Was hatte denn da der Bus zu suchen? War das auch eine Busspur?
Beiträge von Mueck
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§ 9 fängt an mit "Wer abbiegen will ..."
Der Autofahrer will.
Der Radfahrer nicht ...
Der will geradeaus ...
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Nach 1992 dann nur noch Fahrräder ohne Licht und ohne Pedale.
Vorbildfunktion ... *flöt*
Kenne eine Stelle, wo nach Bauarbeiten nun 244 statt 241 steht ... Die obige Interpretation merke ich mir mal ...
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Warum bauen wir nicht die Autobahnen mit Solarzellen.
Wegen zu viel Stau = Schatten ...
Solarzellen ÜBER Radwegen wären win-win für alle Wetterlagen ...
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Wenn der Bundestag Interesse daran hätte, das Verfahren zu ändern, bräuchte er nur die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verordnungen im Straßenverkehrsgesetz per Gesetzesänderung zu kassieren.
In der Tat ...
Im UK besteht der „Highwaycode“ zu wesentlichen Teilen aus Grundsätzen, die weder vom Parlament noch von der Regierung beschlossen wurden, sondern nur auf dem britischen Präzedenzfallrecht beruhen.
... wodurch es im übrigen keine Radwegbenutzungspflicht gibt, nur eine Empfehlung. Der Versuch, das zu ändern, scheiterte vor einigen Jahren. Ist glaub noch immer so ...
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Welcher § der StVO erlaubt den Leuten denn derzeit die Gefährdung Dritter, insbesondere von Radfahrern, so dass man sich von einem korrigierenden Eingreifen des Parlaments überhaupt was versprechen könnte?
Dass Schutzstreifen überhaupt markiert werden dürfen, könnte man schon dazuzählen ...
Spätestens ist es aber § 45 (9), wo peu a peu die gerichtliche Kontrolle von Schutzstreifen und später Radfahrstreifen und außerörtl. Radwege wieder gestrichen wurde ...
Nur so als spontanes Bsp., wo die erste Satzhälfte zuträfe, die zweite dagegen .... Hmmm ...
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Anstatt dass also Scheuer die StVO verschlimmert, würde es dann eben ein CDU-Ausschuss tun, dessen Vorschläge von den CDU/CSU/SPD-Abgeordneten einstimmig angenommen werden würden, während die Opposition aufs Schärfste protestiert. phoenix könnte ein bisschen mehr Sendezeit füllen durch die sinnlosen Debatten davor, aber sonst würde sich im Grunde nichts ändern.
Am Verfahren würde sich meistens kaum was ändern ...
Derzeit wird eine StVO-Novelle irgendwo im Bundesverkehrsmysterium vorbereitet, kommt in den passenden Ausschuss des Bundesrates, der gelegentlich eigene Vorschläge macht, das ganze wird dann Punkt für Punkt abgestimmt.
Künftig würde eine StVO-Novelle irgendwo im Bundesverkehrsmysterium vorbereitet, kommt in den passenden Ausschuss des Bundestages, der gelegentlich eigene Vorschläge macht, das ganze wird dann Punkt für Punkt abgestimmt.
Einzige Unterschiede m.E.:
Im Bundestag wäre das Ergebnis vorhersehbarer, weil der Ausschuss nach den Mehrheitsverhältnissen des Bundestages zusammengesetzt ist und kaum Mehrheiten gegen die vom Bundestag gewählte Regierung geben wird, während der Bundesrat ein buntes Sammelsurium an Regierungen hat quer und tw. gegen die Bundesregierung, so dass es Verhandlungssache ist, welche Mehrheiten es im Bundesrat letztlich gibt und ob so evtl. Vorschläge des Ausschusses durchkommen.
Initiativen aus den Reihen der Abgeordneten können eh nur Erfolg haben, wenn sie auch von der Regierungsmehrheit getragen werden. Könnte evtl. sein, das heute ein Minister das ins Leere laufen lassen könnte, wenn der BT was beschlösse, weil er ja Herr des Verfahrens ist, der es dann in den Bundesrat bringen müsste. Das sollte dann einen Koalitionskrach geben, bei dem das gelöst wird ...
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es gibt da Parkplätze, Lieferverkehr und Gewerbetreibende,
Als Autofahrer kann man also was gegen Schmutzstreifen unternehmen, als Radfahrer dagegen nicht ...
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Falls Du ein Dir nicht genehmes 250 ohne Zusatzzeichen findest, weißt Du ja nun, wo Du einen adäquaten Tauschpartner findest ...
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Ich mache nie wieder Witze über das Wetter.
Ach Du bist Schuld!!!11elf
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Baden-Württemberg verweigert sich dem Schneechaos. Bei uns gibt es Wüstenwind.
Der Sand wird schon aus der einen Richtung angeliefert, fehlt aus der anderen Richtung zum Sandstrand nur noch das Wasser, aber der Klimawandel ist noch in Lieferverzug, also weiter kräftig heizen!!!111
(Aber für eine Zukunft Karlsruhes als Seehaven oder Seebad liegen wir wohl etwas zu hoch ...)
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Die Schölischer Straße ist eine Vorfahrtstraße. Radfahrer auf dem Gehweg haben deshalb auch VorFAHRT, Fußgänger haben aber keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen aus den Seitenstraßen (und auch keine VorFAHRT, weil sie nicht FAHRern sondern gehen). Für Fußgäner gilt an den Kreuzungen §25 StVO https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__25.html
Das wäre die Frage ...
Überall dort, wo die Gehwege nicht sauber durchgehen und die Fahrbahn an Pflasterwechsel o.ä. erkennbar ist, bin ich bei Dir.
Wenn sauber durchgepflastert wird, ist man schnell bei der Frage eines Fußgängers "Welche §25-Fahrbahn soll ich da queren? Wo ist die? Wo fängt sie an? Da ist doch nix!"
Da würde ich vermuten, dass ein Fußgänger bei einem Unfall Recht bekommen könnte. Ist aber eine Frage, wo ich nicht ganz sicher bin ...
Konkret bei der Schölischen scheint nach den mir bekannten Bildern incl.Mapillary sauber durchgepflastert, so dass wir zu diesen Fragen kommen mit nicht ganz gewissem Ausgang. Bissele dumm ist, dass tw. der Bordstein antäuscht und ums Eck führt statt abgesenkt durchzugehen, damit hat man § 10 vmtl. weggekegelt, s.u. ... Aber er unterbricht wohl nicht den Gehweg, weil er nach der Kurve endet?Das Foto mit der aufgepflasterten Furt stammte von hier, Albert-Schweitzer-Straße / Horststraße: https://goo.gl/maps/NkeA6ABknBUF2dPu9
Das ist alles Tempo 30 Zone, wo rechts vor links gilt. Allerdings gab es entlang der Albert-Schweitzer-Straße überall die Furten und Aufpflasterungen, so dass der optische Eindruck entstehen konnte, dass die Albert-Schweitzer-Straße eine durchgehende Vorfahrtstraße ist. Bei Google Maps sind die ganzen Furten auch an anderen Kreuzungen noch zu sehen.
Diese Furten sind in der Tat großer Mist und schlicht gesetzeswidrig.
Wenn man eine Aufpflasterung als durchgehenden Gehweg betrachtet, auf dem Fußgänger auch vor dem Fahrbahnverkehr aus der Nebenstraße Vorrang haben, dann würde auch rechts vor links nicht mehr gelten. Der Fahrbahnverkehr würde aus der Nebenstraße schließlich über den Gehweg auf die Fahrbahn fahren, so dass dann wieder §10 gelten müsste.
Nun wird's knifflig ... Wenn "vbB, Fuzo oder Grundstück" nicht zutrifft und auch kein abgesenkter Bordstein zu überqueren ist wie in der Schölischen und bei der Horststr., dann bliebe nur "anderer Straßenteil", aber da bilden "auf die Fahrbahn" und "anderer Straßenteil" ein zusammengehörendes Paar, d.h. beide müssen m.E. zur selben Straße gehören, das wäre der Fall, wenn man bspw. irgendwo zwischendrin abseits von Kreuzungen vom Radweg auf die Fahrbahn wechselt (oder hinterhältiger vom Ende der Radspur in den Verkehr ...), für solche Fälle ist dieser §-10-Fall eigentlich gedacht ...
Bei einer Aufpflasterung ohne Bordstein wechselt man aber von einer "anderen Straße", die eine eigene Fahrbahn und ihre eigenen "anderen Straßenteile" hat in die "ganze eine Straße" rein, von der Quellstraße in die Zielstraße, von Straße A in Straße B und nicht vom anderen Straßenteil der Straße A in die Fahrbahn der Straße A oder vom anderen Straßenteil der Straße B in die Fahrbahn der Straße B, sondern von der Straße A in die Fahrbahn der Straße B. Ob man vorm Einfahren aus der Straße A in die Fahrbahn der Straße B zusätzlich auch auf einem anderen Straßenteil der Straße B unterwegs ist, wäre wieder eine andere Frage. Wäre der ganze Querstich der Schölischen rot gepflastert wie der Gehweg der Schölischen, dann wäre da aus Sicht des Fahrers in der Straße A kein Gehweg erkennbar, so dass ich keinen §-10-Fall annehmen würde. Ebenso nicht, wenn wie bei der Horststr. der Gehweg nicht durchgeht, sondern aus der Sicht des einfahrenden Autofahrers quasi nur der Belag der Fahrbahn wechselt. Im real existierenden Fall der Schölischen wechselt der Einfahrende aber relativ eindeutig von seiner alten Fahrbahn auf einen durchgehenden Gehweg und ist nicht mehr auf einer Fläche, die man als anders gestaltete Fahrbahn der Querstr. interpretieren kann, da kann man dann langsam anfangen zu diskutieren, ob der §-10-Unterfall "anderer Straßenteil" zum Zuge kommt. Ganz sicher, wenn das Auto ganz drauf passt, das würde ich bei meinem Karlsruher Bsp. annehmen (dort aber irrelevant, da eh Einfahrn in Vorfahrtstr ...), bei der Schölischen wird's knapp, so dass die Diskussion offen bleibt (und offen bleiben kann, da eh Einfahren in Vorfahrtstr.)[...]Die bauliche Gestaltung soll regelkonformes Verhalten unterstützen und nicht neue Missverständnisse hervorrufen.
In der Tat und die meisten Aufpflasterungen verstoßen gegen diesen Grundsatz. Selbst in klaren Fällen (mit vbB und Fuzo) werden oft unnötig verhunzt wie bei Deinem Bsp. mit der Furt ...
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Wollen ja ...
Dürfen?
Tja ...
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Hier noch ein Beispiel aus der Gartenallee in Hannover:
Ein Fußgänger der auf diesem Gehweg entlang geht, erkennt:"Aha, der Belag wechselt, da ist vielleicht eine Ausfahrt oder vielleicht eine Gehwegüberfahrt, oder, oder ... "
Aber er muss sich keinen Kopf darüber machen, wer da Vorrang hat, denn der Fußgänger hat Vorrang.
Wenn er dann weitergeht und um die Ecke guckt, dann sieht er, dass hier ein verkehrsberuhigter Bereich auf die Fahrbahn mündet:
Und da wirfst Du eben wieder die verschiedenen Fälle des § 10 durcheinander.
WEIL es ein vbB ist, ist die Gestaltung schnurzpiepegal, weil das Vorrecht des Fußgängers dort durch den vbB entsteht.
Wenn es eine richtige Straße wäre, wie im anderen Bsp., dann ist die Gestaltung RELEVANT, aber eben nur die korrekte! Und diese dort wäre ohne vbB-Schild nicht mehr so eindeutig ...
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Ich gehe zumindest mal davon aus, dass du beschlossen, hast den Advocatus Diaboli zu spielen und nicht wirklich Verkehrsgestaltern die Möglichkeit nehmen willst, einen Fußweg so zu gestalten, dass die Fußgänger, die entlang einer Straße gehen, gegenüber Fahrzeugverkehr aus einmündenden Nebenstraßen vorrangberechtigt sind.Ich spiele hier gar nix, ich will nur die StVO korrekt anwenden. Und ich nehme niemanden die Möglichkeiten, das gewünschte zu bauen, nur richtig müssen sie es verdammt noch mal machen.
Dazu gehört aber auch, die StVO und ihre Feinheiten zu verstehen und nicht ständig die Fälle durcheinanderzuwerfen, obwohl schon paar mal erklärt ...Und ich gehe auch davon aus, dass du im Falle eines Unfalls an einer der vielen zum Teil mit Foto dargestellten Beispiele für Fußwege, auf denen die Fußgänger vorrangberechtigt sind, gegenüber einmündenden Fahrzeugverkehr aus Seitenstraßen, nicht derjenige sein würdest, der sich das anschaut und über einen durch ein Fahrzeug angefahrenen Fußgänger sagen würde: "Selber Schuld, der hätte doch wissen müssen, dass die Behörden keine Ahnung von Verkehrsregeln haben und der Fahrzeuglenker Vorfahrt hat." (Obwohl alles danach aussieht, dass der Fußverkehr Vorrang hat.)
Das mache dann nicht ich, sondern -- schlimmer -- der Richter und der gegnerische Anwalt, ggfs. mit der dicken Versicherung in der Hinterhand ...
Was im übrigen sehr viele Fußgänger nicht auf dem Plan haben an ganz normalen Kreuzungen ohne Aufpflasterungen und Gedöns: Wenn die Fußgänger parallel zu einer Vorfahrtstr. laufen, denken gefühlt > 2/3, dass sie VorFAHRT haben, obwohl sie gar nicht fahren, sondern nach § 25 warten müssten, und sie werden dabei gefühlt von > 2/3 der Autofahrer unterstützt, die brav auf die Fußgänger warten, da ist manchmal echt schwierig, den Auofahrern ihren Vorrang zu gewähren, wenn man zu Fuß unterwegs ist, weil sie beharrlich warten ... Manchmal gehe ich dann auch einfach rüber ...
Zur StVO passt das dann aber nicht ...
Vor paar Jahren hatte mal ... ähm... glaub der Verkehrsausschuss des BundesRATes war's, will's jetzt aber nicht beschwören, die StVO der offensichtlichen Praxis anzupassen UND MEHR, ging aber nicht durch ... Evtl. wird man bei Fuß eV oder im VP fündig, im letzteren wurde das jedenfalls diskutiert ....Ich habe derweil mal bei FUSS eV nachgeblättert:
"Gehwegüberfahrten „geben den Fußgängern die Möglichkeit, sich durchgängig auf einem Niveau zu bewegen und erzeugen eine bauliche Situation, in der die Fahrzeuge einen Weg kreuzen“ (EFA, 3.3.6.1, Bild 12) und nicht die zu Fuß Gehenden eine Fahrbahn. Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen (EFA, 3.3.6; StVO, §10). Bei der Gestaltung von Gehwegüberfahrten ist eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges anzustreben. Gehwegüberfahrten sollten in Längsrichtung möglichst nicht durch Absenkungen, Borde und Materialwechsel unterbrochen werden (EFA 3.1.2.6)."
Letzteres ignorierst Du bisher ...
https://www.geh-recht.de/42-fussverkehr…ehwegueberfahrt
Leider habe ich nicht die EFA-Zitate im Internet finden können, auf die sich im Zitat berufen wird.
Wenig relevant, die EFA (und auch die ERA) setzen kein eigenes Recht, dass der VwV-StVO oder gar der StVO widersprechen darf. Die VwV-StVO darf nur Sachen regeln, die mit der StVO selbst konform gehen und ERA/EFA/... dürfen auch nur Sachen empfehlen, die sich in dem Rahmen bewegen, die VwV-StVO und vor allem StVO selbst definieren. Wenn die Lösungen der ERA oder EFA der StVO entsprechen, dann kann man ihnen folgen. Wenn nicht, kann man sie zwar auch bauen und hoffen, dass alles gut geht, aber wenn's schief läuft, hat man dann einen Rechtstreit an der Backe ...
Aber auch so wird deutlich, dass der auch schon von dir angeführte §10 StVO ausschlaggebend dafür ist, dass an einer Gehwegsüberfahrt der Fußverkehr Vorrang hat vor dem Fahrzeugverkehr einer einmündenden Straße, die als Gehwegsüberfahrt in die Fahrbahn mündet an der der Fußweg entlangführt.
Nein, das ist nur dann so, wenn es StVO-konform umgesetzt wurde.
Deine Schlussfolgerung steht im übrigen auch nicht so in den Zitat, dass Du von Fuß eV übernommen hast:
"Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen (EFA, 3.3.6; StVO, §10)." steht da
Du überträgst das unzulässigerweise auch auf Querstraßen:
"dass an einer Gehwegsüberfahrt der Fußverkehr Vorrang hat vor dem Fahrzeugverkehr einer einmündenden Straße"
Das steht bei Fuß eV aber gerade nicht und schon gar nicht in der StVO!"Gemäß eines abgesenkten Hochbordes an einer Grundstückszu- oder ausfahrt ergibt sich für den Fußverkehr Vorrang gegenüber allen Fahrzeugen." heißt es in dem Text. Das macht auch deshalb Sinn, weil andernfalls der Fußgänger in einer bösen Falle säße: Geht der Fußgänger auf einem Gehweg, der im Bereich einer Straßenmündung niveaugleich weitergeführt wird, dann ist es für den Fußgänger schwer zu erkennen, ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt handelt, oder um eine einmündende Seitenstraße.
Tja, wenn die StVO nicht korrekt umgesetzt wird und es kracht, hat der Fußgänger nicht nur medizinisch, sondern leider auch rechtlich die Arschkarte gezogen. Deswegen ist es ja auch so wichtig, dass die Feinheiten der aktuellen StVO verstanden werden, damit da draußen kein Scheiß zusammengebaut wird ... Der Fußgänger kann im Zweifel nur hoffen, dass es der RIchter auch nicht besser weiß. Davon gibt's genug ... Jura ist halt ein großes Themengebiet ...
Da der Fußweg jedoch niveaugleich weitergeführt wird, muss er sich darauf verlassen können, dass er in beiden Fällen Vorrang vor dem querenden Fahrzeugverkehr hat.
Dann muss man's halt richtig machen ... In Deinem Bsp. ist das nicht der Fall.
Ganz egal, ob es sich dabei um eine Gehwegüberfahrt handelt, über die eine untergeordnete Nebenstraße in eine übergeordnete Straße mündet. Oder ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt handelt.
Das ist eben NICHT egal!
Im §10 der StVO, den du ja selbst auch schon angeführt hast steht:
"Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."
Nicht nur einfach kopieren, sondern auch verstehen! Das tust Du leider bisher nicht ...
Die möglichen Gehwegüberfahrten sind also:
1. Grundstücksausfahrt/Einfahrt
2. Fußgängerzonenausfahrt/Einfahrt
3. Verkehrsberuhigter Bereich Ausfahrt/Einfahrt
Das ist in der Tat die erste Gruppe. Bei allen dreien geht es darum, in die STRAẞE als Ganzes einzufahren (§ 10: "auf die Straße"), da gehört alles dazu, neben der Fahrbahn auch der Geh- und Radweg oder der Grün- odr Parkstreifen etc. Was da NICHT vorkommt bei dieser Gruppe: bauliche Details, die sind völlig unerheblich, es zählt alleine der Status als vbB, Fuzo oder Grundstück. Bauliche Gestaltung nahezu irrelevant und gültig schon ab äußerer Gehwegkante bis zur gegenüberliegenden Gehwrgkante auf der anderen Straßenseite
4. andere Straßenteile Ausfahrt/Einfahrt
Und da fängt's nun an, wo Du offenbar nicht mit dem Verständnis des § 10 hinterherkommst.
Das ist nämlich die nächste Gruppe, wo es zum einen darum geht, nur in die Fahrbahn einzufahren (§ 10: "auf die Fahrbahn"), zum anderen trennst Du nicht mehr die beiden hierzu gehörenden Fälle und benennst sie noch nicht mal korrekt. Es sind aber zwei sehr unterschiedliche Fälle:
"von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn" ist ein Fall, wo es auf das Verhältnis Fahrbahn <-> anderer Straßenteil ankommt. Dazu müssen dieses Etwas und die Fahrbahn aber auch zusammengehören. Es geht nicht, den "anderen Straßenteil der Straße A" mit der "Fahrbahn der Straße B" ins Verhältnis zu setzen, denn die Fahrbahn der Straße B hat ihre eigenen "anderen Straßenteile", die nix mit dem Gehweg der Straße A zu tun haben. In Deinem Bsp. ist dieser Fall nicht zutreffend, denn da würdest Du genau das tun: Den Gehweg der Straße A mit der Fahrbahn der Straße B ins Verhältnis setzen, das ist in § 10 aber nicht gemeint. Bleibt nur:
"über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn" ist ein Fall, wo es ALLEINE auf ein bauliches Detail ankommt, nämlich den abgesenkten Bordstein (nicht etwa hohen oder dauerniedrigen, das ist auch so ein Problemchen, was viele Behörden nicht korrekt beachten, auch um's Eck laufende Bordsteine gehören nicht dazu oder Entwässerungsrinnen oder Pflasterstreifen) und wo es überhaupt NICHT auf den Status dessen ankommt, was da über den Bordstein einmündet. Oft sind es zugleich vbBs, Fuzos oder Grundstücke, dann gelten beide Regeln: Obacht sowohl beim EInfahren in die Straße, als auch in die Fahrbahn. Oft genug gibt es auch vbBs, Fuzos und Grundstücke, die NICHT über einen Bordstein einmünden, das ist egal, weil schon ihr Status was auslöst. Aber oft genug sind es auch "richtige" Straßen, die über einen Bordstein einmünden. Das Problem dabei ist, dass die §-10-Regeln erst am Bordstein greifen, wenn man wirklich in die Fahrbahn einfährt, und m.E. nicht schon vorher, wenn er den Gehweg quert, darüber sagt § 10 wegen "auf die Fahrbahn" nix aus, wenn der Status als vbB, Fuzo oder Grundstück fehlt.Wie sollte denn auch ein Fußgänger erkennen können, ob sich da vor ihm auf dem Gehweg eine Gehwegüberfahrtsstelle befindet, auf der Fahrzeuge aus einem verkehrsberuhigten Bereich drüber fahren, oder Fahrzeuge aus einer untergeordneten Nebenstraße. Es ist deshalb richtig, dass der Fußgänger in all diesen Fällen Vorrang genießt.
Wäre zwar schön, wenn es so wäre, aber nach der aktuell gültigen StVO ist es eben nicht so!
Und es ist nicht "schnurzpiepegal", wie solche Stellen gestaltet werden, sondern es ist außerordentlich wünschenswert, dass sie zum Vorteil des Fußverkehrs gestaltet werden. Denn der Fußverkehr ist im Sinne einer Verkehrswende zu fördern!
Das überhaupt rein gar nix damit zu tun, die Verkehrswende zu fördern oder nicht, so lange die StVO so ist, wie sie derzeit ist.
Wenn die Querstraße NICHT den Status vbb/Fuzo/Grundstück hat, muss man, wenn man dem Fußgänger Vorrang gewähren will vorm Verkehr aus der Querstraße, es eben RICHTIG machen.
Da kommt es eben auf die genaue Umsetzung an, die egal ist, wenn die Querstraße einen dieser Stati hat, wenn nicht, ist es aber nun mal relevant.
Die allereinfachste Möglichkeit wäre, über die Querstraße paar Striche zu ziehen, die das Vz 293 "Fußgängerüberweg" ergeben, bei Zufahrten von Vorfahrtstr. ist das Blechschild entbehrlich. Dann herrscht Klarheit und es sorgt für erhöhte Aufmerksamkeit.
Wenn Zebras nicht gehen, muss man halt eine EINDEUTIGE Gestaltung hinkriegen.
Dazu gehört zuallererst eine fehlerfreie und somit zweifelsfreie Durchgängigkeit des Gehweges.
Hier ist das Pflaster, das über die querende Fahrbahn geht, eine unterbrechungsfreie direkte Fortsetzung des Pflasters der Gehwege der Querstraße und auch von der Art, nur nicht vom Winkel, auch völlig identisch mit dem der Hauptstr., dieser Unterschied passiert aber erst etwas abseits der Kreuzung
Vor paar Jahren war's noch eindeutiger, da war der hochgepflasterte Bereich als vbB beschildert, das war dann rechtlich völlig einwandfrei und würde auch bei Mängeln bei der Gestaltung helfen Wurde leider bei der Umwandlung der restlichen Straße zur Fahrradstr. aufgehoben. Ob die Lösung jetzt rechtlich korrekt ist, dafür möchte ich meine Hand lieber nicht ins Feuer legen, habe da noch paar winzige, vmtl. aber zu übervorsichtige Zweifel ...
... jedenfalls galt das bis die Straßenmaler daherkamen und das Gelbe hinpinselten.
DIe Umleitung für die Radler wollte man auch am Boden extra verdeutlichen, geworden ist es aber evtl. eine Unterbrechung des durchlaufenden Gehwegs durch eine deutlich markierte "Fahrbahn" ... Dumm gelaufen ...
Gestalterisch schöner aussehende Pflasterungen wie in Deinem Bsp. mögen zwar gefäälig fürs Auge sein, sind aber rechtlich eine Falle für Fußgänger, wenn's blöd läuft und man an einen Rechtsanwalt der Gegenseite gerät, der sich bissele ins Theme reinvertieft hat und die feinen Unterschiede der StVo rauskitzelt und zum Nachteil des Fußgängers verwendet.
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Ich bin ein wenig entsetzt, wie du da Sachen einfach so in den Raum schmeißt. Es ist meines Erachtens nicht "völlig schnurzpiepegal", wie eine Ausfahrt gestaltet ist.
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Dann ist doch auch klar, dass hier der Fußverkehr Vorrang hat und der Fahrer eines Fahrzeuges wartepflichtig ist, denn für den Fußgänger ist doch sehr gut erkennbar, dass das Fahrzeug (roter Pfeil) aus einer Ausfahrt kommt.
Solange es eine Ausfahrt ist, gilt § 10 und damit ist nun mal die Gestaltung "völlig schnurzpiepegal"
Und Deine Straßenkreuzung ist trotzdem eben keine Ausfahrt im Sinne des § 10.
Die Straße wird also von dem Gehweg unterbrochen. Das hat zur Folge, dass die Fußgänger Vorrang haben."Du hast da was wichtiges weggelassen:
"Das mache man mit den rund drei Zentimer hohen Bordsteinen deutlich, über den die Autofahrer nun holpern müssen, ergänzt der Leiter der Abteilung Straßen und Verkehr beim Tiefbauamt."
Einen Bordstein im Sinne des § 10 vermag ich in Deinem Bsp. nicht zu erkennen und selbst wenn: Er täte nach § 10 das Einfahren in die Fahrbahn regeln, nicht jedoch das Einfahren in die Straße, so dass fraglich bleibt, ob die Stuttgarter das richtig sehen, wäre ja nicht das erste mal, dass Behörden Blödsinn erzählen ...
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Wahrscheinlich ein Planungsfehler
... oder den Antrag auf Zuschuss nach GVFG (gibt's in Ba-Wü auch für Radwege) hat ein Radfahrer bearbeitet ... Verkehrsmysterium seit Jahren in grüner Hand ...
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Nur um sicher zu gehen, dass wir vom selben Fall sprechen:
Wenn du annimmst, dass hier eindeutig der Fall vorliegt, dass ein Gehweg von einer Fahrbahn unterbrochen wird, dann wäre das bei ganz vielen Grundstücks- Ein und Ausfahrten so. Ist es aber nicht.
Ausfahrten werden extra erwähnt im § 10 als einer Anwendung desselben, da ist es völlig schnurzpiepegal, wie die Ausfahrt gestaltet ist, es bleibt eine solche, selbst wenn sie wie eine "richtige" Kreuzung gestaltet wäre.
Extra erwähnt werden auch Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich und einer Fußgängerzone beim Einfahren in eine Straße (wie beim Grundstück), da ist die Oberfläche auch egal.
Dann gibt's noch paar Fälle des Einfahrens in eine Fahrbahn wie der abgesenkte Bordstein. Da der Gehweg auf der anderen Seite des Bordsteins wäre, wäre das dort aber noch kein Einfahren in eine Fahrbahn, da fängt es schon an mit den nun relevant werdenden Unterschieden in der Gestaltung, wie erst recht bei ohne Bordstein und ohne anderer Straßenteil ...
Sprich:
- Bei Grundstück, vbB, Fuzo: Gestaltung wurscht
- Bei Kreuzung (und da kommt von rechts eine "richtige" Straße"): Gestaltung relevant.
Ja, als Radler und Fußgänger sollte man sich besser nur mit einer Habilitation in Verkehrsrecht vor die Tür trauen ...
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ich würde da eher fragen, warum KFZ auf dem Gehweg rumfahren dürfen...
Nach § 2 ist auf der Fahrbahn zu fahren, der § 2 regelt aber nur den fahrenden Längsverkehr ...
Nach § 12 ist auf der Fahrbahn zu parken, der § 12 regelt aber nur den ruhenden Verkehr ...
Für fahrenden Querverkehr ist § 10 zuständig, § 2 ist da nicht anwendbar, sonst käme ja fast niemand von seinem Grundstück runter ...
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Wie ist das konkret in diesem Fall?
Gehweg wird eindeutig durch eine gepflasterte Fahrbahn unterbrochen ...