Beitrag von Gelöschtes Mitglied (10. Januar 2019 um 17:11 )
Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (25. Februar 2020 um 00:04 ).
Ich würde mir da auch im Bußgeldbereich eine wesentlich pragmatischere Rechtsprechung - was die Nichtigkeit von Verwaltungsakten betrifft - wünschen. Radfahrer sollten grundsätzlich freigesprochen werden, wenn sie Wegelchen, die deutlich die Vorgaben der VwV verfehlen, missachten. Rechtswidriges Verhalten der Verkehrsbehörde muss mit dem rechtswidrigen Verhalten des Radfahrers abgewogen werden. So, wie sich das irgendwann auch mal in Sachen Unbenutzbarkeit durch Schnee und Eis herauskristallisierte.
Die Bußgelder stören mich gar nicht. Ich bin hier noch nie angehalten oder kontrolliert worden. Und wenn ich alle paar Monate mal 20,- EUR Gebühr bezahlen müsste, dass ich mich nicht an jeder Kreuzung auf der Radwegefurt (falls es überhaupt eine gibt) umnieten lassen muss, wäre es mir die Sache sogar wert.
Gedanken mache ich mir nur um zivilrechtliche Konsequenzen, im Schadensfall leer auszugehen oder vielleicht sogar noch Schadensersatz leisten zu müssen, wenn meine Farbenblindheit wieder dazu geführt hat, ein blaues Schild zu übersehen.
Ich fände es mal interessant, was in meinem Fall im Kuhweidenweg passieren würde. Ich habe es schriftlich von der Verkehrsbehörde, dass die Aufhebung der Benutzungspflicht angeordnet ist. Die Schilder hängen 5 Monate später aber noch. Bin ich noch Adressat der Schilder? Oder wird das durch den Bescheid getoppt? In dem Brief des Mitarbeiters steht nicht, dass er die Aufhebung anordnen wird, sondern dass er sie bereits angeordnet hat.
Soll ich ein Zusatzzeichen anbringen "Yetis frei"? Oder müsste man befürchten, dass dann auch kleine Skoda-SUVs auf dem Gehweg fahren? Ich könnte den Bescheid auch ausdrucken, einlaminieren und in der Nähe des Zeichens an einem Baum oder Laternenpfahl aufhängen (an Pfosten von Verkehrszeichen darf man ja nicht plakatieren).
Und nebenbei: Die Einkommensteuer fließt in eine andere Kasse, eine Verrechnung wäre hier also unzulässig und würde vom Finanzamt so nicht akzeptiert werden.
Mir doch egal, wie die das organisieren. Soll Olaf halt das Geld vom Dorfhäuptling eintreiben. Zwangsmaßnahmen mag er ja, siehe G20 ...
Schilder ohne (wirksame) Anordnung entfalten keinerlei Rechtswirkung (sogenannte Scheinverwaltungsakte). Es ist so, als wären sie nicht da, denn die Verkehrsbehörde hat den Regelungswillen aufgegeben. Und ohne Regelungswillen, kein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung (Verkehrszeichen).
Ich würde der Behörde mitteilen, dass du das Vz auch gerne selbst abschraubst, wenn der Baulastträger sich weiterhin weigert. Diesem würde ich diese Arbeitsleistung dann allerdings noch in Rechnung stellen.
Kannst du mir noch erklären, wann eine Anordnung besteht und wann nicht? Wie wird eine solche Anordnung nachgewiesen? Und wann ist sie Rechtswirksam? Das interessiert mich wirklich brennend!
Vielen herzlichen Dank für deine ausführliche und lehrreiche Antwort.
Eine verkehrsbehördliche Anordnung muss in den Akten der Straßenverkehrsbehörde zu finden sein; in der Regel zu jedem einzelnen Verkehrszeichen. Manchmal kann es (vor allem bei sehr altem blauen Blech) schon genügen, einfach mal nach jener Anordnung zu fragen (die ist nämlich auch wichtig, wenn der Fall vor Gericht geht und die Behörde nachweisen muss, dass jene ihr Ermessen fehlerfrei - oder überhaupt Ermessen ausgeübt hat). Liegt gar keine Anordnung vor, muss die Behörde eigentlich die Entfernung der Zeichen veranlassen - bzw. du darfst m. E. jene ignorieren.
Eine solche Anordnung kann also nicht mündlich oder aus "Gutdünken" einfach so erfolgen durch aufstellen des Schildes - ohne Schriftstück. Eine solche Anordnung kann des Weiteren für jedes VZ über eine Informationsfreiheitsanfrage erfragt werden (sofern ein IF-Gesetz besteht). Verantwortlich/Auskunftspflichtig ist die Verkehrsbehörde der Stadt oder des Landkreises. Auch bei (Radwegen an) Bundesstraßen?
Wie viele Autos kommen da normal durch? Kann mir nicht vorstellen, dass das VZ 254 dort rechtmäßig angeordnet wurde.
Ich hatte heute viel Spaß im Schnee. Am Beginn des "Forstwirtschaftswegs" habe ich ein neu angebrachtes Zusatzzeichen entdeckt:
Nein! Doch? Oooooh!
Man hätte da auch ein Schild mit einem ausgestreckten Mittelfinger drauf hinhängen können; wäre wenigstens ehrlich gewesen. Auf die geräumte und gestreute Straße darf man aber natürlich immer noch nicht:
Weise doch mal die Behörde darauf hin, dass das Bereiten eines unvorhergesehenen Hindernisses für ein Fahrzeug (Ast im Weg) vom Landgericht Dortmund als Mordversuch gewertet und mit sieben Jahren Haft bestraft wurde. Frage sie, mit welchen Strafen sie rechnen, wenn ein Radfahrer auf dem Weg ohne Winterdienst mehr erleidet als das Opfer aus dem verhandelten Fall (Schock).
Spoiler: Das Opfer saß in einer tonnenschweren Blechkiste mit Airbags und allem Drum und Dran.
Spoiler 2: Der Täter im verhandelten Fall handelte möglicherweise im Suff, vermutlich im Affekt. Nicht planmäßig-gezielt mit monatelanger Vorbereitung trotz Versuch der Abwehr.
"Vorsicht: Fahrradrouten stimmen möglicherweise nicht immer mit realen Bedingungen überein".
Wie wahr.
Die "Letzte Meldung" auf der Titelseite des städtischen Käseblatts trieft auch nur so vor "Selber Schuld!"...
Ich hatte jenes Käseblatt vor fast 1,5 Jahren auf das Thema hingewiesen. Man hielt es für so unwichtig, dass man sich erst gar nicht bei mir meldete.
Ich lese dort, er habe »auf der Straße« gelegen und sei »von zufällig vorbeikommenden Autofahrern« gefunden worden. Die können also nicht mal unfallfrei eine Polizei-PM abschreiben.