Verhalten im Straßenverkehr. Radweg Geweg Fußgängerüberweg

  • Hallo, habe leider für das passende Forum noch keine Berechtigung. Such die richtige Zuordnung für folgendes Verhalten in Tabelle: Ampelregelungen für den Radverkehr

    Benutzung der Radverkehrsführung > Fußgänger- und Radfurt grenzen aneinander > Radfurt befindet sich auf dem Fußgängerweg > Ampelanlage hat in Fahrrichtung nur Fahrbahnampel > Fußgängerüberweg hat nur Lichtzeichen für Fußgänger > Fußgänger müssen Radweg kreuzen um die Fahrbahn zu überqueren.

    We müssen sich Fußgänger und Radfahrer in folgender Situation verhalten. PKW haben Rot, Fußgänger haben grün. Radfahrer benutzt den Radweg auf dem Gehweg in Fahrtrichtung der Fahrbahn. Fußgänger möchte die Straße überqueren und muss dabei den Radweg überschreiten. Muss der Radfahrer nach der Lichtanlage für die PKW anhalten?

    Die obige Tabelle scheint mir auf Fußgängerüberwege nicht ausgelegt zu sein, sondern nur auf Ampelverkehr.

  • Du meinst, eine Bettelampel für Fußgänger und der Radfahrer fährt parallel zur Fahrbahn?

    Das ist auch hier im Forum immer wieder umstritten. Grundsätzlich gilt die rote Ampel, wenn man einen von ihr geschützten Bereich durchfahren würde.

    Bei einer Ampel, wo Mast mit Drückknopf links vom Radweg stehen, vertrete ich die Meinung, dass der Radweg nicht mitgeregelt wird, weil die Fußgänger den Knopf nicht erreichen können. Sie hätten ja vor dem Radweg rot. Dann ist der Radweg wie ein freilaufender Rechtsabbieger oder eine Nebenfahrbahn und die Ampel gilt nicht. Disclaimer: Diese Auslegung ist aber nicht mit dem Wortlaut der StVO vereinbar, sondern eine Auslegung und kann von einem Gericht/Polizei anders beurteilt werden.

    Steht der Mast rechts vom Radweg und die Fußgänger warten dort und die Fußgängerampel in Gegenrichtung hängt auch rechts vom Radweg, dann gilt immer auch das Fahrbahnrot.

  • Diese Auslegung ist aber nicht mit dem Wortlaut der StVO vereinbar

    Sie ist eine vorsätzlich sinnwidrige Auslegung der StVO aus Bequemlichkeitsgründen, was Menschenleben kosten kann.

    Dieser Unsinn über die Gültigkeit der Ampeln links oder rechts vom Radweg scheint wirklich unausrottbar zu sein, weia. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, nirgends.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Dieser Unsinn über die Gültigkeit der Ampeln links oder rechts vom Radweg scheint wirklich unausrottbar zu sein, weia. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, nirgends.

    Und wird leider auch von der Polizei immer wieder verbreitet. Das hat gerade erst vor ein paar Tagen wieder irgendein Polizei-Account auf Facebook anlässlich einer Polizeikontrolle zum Besten gegeben.

  • entscheidend ist imho, ob es zwischen fahrbahn und radweg eine ausreichende fläche gibt, auf denen fußgeher den radverkehr abwarten können

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Hi danke für die Beiträge. Es geht um diese Kreuzung. Und im Hintergrund auf dem Gehweg um Fußgänger, die vom Scheitelpunkt der gegenüberliegenden Seite zur Verkehrsinsel bei Grün für Fußgänger übersetzen wollen.

    Und um den Kreuzverkehr von Radfahrern in Fahrtrichtung auf der Markierung für Radfahrer auf dem Gehweg entlang des Scheitels. Blickrichtung Geradeaus über den Scheitel nach links.

    https://www.google.de/maps/@53.55644…!7i13312!8i6656

  • 1. Von hier Richtung Feldstraße, also halb nach rechts abbiegend: Mangels Alternative gemäß §37 (2) Nr.6 S.1 StVO gilt die Fahrbahnampel (die für den Rechtsabbieger), was allerdings die wenigsten beachten werden. Bei Rot also halten, wenn es ganz korrekt sein soll.

    2. Schwieriger wird es auf der Radverkehrsanlage geradeaus in die Glacischaussee, da kommt man ja zumeist von hier und fährt dahinten auf dieses Radwegstummelchen auf, um dann den Rechtsabbieger und anschließend die Kreuzung zu queren:

    Malte

    Hat die Fußgängerampel über den Rechtsabbieger inzwischen nachgerüstete Streuscheiben?

    Wenn dem so ist, dann gilt diese anpepaßte nun "Mischampel" nach §37 (2) Nr.6 S.2. Andernfalls wird es heikel, da es höchstwahrscheinlich zum Konfliktgrün kommt, denn dann gilt für die geradeausfahrenden Radfahrer diese Ampel, während die daneben befindliche Ampel für den Rechtsabbieger gleichzeitig Grün zeigt = Konfliktgrün. Zwar müßte der Rechtsabbieger einen querenden Radfahrer nach §9 (3) trotz grüner Ampel durchlassen, weil der Radfahrer ja auch Grün hat, aber das bekommt niemand geparst, schon gar nicht der rechtsabbiegende PKW-Lenker. Der denkt nur "GRÜÜÜN! GAAAS!!"

    Deshalb würde ich als die RVA benutzender Radfahrer mich ausnahmsweise an die Fußgängerampel halten, obwohl eine reine Fußgängerampel für Radfahrer nicht gilt.


    Edit:

    Danke Malte Es gilt also die mittels Streuscheiben zur "Auch-Radampel" erhobene Fußgängerampel über den Rechtsabbieger und über die Kreuzung.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

    2 Mal editiert, zuletzt von Peter Viehrig (20. September 2018 um 13:40)