Der Stern bringt, sinnigerweise unter der Rubrik "Auto", eine schockierende Übersicht. Unerhört, diese Kampfradler!
Woche 13 vom 26. März bis 1. April 2018
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Der Stern bringt, sinnigerweise unter der Rubrik "Auto", eine schockierende Übersicht. Unerhört, diese Kampfradler!
Ein langer Artikel darüber was Radfahrer dürfen und was nicht, und er scheint fehlerfrei zu sein. Dass ich das noch erleben darf!
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Das dachte ich mir auch. Erstaunlich, dass ausgerechnet Stern-Online das schafft.
Allerdings:
Zitat von SternWird auf einer Vorfahrtsstraße der Radweg für beide Richtungen geöffnet, genießt auch der linksfahrende Radfahrer Vorrang vor allen Ab- und Einbiegern.
Von der Einschränkung lese ich im §9 Abs. 3 StVO nichts.
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Von der Einschränkung lese ich im §9 Abs. 3 StVO nichts.
Welche Einschränkung?
"Wenn a dann b" bedeutet nicht "Wenn nicht a, dann nicht b.".
Es wird also keine Aussage darüber getroffen, ob Radfahrer Vorfahrt genießen, wenn sie regelwidrig links fahren.
Ich meine es gibt dazu auch widersprüchliche Gerichtsurteile.
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Ich meine es gibt dazu auch widersprüchliche Gerichtsurteile.
Stimmt. Soweit ich weiß ist sich die Rechtsprechung hier sogar einig: Ein illegaler Geisterradler behält seine Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen aus untergeordneten Straßen. Soweit klar.
Interessant ist noch der Fall, wenn sich beide Fahrzeuge auf der Vorfahrtstraße befinden: ein nach rechts abbiegender Autofahrer und ein ihm entgegen kommender Radfahrer auf dem linksseitigen Radweg, der nach links abbiegen möchte.
Also zumindest nach dem reinen Wortlaut der StVO müsste der Radfahrer warten:
Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.
Also während Absatz 3 die grundsätzliche Regel definiert (Abbieger muss andere durchlassen), regelt Absatz 4 die spezielle Situation, wenn zwei Abbieger aufeinander treffen. Und nach diesem Wortlaut müsste der Radfahrer auf dem linksseitigen Radweg warten.
In der Praxis wäre die Regelung irgendwie komisch: Ein geradeaus fahrender Radfahrer hätte Vorfahrt vor dem Rechtsabbieger. Wenn er aber selber abbiegen möchte, müsste er auf genau den gleichen Rechtsabbieger warten. So eine Situation gibt es mWn sonst in der StVO nicht: Man verliert keine Vorfahrt, nur weil man abbiegen möchte. Erst wenn man tatsächlich die Fahrtrichtung ändert, muss man natürlich Rücksicht nehmen.
Deshalb könnten Gerichte geneigt sein, hier auch dem Radfahrer die Vorfahrt einzuräumen. Aufgrund der sonstigen Qualität des Artikels würde ich das einfach mal annehmen.
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Aus der Kategorie "Kann man sich nicht ausdenken":
Pressemitteilung Polizei HH: Radfahrer wg. Rotlichtverstoß kontrolliert
Und leider diese Meldung:
NDR: Radfahrer stirbt nach Unfall mit einem Hund
Aus der Zeit-Serie "Sauber durch die Stadt":
Und noch was aus der letzten Woche:
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Erschreckend und faszinierend zugleich: Fotos von Fahrrad-Friedhöfen in The Bike-Share Oversupply in China: Huge Piles of Abandoned and Broken Bicycles
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Der Kreis Segeberg beschäftigt sich mit Problemen die eigentlich keine sind, aber lest selbst:
https://www.abendblatt.de/region/norders…ell-loesen.html
Sollte die Paywall erscheinen bitte google benutzen!
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Der Kreis Segeberg beschäftigt sich mit Problemen die eigentlich keine sind, aber lest selbst:
Über das Sing hatte ich mich allerdings auch schon mal amüsiert. Entlang der Brücken über die Autobahn 7 gibt es allerdings häufiger Radwege, die einfach so im Nichts beginnen und im Nirgendwo enden. Offenbar wurde häufiger der Radweg als Bauvorleistung mitgebaut.
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Malte
8. Januar 2019 um 18:53 Hat das Thema aus dem Forum Medienhinweise nach 2018 verschoben.