verfassungskonforme Auslegung der StVO heißt aber auch :
Benutzungspflicht für einen einen Radweg ist aufgrund Art. 2. Abs 2 GG nicht zulässig wenn das Unfallrisiko auf dem Radweg höher ist als auf der Fahrbahn daneben.
Die verfügbaren Ergebnisse der Unfallforschung zeigen das dies (höheres Unfallrisiko auf dem begleitenden Radweg) offenbar kein extrem seltener Einzelfall ist. Schon bei über alle Radwege gemittelt gleichem Unfallrisiko für Radweg und Fahrbahn ist statistisch in der Hälfte der Einzelfälle zu erwarten, das das Unfallrisiko auf dem Radweg höher ist
Aufgrund Art.19 GG ( Rechtsstaatsgebot) darf die Behörde nicht einfach rechtswidrige Anordnungen erlassen.
Und ist damit ist die Behörde bei jeder Anordnung einer Benutzungspflicht verpflichtet nachzuweisen, das das Unfallrisiko für Radfahrer auf diesem Radweg nicht höher ist als auf der Fahrbahn daneben.