Ullie Das grundsätzliche Problem mit der Radwegbeschilderung ist die damit verbundene Benutzungspflicht.
Denn Stand der Unfallforschung ist das fahrbahnbegleitende Radwege nicht dazu geeignet sind das Unfallrisiko von Radfahrern im Vergleich zur Fahrbahn daneben zu senken. Keine Vergleichsuntersuchung kam bisher zu dem Ergebnis, das es auf dem Radweg objektiv sicherer ist.
Radfahrer zu zwingen, einen objektiv unsichererern Weg zu benutzen ist m.E. aber nicht vereinbar mit Art. 2 Abs.2 GG:
ZitatJeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Art.20 Abs. 3 GG Rechtstaatsgebot fordert
Zitat(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Es ist damit die Pflicht der Verwaltung, bei jeder Anordnung einer Benutzungspflicht nachzuweisen , das sie rechtmäßig ist ( also das Unfallrisiko nicht erhöht) sobald ein Bürger Zweifel daran hat. Und dazu ist für die Unfallrisikoabschätzung ein von der Unfallforschung anerkanntes Verfahren zu benutzen. Und nicht nur Beweis durch Behauptung.
In deinem Beispiel eines linksseitigen gemeinsamen Geh- und Radweges muss man zusätzlich auch abwägen, ob ein erhöhtes Risiko für Unfälle zwischen Radfahrern und Fußgängern ( das aufgrund der der Breite des Weges und der damit verbundenen Unmöglichkeit , ausreichende Sicherheitsabstände einzuhalten, wahrscheinlich ist) den Fußgängern zuzumuten ist. Für die ja eine Gehwegbenutzungspflicht gilt.