eine Fahrbahn. Und wenn der Radfahrer es schafft darf er hier 50 km/h fahren - die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts. Sie müssen schon hinschauen, wenn Sie eine Fahrbahn überqueren." Das war etwa 10-15 m hinter der Ampel. Ich war auch überrascht über diesen Kommentar.


    rot hervorgehoben: Grund allen Übels in Hamburg... :love:
    Die Damen & Herren in Blau geben sich Mühe. Sie sind der erste Ansprechpartner vor Ort. Aber eines sind die zum Glück nicht: Verantwortlich für die Rechtssprechung. Vielleicht zu deinem Glück hat sich die Dame nicht zu einer Zivilrechtsklage hinreißen lassen, hat wohl den Aussagen der Polizeibeamten geglaubt...

    Was ich damit sagen will: du hast Unfälle, beinahe-Unfälle und diverse gefährliche Situationen auf den Radwegen erlebt. Insbesondere auf den Un-Wegen im Steindamm und der Lübecker Straße. Die einfache Frage bleibt: warum gefährdest du dich und andere dadurch, dass du dort weiterhin auf dem Radweg fährst? :huh:

    Lass doch Opa und Onkel Klaus mit 15km/h und Einkaufstüten am Lenker da lang gurken. Wer wie du, mit 35km/h unterwegs ist, gehört zumindest im Steindamm auf die Fahrbahn.
    Das mache ich da auch. Sogar, wenn ich mit dem StadtRad unterwegs bin!

    Ich habe das, was du uns in deinem Clip erleben lässt, auch lange gemacht. Das gebe ich unumwunden zu.
    Aber irgendwann setzte sich einfach die Erkenntnis bei mir durch, dass ich mit mehr als 25km/h auf einem Radweg nichts zu suchen habe. Ich kann nicht davon ausgehen, dass der Fußgänger seinen Bewegungsvektor beibehält und laaaaaangsam auf den Radweg tritt, ich ausweichen kann. Neee. Da macht der - warum auch immer - einen Ausfallschritt und steht vor meinem Rad. Und dann knallt's. Da ist es mir vollkommen wurscht, wer dann Schuld hat.

    Wenn du sicheres Fahren für alle ermöglichen willst, investiere ein wenig Aufwand in ein Widerspruchsverfahren gegen die [Zeichen 237] dort auf dem Weg.
    In der Wandsbecker Chaussee gibt es stadtauswärts ab Wartenau einen Abschnitt ohne [Zeichen 237] ! Das wäre ein guter Hebel. Denn wenn Fahrbahnradeln dort erlaubt ist - wie kann es an anderen Stellen in der Wandsbeker oder der Lübecker verboten sein? 8)


  • Wenn du sicheres Fahren für alle ermöglichen willst, investiere ein wenig Aufwand in ein Widerspruchsverfahren gegen die [Zeichen 237] dort auf dem Weg.


    Dem schließe ich mich an! Leider sind es viel zu wenig Radler, die Widersprüche gegen die vermeintlich "sicheren" Radwege einlegen. Wären es deutlich mehr, wäre der rechtswidrige Spuk der blauen Lollies schnell vorbei... X(

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Ich gehe bei jüngeren Leute allerdings von einer Reflexreaktion in die richtige Richtung aus (bisher 100 % Quote)


    Ich bin früher auch etwas forscher gefahren. M.E. lässt sich die Ausweichrichtung oft vorhersehen, aber nicht immer. Ebenso lassen sich oft Bewegungen überhaupt nicht vorhersehen. Plötzliches Ausscheren, Stehenbleiben oder gar Umkehren (insbesondere von Kindern und Hunden) kann den vorausberechneten Weg ganz schnell versperren. Mir ist das mittlerweile zu riskant, auch wenn die Quote nicht allzu hoch ist.

    Mit Vorsatz wird nach meinem Verständnis eine bestimmte Absicht - hier die Behinderung oder Gefährdung - verfolgt. Dies ist in meinem Fall nicht die Gefährdung und bei den anderen Verkehrsteilnehmern sicherlich auch nicht das Behindern der Radfahrer.


    Zum Einen ist Absicht nur die stärkste Vorsatzform, Eventualvorsatz reicht aber aus. Dein Verhalten liegt m.E. nach Deinen Äußerungen teils ganz knapp an der Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz. Obwohl Du m.M.n. keinen Unfall willst, kann man durchaus auch auf bedingten Vorsatz erkennen. Zum Anderen besteht m.E. ethisch und rechtlich ein bedeutsamer Unterschied zwischen (evtl. vorsätzlichem) Behindern und Gefährden.