Zu den Sonderwegen gehört auch der Gehweg (mit oder ohne Zeichen 239). Er ist den Fußgängern vorbehalten. Nur wenn Radverkehr per Zusatzzeichen ausdrücklich darauf zugelassen ist, dürfen Radfahrer darauf fahren. Wird bei Zeichen 239 Radverkehr ausnahmsweise zugelassen, so darf der Fußgängerverkehr weder gefährdet oder behindert werden (so das Ge- und Verbot zu Zeichen 239; vgl. AG Berlin-Mitte, NJW-RR 2005, 329). Schrittgeschwindigkeit muss deswegen nicht immer gefahren werden. Zu Zeiten erkennbar schwachen Fußgängerverkehrs kann auf solchen Wegen auch mit normalem Fahrradtempo gefahren werden. Wenn eine Gefährdung oder Behinderung nicht anders vermieden werden kann, muss jedoch gewartet werden oder Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
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Hin und wieder wird darüber gestritten, wie schnell denn Schrittgeschwindigkeit sei. Die Rechtsprechung lässt mit überzeugenden Gründen Geschwindigkeiten von 4 bis 10 km/h gelten (OLG Hamm, VRS 6, 222; OLG Köln, VRS 68, 382; OLG Stuttgart, VRS 70, 49; OLG Hamm, NZV 1997, 230; OLG Hamm, DAR 2001, 458). Radfahrern wird jedoch keine Geschwindigkeit abverlangt, bei der sie unsicher werden und zu schwanken beginnen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, München 2013, § 42 StVO, Rz. 181, dem folgend das AG Leipzig, DAR 2005, 703). Schrittgeschwindigkeit sei für Radfahrer „nicht praktizierbar“ und die Forderung danach folglich „praxisfern“ (Schubert, SVR 2013, 122). Die Geschwindigkeit der Radfahrer müsse in solchen Bereichen daher nur „deutlich unter 20 km/h“ liegen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, München 2013, § 42 StVO, Rz. 181).
Kettler, Dietmar. Recht für Radfahrer: Ein Rechtsberater (German Edition) . Rhombos-Verlag. Kindle-Version.