Beiträge von DMHH

    dass die mal in den 80ern eine Großbestellung an VZ240 getätigt haben und das Lager immer noch gut bestückt war ...

    Mein Name ist Lohse, ich kaufe hier ein.

    Also ein VZ240. Wird das günstiger, wenn ich gleich mehrere nehme?

    exakt so musses gelaufen sein :)

    Wirkungsbereich der Hamburger Straßenverkehrsbehörden:

    Externer Inhalt twitter.com
    Inhalte von externen Seiten werden ohne Ihre Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.
    Durch die Aktivierung der externen Inhalte erklären Sie sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr Informationen dazu haben wir in unserer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt.

    ich kann dieses elende Geheule und "ich ich ich" in der Twitterbubble echt nicht mehr ertragen.

    Alles ist immer und grundsätzlich unfassbar gefährlich, tödlich und man wird angeblich vorsätzlich überfahren. Es dreht sich stets um "Radfahrer-mimimi".

    das letzte mal, als ich da lang bin, hing da [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] , angeordnet ist zHg50.

    Wenn also selbst die StVB im "Radfahrer weg von der Fahrbahn"-Hamburg dort eine Servicelösung hinklatscht, kann es mit der ach so furchtbaren Gefährdungsgefahr nicht weit her sein.

    Warum kann man nicht einfach sagen:

    "kann die Hinweistafel nicht so aufgestellt werden, dass der Rad- und Fußverkehr an dieser Stelle nicht behindert werden? Bei der momentan gewählten Aufstellart muss der Fuß- und Radverkehr zwingend über die Fahrbahn ausweichen."

    Und ehrlich: wer zu doof ist, mit dem Rad vom Gehweg auf die Fahrbahn zu wechseln und das nachrangig, der sollte dann irgendwann auch besser mal zu Hause bleiben.

    Und wer als KFZ-Führender nicht erkennt, dass da vorn ein Radfahrer oder Fußgänger gleich die Fahrbahn betreten wird - der sollte besser auch aufm Beifahrersitz platz nehmen.

    Dort fahren häufig Fahrradfahrer nur von einer Querstraße zur nächsten oder übernächsten. Dafür müssten sie entweder beim Hinweg oder beim Rückweg zweimal die Straße queren, wenn es keine Zweirichtungs-Angebotsradwege gäbe. Das beinhaltet ebenfalls Gefahren.

    Da fährt also ein Radfahrer auf dem linksseitigen Radweg von Einmündung A zu Einmündung B.

    Und bei Einmündung B biegt der Radfahrer in die B-Straße links ab.

    Frage: wie viele Fahrbahnen quert der Radfahrer dabei? :rolleyes:

    Aus Sicht der anordnenden Behörde gibt es immer gute Gründe für die Anordnung der Bpflicht/Freigabe :rolleyes:

    Dass aber die "eigene Sicht" nicht zwingend mit objektiven Gefahren oder geltenden Normen und Vorgaben in Einklang gebracht wird, seh ich z.B. mal wieder hier im Faden. X/

    Aber auch in dem Video selbst gibt es einen Hinweis auf die Schwierigkeiten für Fahrradfahrer*innen, wenn sie im Kreisverkehr unterwegs sind.

    Siehe Minute 1:50

    nein, das ist keine Schwierigkeit, das ist ein Vorfahrtsverstoß eines Autofahrers.

    Mit der Argumentation gibt es auch "Schwierigkeiten" beim Geradeausfahren in einer Fahrradstraße mit "Anlieger frei".

    Die Meldung ist mal wieder geil. Verkehrsorganisation verweist auf §1 StVO und "Radfahrer können auch mal absteigen" :rolleyes:

    #7464-2022 Straße/Gehweg/Radweg | Jena Mängelmelder

    B-Pflichtiger Geh- und Radweg auf Radweg, nur eine Seite und der Fußplattenträger quer über den Weg.

    Ich hab die Meldung nicht eingestellt. Aber die Reaktion der Verwaltung ist unterirdisch.


    edit:

    immerhin gibt es unabgesprochen kommentierten Gegenwind 8)

    edit2:

    ich hab meine Einlassung sicherheitshalber mal direkt per E-Mail an die Verkehrsorga geschickt. Mich kotzt die Arbeitseinstellung dort gerade mal wieder an. Personalmangel? Ja, bestimmt. Vielleicht sollte man da auch mal überlegen, ob der Radverkehrsbeirat mal was aufsetzt an die Verwaltung. Kann halt nicht sein, dass der Mangel gefühlt zuvorderst bei denen ankommt, die in der Stadt sowieso schon auf Restflächen verdrängt werden und wurden: dem Rad- und Fußverkehr.

    Ich behaupte mal ganz frech, dass Radfahrer von rechts auch vorher Vorfahrt hatten. :)

    Du leitest bei [Zeichen 240] eine Wartepflicht aufgrund von §10 ab. Aber der eigenständige kombinierte Geh- und Radweg ist kein anderer Straßenteil. Das wäre er nur, wenn er Teil einer Straße wäre, die aus mehreren Straßenteilen besteht.

    :/

    dem Wortlaut nach: ja, geh ich mit.

    Dem Regelungswillen, gerade in Hinblick auf Fußgängerzone und vbB - puh, hätte ich meine Probleme mit.

    Aber gut, wenn das OLG KA der Meinung ist, dass das so logisch. hm.

    Eine verkehrsrechtliche Anordnung ( [Zeichen 244] oder [Zeichen 240]) kann übrigens auch durch eine entsprechende Ausweisung im Bebauungsplan begründet werden. Da braucht es nicht §45 (9) S. 3 StVO...

    Ist das da vielleicht der Fall?

    Neee, ich bin der Meinung, dass verkehrsrechtliche Anordnungen gerade nicht im BPlan stehen können. :/

    Also jetzt habe ich mir den § 8 mehrmals durchgelesen und auch den Wikipedia-Artikel zu Fahrradstraßen ... aber ich komme nicht drauf: Warum soll der Radfahrer an dieser Einmündung von rechts keine Vorfahrt haben? (Und falls das so sein sollte. Woher weiß er das? Und woher soll der Autofahrer aus Blickrichtung wissen, dass der Radfahrer warten muss?)

    Ja, in der Tat hatte der Radfahrer von rechts vor der Änderung Wartepflicht und jetzt mit Fahrradstraße natürlich qua Rechts-vor-Links Vorfahrt. Oh man. :|

    Sonntag Vormittag nix mehr schreiben. X(

    in der Tat sagt natürlich der Widerspruchs-Klassiker-§45 (9):

    Zitat

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

    und der Satz 3, der für die Begründung von Fahrradstraße (u.a.) gerade nicht gilt:

    Zitat

    Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

    da ist in wirklich die Frage, wo die besonderen Umstände nach Satz 1 liegen. hm.

    edit:

    ich glaube aber, dass sich der §45 auf Anordnungen bezieht und nur mittelbar auf Änderung von Anordnungen.

    Wenn man diesen Verbindungsweg in seinem ursprünglichen Zustand sieht:

    = Erschließungsweg, alle Verkehrsarten

    Dann hat man mit damaligen Möglichkeiten ein Aussperren des KFZ-Verkehrs bewirkt, indem Z.240 angeordnet wurde. Das war begründet und notwendig.

    = Fußgänger + Radfahrer, Rest bleibt draußen

    Jetzt ist man der Meinung, mit einer alternativen Beschilderung (Z.244) die gleiche Regelung zu erwirken

    = Fußgänger + Radfahrer, Rest bleibt draußen

    Ist jetzt §45 (9), Satz 1 hinsichtlich der Änderung zu betrachten? Oder hinsichtlich des Zustandes "ohne Schilder"? :/


    Mögliche(!) Erklärung für Einrichtung Fahrradstraße auch:

    die reine Fahrradstraße dort verbietet jetzt auch den kleinen Elektrorollern das Befahren. Ich will da nicht zu sehr ausholen, aber auf Grund der Wegebeziehungen zwischen Jena-Süd (Lobeda) und Jena-Nord (u.a. Zentrum) kann man praktisch nur noch auf großen Umwegen zwischen den "Zentren" die Roller nutzen. :|

    Verkehrsmittelbeschneidung, E-Roller raus. :S

    edit:

    ... was natürlich Unfug ist, da der Passus aus der VwV-StVO lautet:

    Zitat

    anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr).

    Ach, es ist ein Elend. X/

    Jena hat 500m neue Fahrradstraße(n)

    Sogar "echte" Fahrradstraßen.

    Aus [Zeichen 240] mach [Zeichen 244]

    :rolleyes:

    der Abschnitt befindet sich hier

    bislang gab es dort hinten einen Abschnitt, der zwar als Fahrradstraße ausgewiesen war, aber irgendwie eher Lade- und Fahrstraße der anliegenden Gärtnerei ist.

    Sieht dann regelmäßig so aus:

    Blickrichtung Norden vom Standort hier

    wenn man weiter nach Norden fuhr, endete die Fahrradstraße bislang.

    an genau dieser Stelle, wo der bahnparallele Geh- und Radweg von rechts ins Bild kommt.

    Im Hintergrund sieht man die Straßenbahnhaltestelle.

    Also ein paar Meter weiter dann so:

    Fahrradstraße.

    Vorher: gemeinsamer Geh- und Radweg

    Blick zurück nach Süden:

     

    der bahnparallele Weg war vorher auch Geh- und Radweg.

    Die Fahrradstraße da rechts ab: der schmuddelige Altbestand, "Anlieger frei"


    hm. weiter geht die Reise nach Norden bis zur nächsten Einmündung

    ich fahre hier also weiter auf der Fahrradstraße nach Norden, von links mündet ein Weg ein. Diese Stelle

    früher: Geh- und Radweg.

    Heute:

    ah, ja klar... :rolleyes:

    Der Radfahrer im Bild fährt also auf einer Fahrradstraße, die (siehe vorheriges Foto) in eine Fahrradstraße einmündet.

    Aufnahmepunkt


    Hier stehe ich auf einer Straße, die für alle Verkehrsarten zulässig ist. Wenige Autos, die eigentlich nur zu der Gärtnerei oder zum Reitstall wollen. Oder zu einem der 15 Schrebergärten.

    Von links mündet jetzt also die Fahrradstraße ein.

    Standort: hier

    und noch ein Blick auf die Einmündung von der anderen Seite:

    geradeaus also in die Fahrradstraße, vorher Geh- und Radweg.

    Rechts ab geht es zur Gärtnerei, Reitanlage, Schrebergärten.

    ---

    Eeeeeeigentlich könnt ich ja sagen: hey, super.

    Aber irgendwie ist in meinen Augen ausschließlich eine Verbesserung eingetreten.

    die Einmündung auf den letzten Beiden Fotos ist bezüglich der Vorfahrtsregelung "besser" geklärt für den Durchschnittsverkehrsteilnehmer.

    Wenn ich mit dem Auto/Fahrzeug hier in Blickrichtung ankomme und links abbiegen muss...

    und von rechts kommt ein Radfahrer, so hatte dieser Radfahrer bislang nach §10 StVO Wartepflicht. Er kam schließlich von einem Sonderweg (Geh- und Radweg) und fuhr auf die Fahrbahn ein.

    Jetzt kommt der Radfahrer von rechts aus eine Fahrradstraße und hat ... nach §8 StVO keine Vorfahrt, Wartepflicht. :rolleyes:

    Klingt erstmal gleich, aaaaaber: die Rechts-vor-links-Regel ist vielen Radfahrern doch eher geläufig also der §10, vor allem bei dieser Gestaltung der Einmündung. Asphalt an Asphalt in gleicher Breite. Ich mag also nicht ausschließen, dass hier Radfahrer von rechts nach links durchfahren wollten und nach RvL Vorfahrt vor Autos auf der "eigentlichen" Straße annahmen.

    Was mich bei dem Re-Branding vom Geh- und Radweg zur Fahrradstraße stört:

    Der Fußverkehr darf jetzt an der Stelle im Gänsemarsch gehen? Weil es sich um eine Fahrradstraße handelt, bei der wieder §25 (1) gilt.

    rechter oder linker Fahrbahnrand, bei Sicht/Verkehrslage einzeln am Rand.

    Vorher: Geh- und Radweg, gemeinsame Nutzung.

    Jetzt: Fahrrad bevorrechtigt

    Bin auch mal gespannt, ob die Stadt die ausgestellten Ausnahmegenehmigungen, die die Gärtnerei da für das Befahren des Geh- und Radweges bekommen hat, jetzt auf Fahrradstraße umgeschrieben wurden. :rolleyes:

    Und wie so oft frag ich mich: warum stellt die Stadt dafür eigentliche Ausnahmegenehmigungen aus? Die Gärtnerei kann von "hinten" angefahren werden, wie es auch alle Kunden machen. Aber hey..

    Die Regelwerke für Einrichtung von Fahrspuren in BAB-Arbeitsstellen schreiben deswegen aus gutem Grunde wohl kein "grundsätzlich" hin, sondern definieren eine absolute Mindestbreite ohne Ausnahmen.

    Das hätte man auch in dem Gehweg-Beschluss so schreiben können.

    Man hätte im Gehwegbeschluss auch klar benennen können, dass die 2m keine absolute Untergrenze sind, sondern Ausnahmen davon im Einzelfall und abhängig von den örtlichen Gegebenheiten oder Bedarfen möglich sind.

    Aber Beschluss/Vorlage haben vermutlich Verwaltungskräfte unter Beteiligung der Rechtsabteilung erstellt. Und die haben aus Gründen den juristischen Wortlaut "grundsätzlich nicht unter" verwendet. Absicht? Mag sein. Welche Absicht? nicht eindeutig bestimmbar. Gleichgültigkeit? nein.