ZitatDie verbotswidrige Benutzung der falschen Radwegseite, das sogenannte "Geisterradeln", ist weiterhin eine der Hauptunfallursachen mit Radfahrerbeteiligung, deren Bekämpfung ein wichtiges polizeiliches Ziel ist.
Bei Unfällen mit MIV ist trotzdem rechtlich gesehen oft der Geisterradler nicht der Unfallverursacher. Denn § 9(3) gilt unabhängig von der Straßenseite.