Deswegen werden ja außerorts die Geh/Radwege nicht Fahrbahn-begleitend gestaltet, sondern an Kreuzungen besonders abseits geführt. Und dann entsprechend beschildert, nämlich mit einem kleinen
für die Radfahrer.
Der "Trick" beim "konform" nach VwV-StVO und ERA weit weg verlegtem Geh-/Radweg ist ja eben genau das, dass er nicht mehr fahrbahnbegleitend ist, sondern eigenständig. Erst so kann man ihn als Kreuzung behandeln und ihm die Vorfahrt nehmen. Dann wir daraus auch für Fußgänger ein wartepflichtiges Queren einer Fahrbahn nach § 25 statt Vorrang nach § 9.
Setzt man das Ganze nicht konform um, weil der Weg noch zu nahe an der Straße ist (nicht Fahrbahn, s. VwV), dann scheitert der Trick aber und Fußgänger laufen parallel zur Straße mit Vorrang nach § 9, gleiches gilt eigentlich auch für Radler ggü. rechtsabbiegenden Autos von hinten, denn die sind ja nicht auf der Querstraße ... Wenn auf der Dreiecksinselfahrbahn nur solche kommen können, kann man sich das 205 auch gleich ganz sparen ... *flöt*