Unbenutzbare Radwege

  • Guten Abend,

    Ich möchte erst einmal allen Usern frohe Weihnachten wünschen.

    Ich habe eine Frage zu unbenutzbaren Radwegen. Auf meinem Weg zur Arbeit fahre ich auf einem benutzungspflichtigen Radweg, der täglich von Autos zugeparkt wird. Darf ich dann auf die Straße fahren oder muss ich auf dem Bürgersteig fahren?

    MfG Roland

  • Darf ich dann auf die Straße fahren oder muss ich auf dem Bürgersteig fahren?

    Auf dem Gehweg darfst du mit dem Rad sowieso nicht fahren, es sei denn, der wäre für den Radverkehr freigegeben. Da es sich aber in deinem Beispiel um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt, wäre die Freigabe des benachbarten Gehweges ja recht sinnlos.

    Der Bundesgerichtshof hat schon vor einiger Zeit bestätigt, dass Radfahrer bei Schnee, Eis oder gravierenden Schäden auf die Fahrbahn ausweichen dürfen. Da ein Radweg bei parkenden Kraftfahrzeugen nicht benutzbar ist, die Rechtsprechung sieht schließlich auch schon das teilweise Zuparken als Rechtfertigung zum Abschleppen an, gehe ich davon aus, auch bei parkenden Kraftfahrzeugen auf die Fahrbahn ausweichen zu dürfen.

    Ich muss zugeben, da immer etwas unschlüssig zu sein, weil es in der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 237, 240 und 241 heißt:

    [stvo]1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).[/stvo]

    Aber offenbar bleibt vom dem Verbot der Fahrbahnbenutzung nichts mehr übrig, wenn der Radweg versperrt ist.

  • Kann man die Polizei zwingen, die parkenden Autos abzuschleppen?

    Keine Ahnung.

    In solchen Fällen mache ich von den Falschparkern ein nettes Foto und schicke dieses zusammen mit einer "Anzeige einer Ordnungswidrigkeit" an das hiesige Ordnungsamt, welches zu diesem Zweck entsprechende Formularvordrucke bereit hält. Alternativ gibt es in Frankfurt die Möglichkeit, Falschparker telefonisch der Abteilung Verkehrssicherheit des Straßenverkehrsamts zu melden.
    Mit beiden Möglichkeiten habe ich bisher gute Erfahrungen gemacht.

    Das Leben ist wie ein Fahrrad. Man muß sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren. - Albert Einstein

  • Danke für deine präzise Antwort. Kann man die Polizei zwingen, die parkenden Autos abzuschleppen?

    Die Polizei zu etwas zu zwingen ist immer recht schwierig. Wenn sie den Kram nicht vom Radweg abschleppen will, dürftest du erst einmal schlechte Karten haben.

    Mit beiden Möglichkeiten habe ich bisher gute Erfahrungen gemacht.

    Sorgt das dann auf dem Amt auch für eine gewisse Begeisterung gegenüber künftigen Abschleppvorgängen?

  • [...] Sorgt das dann auf dem Amt auch für eine gewisse Begeisterung gegenüber künftigen Abschleppvorgängen?

    Ob das Amt gleich mit einem Abschleppwagen angefahren kommen, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Auf jeden Fall ist mein Eindruck, dass Hinweise auf Behinderungen ernst genommen werden und wenn dem Autler nur ein Knöllchen verpasst wird.

    Das Leben ist wie ein Fahrrad. Man muß sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren. - Albert Einstein

  • ich kann aus Hamburg berichten:

    stinknormale Radwegparker werden nicht abgeschleppt.
    Bei Radwegparkern, die den Verkehr dadurch gefährden, dass sie nicht einsehbare Kreuzungen schaffen, stehen die Chancen nicht schlecht.

    Bei Anzeigen wird die Bußgeldstelle in nahezu jedem Fall tätig.
    Hier gilt aber das Opportunitätsprinzip: Wenn die Bußgeldstelle nicht möchte, weil z.B. gerade Vollmond ist oder der Wagen dem netten Nachbarn des Sachbearbeiters gehört, wird keine OWi-Anzeige gemacht. Fertig. Aus die Maus. Der Anzeigende hat weder Anspruch auf eine Verfolgung der Anzeige, noch Anspruch auf Mitteilung der Ergebnisse/des Bearbeitungsstandes oder gar einer Begründung für Nichtverfolgung.

    Selbst wiederholte Anzeigen von Falschparkern an immer den selben Stellen führen hier in Hamburg nicht zu erhöhtem Kontrolldruck oder gar einer "so, nu aber Schluss hier, heute schleppen wir mal ab!"-Aktion. Zumindest ist mir nichts derartiges bekannt, auf meinem Arbeitsweg noch nie passiert. Vielleicht ist der auch nicht "chic" genug. Wenn ich dann mal meine Villa in Winterhude an der Alster hab, schau ich mal, ob ich die Polizei und Ordnungsbehörden von intensiverer Kontrolle meiner Straße überzeugen kann. :P

  • Ich habe mal “spaßeshalber“ eine Mail an das örtliche PK geschickt, da ein KfZ zum wiederholten Mal eine Radwegableitung auf die Fahrbahn zugeparkt hat. Foto und die Bitte, mal einen Zettel hinter den Scheibenwischer zu klemmen. 20 Minuten später kamen die Udels und nochmal 20 Minuten später der Abschlepper.
    Das wird aber je nach PK wohl anders gehandhabt. Und je nach Arbeitsaufkommen.

  • Das war in Hamburg.... Ja, wirklich!

    In Hamburg kann es sogar funktionieren, die Polizei zu rufen, wenn ein beratungsresistenter Kampf-Trucker ("Können Sie nicht lesen?? Hier ist `ne Ladezone! Ich darf hier parken!!") Woche für Woche an einem bestimmten Tag den gesamten Fuß- und Radweg bis zur Fahrbahn dicht macht, so dass alte Leute mit Hund an der Leine und radfahrende Kinder die viel befahrene Fahrbahn betreten müssen um zu passieren. 5x mal im PK angerufen, 2x kamen sie. Hat aber nix gebracht. Erst die Mails an die Bußgeldstelle haben Wirkung gezeigt, weshalb ich davon ausgehe, dass die Exekutive, als sie vor Ort war, kein Bußgeld verhängt hat.

  • Das war in Hamburg.... Ja, wirklich!

    Da wäre es ja glatt mal eine Überlegung wert, das auch mal auf meinem Weg zur Arbeit auszuprobieren. Ich beobachte seit etwa einem Jahr, dass insbesondere das Gehwegparken tatsächlich stark zugenommen hat. Früher standen halt hier und da mal welche auf dem Gehweg herum, aber inzwischen gibt’s manche Tage, da parkt ungelogen in jeder Straße einer auf dem Gehweg. Gerade im Winter offenbahrt die zugefrorene Windschutzscheibe, dass es sich nicht um einen einfachen Ladevorgang handelt.

    Klar, unsereins lässt dann eventuelle benutzungspflichtige Gehwege rechts liegen und nimmt die Einladung zur Fahrbahnradelei dankbar an, aber dann gibt’s ja eben auch noch die etwas normaleren Radfahrer, die sich pflichtbewusst an dem Hindernis vorbeiquetschen. Vor allem am Montagmorgen, wenn an der Bundesstraße 431 die Sprinter auf Geh- und Radweg parken und mit den Heckklappen jegliches Vorbeikommen unterbinden, wechselt man auch als hartgesottener Radfahrer nicht mal eben so locker-flockig auf eine vierspurige Hauptverkehrsstraße.

    Klar mag der Kraftfahrer schon genug gestraft sein, wenn sich frühmorgens eine marodierende Horde von Grundschülern an dem empfindlichen Lack vorbeizwängt, aber das kann’s dann ja auch nicht so richtig sein. Vor allem, wenn dann die so genannten Mama-Taxis mit Karacho auf den vollbesetzten Gehweg steuern, da ihre Brut ausladen, um dann ebenso mit Karacho wieder zu verschwinden. Bei dem Schauspiel, das sich da an der Grundschule zwei Straßen weiter abspielt, kann man sich nur wundern, dass es noch keine Verletzten gab.

    Whatever. Irgendwie tippe ich gerade wieder am Thema vorbei. Kontrollen wären aber auch da ganz schön. Aber andererseits muss ich der Ordnungsmacht schon zugestehen: Mehr als eine Handvoll Kontrollen pro Woche sind bei der dünnen Personaldecke wohl kaum noch drin. Ich kann jedenfalls dem Personal des örtlichen Ordnungsamts keine Vorwürfe machen: Mit zwei oder drei Mitarbeitern lassen sich Ordnungswidrigketen in einer Kleinstadt von 35.000 Einwohnern nicht sinnvoll ahnden, da gibt’s noch hinreichend andere Themen.

  • Hi
    ich lese schon etwas länger im Blog mit und mir gefällt Maltes Art, fundiert und unterhaltsam den täglichen Widrigkeiten an den Kragen zu gehen.

    Ich fahre wohl nicht so viel Rad, wie die meisten hier, habe aber auch schon etliche Kilometer in meinem Leben zurückgelegt. Allermeistens auf der Fahrbahn, da ich es von klein auf nicht anders gewöhnt bin und den Vorteil der meisten Radverkehrsanlagen auch nicht beim dritten und vierten Hinsehen erfassen kann.
    Demnächst habe ich etwas mehr Zeit und möchte mich in meinem Umfeld der Entbläuung so mancher Zumutung widmen.
    In dem einen oder anderen Blog kann man dazu ganz gute Vorlagen finden. Mal sehen, wie es läuft.

    Von Hamburg bin ich allerdings die halbe Republik entfernt, da wird es nicht viele Berührungspunkte geben. Aber die Problematik ist ja republikweit gegeben, wenn auch in manchen Gegenden und in manchen Ländergesetzen offensichtlich unterschiedlich behandelt. Zukünftig werde ich wohl an der Saar und um Euskirchen mein Unwesen treiben. Wird bestimmt lustig, lehrreich und eventuell teuer. 8o

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Ich muss zugeben, da immer etwas unschlüssig zu sein, weil es in der Anlage 2 der Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 237, 240 und 241 heißt:

    [stvo]1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).[/stvo]


    Die Regelung ist ganz einfach: So genannte "Radwege" müssen nur dann benutzt werden, wenn sie per VZ 237, 240 oder 241 als benutzungspflichtig ausgewiesen sind. NICHT benutzt werden müssen sie trotz Beschilderung, wenn sie "unzumutbar" oder "unbenutzbar" sind. Diese Begriffe muss man mit Feingefühl behandeln, wenn ein Polizist einen auf der Fahrbahn anhält, obwohl es einen benutzungspflichtigen "Radweg" gibt. Folgendes rechtfertigt das Ausweichen auf die Fahrbahn: Radweg zugeparkt; parkende Fahrzeuge zu dicht neben dem "Radweg" (1 Meter Sicherheitsabstand zwingend notwendig!); "Radweg" vereist, durch Hindernisse (Baustellenschilder etc.) versperrt. Auch wenn ich "direkt" links abbiegen will, darf ich dazu den benutzungspflichtigen "Radweg" verlassen und mich auf der Fahrbahn einordnen.

    Kann man die Polizei zwingen, die parkenden Autos abzuschleppen?


    Nein. Die Polizei geht nach "personellen Möglichkeiten sowie Prioritätensetzung" vor. Du kannst sie nicht zwingen, behindernd parkende Autos abzuschleppen. Selbst nachdem gerichtlich legitimiert wurde, ein Auto auch dann abzuschleppen, wenn es nur einen Teil des Radwegs versperrt, hat die Polizei Ermessensspielraum und muss es nicht tun. Leider...

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Die Regelung ist ganz einfach: So genannte "Radwege" müssen nur dann benutzt werden, wenn sie per VZ 237, 240 oder 241 als benutzungspflichtig ausgewiesen sind. NICHT benutzt werden müssen sie trotz Beschilderung, wenn sie "unzumutbar" oder "unbenutzbar" sind. Diese Begriffe muss man mit Feingefühl behandeln, wenn ein Polizist einen auf der Fahrbahn anhält, obwohl es einen benutzungspflichtigen "Radweg" gibt. Folgendes rechtfertigt das Ausweichen auf die Fahrbahn: Radweg zugeparkt; parkende Fahrzeuge zu dicht neben dem "Radweg" (1 Meter Sicherheitsabstand zwingend notwendig!); "Radweg" vereist, durch Hindernisse (Baustellenschilder etc.) versperrt. Auch wenn ich "direkt" links abbiegen will, darf ich dazu den benutzungspflichtigen "Radweg" verlassen und mich auf der Fahrbahn einordnen.

    So einfach ist es aber nur, wenn man die Vorschriften aus dem Anhang außer Acht lässt. Ohne der Ordnungsmacht zu Nahe treten zu wollen, aber da es in solchen Diskussionen auf der Straße, egal ob nun mit aufgebrachten Kraftfahrern oder mit der Polizei, eh bereits an der Kenntnis des § 2 Abs. 4 StVO scheitert, braucht man sich da nicht allzu viele Gedanken zu machen.

    Ich sehe da zwei Möglichkeiten: Wenn der Radweg objektiv nicht benutzt werden kann, weil er zugeparkt oder mit sonstigen Hindernissen belegt ist, kann ich der Benutzungspflicht aus § 2 Abs. 4 StVO nicht nachkommen. Im dem Fall kann ich entweder befinden, dass aber trotzdem das Fahrbahnverbot aus dem Anhang gilt, dann muss ich auf dem Gehweg oder der Fahrbahn schieben oder mir etwas einfallen lassen. Oder aber ich stelle fest, dass die Forderungen des blauen Schildes sowohl bezüglich § 2 Abs. 4 StVO als auch bezüglich des Anhangs nicht erfüllen kann und radle fröhlich auf der Fahrbahn weiter.

    Die Rechtsprechung scheint sich in diesem Fall noch nicht entwickelt zu haben — vermutlich lässt es kein Radfahrer und keine Behörde auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Die meisten Behörden vertreten ja ebenfalls die Meinung, der Radweg dürfe in solchen Situationen verlassen werden. Andererseits müsste sie sich ansonsten auch fragen, warum die denn mit viel Aufwand einen Radfahrer rechtlich verfolgen will, der den Radweg aufgrund der offenbar ungeahndeten Ordnungswidrigkeit eines Kraftfahrzeuges verlassen wollte.


  • Die Rechtsprechung scheint sich in diesem Fall noch nicht entwickelt zu haben — vermutlich lässt es kein Radfahrer und keine Behörde auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Die meisten Behörden vertreten ja ebenfalls die Meinung, der Radweg dürfe in solchen Situationen verlassen werden. Andererseits müsste sie sich ansonsten auch fragen, warum die denn mit viel Aufwand einen Radfahrer rechtlich verfolgen will, der den Radweg aufgrund der offenbar ungeahndeten Ordnungswidrigkeit eines Kraftfahrzeuges verlassen wollte.

    Manchen Leuten geht's einfach nur um's Prinzip. Sollte die Polizei jemals auf die Idee kommen, mir wegen sowas eine Owi anzuhängen, gehe ich mindestens den Weg bis zur ersten Gerichtsinstanz. Meine vermeintliche Rotlichtfahrt im Sommer musste sich auch ein Richter anschauen, der das Verfahren dann aufgrund mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt hat.
    Bei Verstoß gegen §2 Abs.4, wo es nicht einmal Punkte gibt und die Geldbuße homöopathisch ist, dürften chronisch überlastete Hamburger Gerichte ähnlich verfahren. So entstehen einfach keine Urteile, die irgendwo Beachtung finden würden :)

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • M.E. ist das Verbot der Fahrbahnbenutzung nur konkludente Folge des Gebots zur Radwegbenutzung bei Blauschild. Kann das Gebot nicht befolgt werden, entfällt daher die das Verbot erst auslösende Radwegbenutzungspflicht. Es bleibt mangels geltender Spezialregel damit beim Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 StVO. Anders wäre dies zu bewerten, wenn das Fahrbahnverbot aus einer anderen Norm rührte, bspw. bei Vz. 254 (Verbot für Radverkehr) oder 331.1(Kraftfahrstraße), in diesem Falle wäre bei blockiertem Radweg zu schieben, bei Vz. 254 grundsätzlich auf dem Gehweg oder Seitenstreifen, sofern nicht (sicher [vgl. § 25 Abs. 2 StVO]) möglich auf der Fahrbahn; bei Vz. 333.1 jedoch nicht auf der Fahrbahn. Reine Gehwege dürfen nur bei entsprechender Freigabe befahren werden.

    Weiteres Argument: Gemäß ständiger Rechtsprechung ist bei unzumutbarer Radwegbenutzung das Ausweichen auf die Fahrbahn erlaubt, dann kann es also bei Unmöglichkeit der Benutzung erst recht nicht anders zu sehen sein. Vermutlich auch deshalb ist kein höchstrichterlicher Leitsatz zur Beantwortung der Ausgangsfrage zu finden. Eine entsprechende eher beiläufige Feststellung findet sich jedoch z.B. in einer auch sonst zur Frage des Abschleppens von auf Radwegen geparkten Kfz interessanten Entscheidung des OVG Hamburg (3 Bf 215/98):

    Zitat

    Die Benutzung der Fahrbahn einer - hier gegebenen - stark befahrenen Hauptverkehrsstraße würde die Radfahrer jedoch unnötigen Risiken und Erschwernissen aussetzen, zumal sich hier zwischen dem Radweg und der Fahrbahn noch ein Parkstreifen befindet. Ein Ausweichen auf den Gehweg könnte Fußgänger gefährden und wäre überdies verboten."

  • Eine entsprechende eher beiläufige Feststellung findet sich jedoch z.B. in einer auch sonst zur Frage des Abschleppens von auf Radwegen geparkten Kfz interessanten Entscheidung des OVG Hamburg (3 Bf 215/98):

    Mich irritiert die „stark befahrene Hauptverkehrsstraße“. Hätte das Gericht bei Radwegen abseits der Hauptverkehrsstraßen anders befunden?

  • Mich irritiert die „stark befahrene Hauptverkehrsstraße“. Hätte das Gericht bei Radwegen abseits der Hauptverkehrsstraßen anders befunden?

    Nein, das denke ich nicht. Ein Benutzungsrecht der Fahrbahn wurde überhaupt nicht in Frage gestellt, deshalb betreffen die Äußerungen nur indirekt und beiläufig diese Frage. Im Kontext des Zitats wurde die Verhältnismäßigkeit der Abschleppanordnung überprüft, die eventuell bei einer unbefahrenen Nebenstrecke abgelehnt worden wäre.

  • Nein, das denke ich nicht. Ein Benutzungsrecht der Fahrbahn wurde überhaupt nicht in Frage gestellt, deshalb betreffen die Äußerungen nur indirekt und beiläufig diese Frage. Im Kontext des Zitats wurde die Verhältnismäßigkeit der Abschleppanordnung überprüft, die eventuell bei einer unbefahrenen Nebenstrecke abgelehnt worden wäre.

    Pardon, da habe ich mich missverständlich ausgedrückt, ich wollte auf die Sache mit dem Abschleppen hinaus. Im Sinn hatte ich da zum Beispiel Schulwege, die entlang einer nicht ganz so stark befahrenen Straße entlangführen. Ich hielte es für problematisch, die Verhältnismäßigkeit nur am Verkehrsaufkommen der Straße oder ihrer überregionalen Bedeutung zu bemessen, denn beispielsweise für Schulkinder dürfte das Ausweichen auf eine Fahrbahn mit anderer Gefährdung einhergehen als für einen erfahrenen Alltagsradler. Im Verkehrsunterricht wird man ja beispielsweise nicht müde zu betonen, wie gefährlich das Radfahren neben der Fahrbahn doch wäre.

  • ...ich wollte auf die Sache mit dem Abschleppen hinaus.

    Wenn man ein die Entscheidung stützendes Argument findet, wird man es oft auch bei ohnehin ausreichender Begründung zusätzlich anführen. Aus dem Nichtvorliegen des einzelnen Arguments einen Umkehrschluss zu bilden, kann daher nur unter Würdigung des Einzelfalls erfolgen. Sofern die übrigen Argumente die Entscheidung weiter tragen, kann ein anderes durchaus entfallen.

    Im Urteil wird vor dem Argument der vielbefahrenen Straße ausgeführt:

    Zitat

    Außer Frage steht aber, daß das Abschleppen von Kraftfahrzeugen immer dann auch verhältnismäßig ist, wenn das verbotswidrige Abstellen zu Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE Bd. 90, S. 189, 193). Eine solche Behinderung lag hier vor. Denn durch das Fahrzeug der Klägerin, das nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil auf dem Radweg abgestellt war, wurde der Radweg an dieser Stelle jedenfalls stark verengt und der Radverkehr im Ergebnis gezwungen, zur Vermeidung von Kollisionen mit dem abgestellten Kraftfahrzeug entweder auf die Fahrbahn oder auf den angrenzenden Gehweg auszuweichen (zur vollständigen Blockierung eines Radweges vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 28. 1. 1998 – 6 Bf 99/98).

    Sofern eine nicht nur unerhebliche Behinderung durch teilweise Blockade des Radwegs gegeben ist, darf daher m.E. immer abgeschleppt werden, das Urteil wäre m.E. auch bei einer Nebenfahrbahn so ergangen.