Beiträge von Peter Viehrig

    Ich suche für den Transport eines bereits verpackten Wäschetrockners (61kg, 65cm x 70cm x 87cm (L,B,H)) von Berlin nach Neumünster ein Versandunternehmen / einen Spediteur, der folgendes zu leisten imstande und bereit ist:

    - Abholung nach Terminabsprache in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses mit Fahrstuhl im 4.OG

    - Im Erdgeschoß sind dennoch 5 - 6 Treppenstufen zu überwinden

    - falls eine Palette benötigt wird, ist diese vom Dienstleister mitzubringen

    Bisher finde ich nur Versandunternehmen, die entweder ab Bordsteinkante abholen wollen, eine Palette voraussetzen und/oder denen das Gewicht zu hoch ist.

    Kennt jemand hier einen passenden Anbieter, der nicht mehrere hundert € verlangt?

    Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

    RN 3 I.

    Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. Radverkehrsführungen können ferner das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern. Das Linksabbiegen im Kreuzungsbereich kann durch Abbiegestreifen für den Radverkehr, aufgeweitete Radaufstellstreifen und Radfahrerschleusen gesichert werden. Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. im Seitenraum gesichert werden.

    Das einzige, was ich auf die Schnelle gefunden habe, das einer "Definition" nahe kommt. Radverkehrsführungen sind also Fortführungen/Weiterleitungen aus/von Radverkehrsanlagen, überwiegend durch Bodenmarkierungen überwiegend im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich.

    Ein freigegebener Gehweg ist das nicht. Da ein solcher auch keine Benutzungspflicht entfaltet, noch nicht einmal einen Empfehlungscharakter hat, sondern lediglich eine notgedrungen angebotene Alternative für die "Fahrbahnfürchtigen" darstellt, wird hier auch kein Radverkehr geführt. Es bleibt eine Fußverkehrsanlage, die allenfalls den Fußverkehr "führt".

    Teilt jemand diese Wahrnehmung? Jedenfalls in Berlin?

    Jo.

    Wenn es so wäre: woran könnte das liegen? Am milden und trockenem November? An einer immer weiter wachsenden Anzahl der Ganzahresradler? An Greta?

    Vermutlich eine Kombination aus all dem. Es gab bisher, soweit ich es mitbekommen habe, im Stadtgebiet auch noch keinen ersten Bodenfrost, was immer Glättegefahr bringt und bisher die Zahl der Radfahrer nochmal senkte.

    Aber ja, daß trotz einiger heftiger Regentage Ende Oktober bzw. Anfang November und bei Temperaturen auch tagsüber von unter 10° noch so viele radeln, fällt auf.

    Interessant. In Anlage 2 zu §45 StVO steht nicht, daß das VZ 214 sich nur auf die Fahrbahn bezöge. Überlicherweise wird dort erläutert, wenn sich sich ein VZ nur auf die Fahrbahn bezieht, z.B. beim VZ 220 ([Zeichen 220-20]).

    Schade, daß man die Rechtsgrundlage verschweigt. Deshalb zweifle ich das noch immer an. Aber sattelfest belegen kann ich meine Zweifel auch nicht, ich belasse es also vorerst dabei.

    Die Anleitung zur Winkeleinstellung selbst ist korrekt, aber eigentlich zu ungenau.

    Außerdem:

    Um die Fahrradlampe optimal auszurichten, sollte sich die hellste Stelle des Lichtkegels auf halber Höhe des Scheinwerfers (Markierung an der Wand) befinden. Aber Achtung: Die hellste Stelle des Lichtkegels muss nicht immer unbedingt exakt die Mitte des Kegels sein.

    Je nach Scheinwerfer und dessen Anbauhöhe am Fahrrad ist das wiederum falsch (je niedriger die Anbauhöhe, um so eher falsch). Entscheidend ist die sogenannte Blendkante, unmittelbar darunter sollte sich bei einem ordentlichen Scheinwerfer die hellste Stelle des Lichtkegels befinden. Und die *Blendkante* sollte sich bei dem bei kurbelix beschriebenen Szenario an der Wand knapp *unterhalb* der Markierung abbilden. Je nach Scheinwerfer ist die Blendkante sauberer oder unsauberer ausgeprägt, sowohl bei solchen mit K~ Zeichen (seltener unsauber) als auch bei solchen ohne (häufiger unsauber). Je sauberer die Blendkante, desto blendfreier ist der Scheinwerfer bei korrekter Einstellung.

    Im übrigen hat timte recht: Ein breiter Lichtkegel ist tendenziell besser als ein schmaler, sofern die Blendkante sauber ist jedenfalls.

    Dein Vertrauen in die Menschheit ehrt Dich. Dennoch empfehle ich dringend angesichts gerade Deiner einschlägigen Erfahrungen mit Trollen aller Art, diesen Thread bis zur Veröffentlichung Deines Artikels wenigstens in einen Bereich zu verschieben, der nur Mitgliedern dieses Forums zugänglich ist.

    Ich verstehe Dein Anliegen doch richtig? Andere Mitglieder sollen einen kritischen Blick vor Veröffentlichung darauf werfen? Dann sei konsequent.

    Steinigt mich meinetwegen:

    Quatsch. Ich verstehe es ja. Aber ich würde es halt nicht so machen. Solange es möglich ist, versuche ich die jeweiligen Anordnungen zu befolgen. Oft genug entpuppt sich das als eine Form des zivilen Ungehorsams, weil der Rechtsbruch anscheinend oft fest eingeplant wurde und erwartet wird.

    Da dort eine Radfurt an der Ampelanlage ist, wüsste ich nicht, warum ein Radler da nicht indirekt abbiegen sollen dürfte

    Weil in der StVO steht, was die jeweiligen VZ anordnen.

    Bedenklich ist eher die nicht vorhandenen Lichtsignale für den Radverkehr, trotz Radwegpflicht und eigenen Furten.

    Es gelten dann die Lichtzeichen für den Fahrverkehr, siehe §37 (2) Nr.6 S.1. Das ist zunächst mal unbedenklich, es macht den Radweg nicht gefährlicher, als er ohnehin schon ist.

    unterstelle aber gleichzeitig, dass das Verbot des indirekten Linksabbiegens für Radfahrer nicht beabsichtigt ist.

    Das hat man doch als Radfahrer alle Nase lang, daß die Verkehrsbehörde etwas anderes anordnet, als sie meint, wobei aber (abgesehen von in sich widersprüchlichen und daher unerfüllbaren Anordnungen) deren Gültigkeit bestehen bleibt.

    Die Aussage des ADFC-Vorsitzenden München würde ich bis zum Beweis des Gegenteils durch die Benennung einer Rechtsgrundlage als klar falsch einordnen. Der §9 (2) S.1 StVO handelt das indirekte Linksabbiegen deshalb unter Linksabbiegen ab, weil es sich zwar um seine Sonderform, aber dennoch um Linksabbiegen handelt.

    Vorgeschriebene Fahrtrichtung bedeutet: Fahrtrichtung vorgeschrieben. Hier: Geradeaus oder rechts. Dieses Anordnung bezieht sich auf den gesamten Kreuzungsbereich für alle Fahrzeuge, die aus der betreffenden Fahrtrichtung, für die das angeordnet wurde, in diese Kreuzung einfahren. Sie endet nicht in der Mitte, nicht nach zwei Dritteln und auch nicht nach neun Zehnteln der Kreuzung. Da man auch als indirekter Linksabbieger erst nach Abschluß des Abbiegevorganges den Kreuzungsbereich verläßt, verstößt man als solcher eben gegen die Anordnung des VZ 214.

    Meine Lösung für die Alltagspraxis wäre: Entweder (bevorzugt) den Kreuzungsbereich über eine Alternativstrecke umfahren, oder (die Variante nur, wenn unvermeidlich) absteigen, als Fußgänger die Straße queren und als nunmehr legaler Geisterradler weiterfahren.

    Das VZ 214 hat doch einen eindeutigen Regelungsinhalt. Wie kommt man auf die Idee, daß Verkehrsvorschriften immer nur die anderen betreffen? Das scheint mir etwas nototrisch auftretendes zu sein.

    Da die Fahrtrichtung "Geradeaus oder rechts" vorgeschrieben ist, darf man also auch nur in diese fahren. Ob direkt oder indirekt ist gleich. Auch beim indirekten Linksabbiegen verläßt man den Kreuzungsbereich ja erst, wenn der Abbiegevorgang abgeschlossen ist. Bist dahin gilt die Vorschrift.

    Hättest du ja schon mal am 13.05. posten können ;)

    Das hatten andere bereits getan. Wozu soll ich's wiederkäuen?

    Das ist doch eigentlich der Klassiker. Du hast nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt, sondern Du hast der Polizei einen notwendigen Beweis geliefert, denn wäre die Frau nicht zu erkennen, würde sie sicher behaupten, sie sei nicht gefahren.

    Als Brillenträger geht es nicht ohne eine Art Schirm, der wenigstens einen Teil des Regens von der Brille abhält. Folglich eine Schirmmütze, über die bei übermäßigen "Wasserfällen" noch die Kapuze eines Regenponchos gezogen wird.

    Vorweg: An einem Bahnhof würde ich nichtmal ein sogenanntes Bahnhofsrad länger als 15 Minuten unbeaufsichtigt abstellen.

    Des weiteren fehlen dem obigen Rad für den Einsatz als Alltagsrad in meinen Augen elementare Dinge: Korb und/oder Gepäckträger, um einen Rucksack unkompliziert unterzubringen, Schutzbleche, die ihren Namen auch verdienen, Reifen und Schläuche, mit denen auch ein Kreuzberger Scherbenfestivalsresthaufen sowie der berüchtigte Berliner Rollsplit pannenfrei durchquert werden können, sowie eben eine jederzeit ohne Vorarbeit einsatzbereite Beleuchtung mit Standlicht, was nur dynamobetrieben zu machen ist.

    Blende ich die übrigen Faktoren mal aus, so wäre fehlende Dynamobeleuchtung allein noch immer ein Grund für mich, dieses Rad niemals als Alltagsrad zu verwenden. Insofern verstehe ich eigentlich die Frage nicht, da mir die Notwendigkeit so offensichtlich erscheint.

    Sieht man von den für jedermann als Luxusscheinwerfer zu erkennenden Modellen mal ab, so bleibt noch immer eine brauchbare Auswahl dynamobetriebener Scheinwerfer übrig, die zugelassen sind oder doch wenigstens wie zugelassen aussehen und die kaum noch geklaut werden (ein Restrisiko bleibt natürlich immer).

    Wenn, ja, wenn ich denn das Rad von solchen Brennpunkten wie Bahnhöfen fernhalte, wo man ja sein Rad nur abstellt, um die Teile Bedürftigen zu spenden und die übrige Entsorgung der Allgemeinheit aufzubürden.

    Strava ist für mich jetzt mal ein ganz schönes Stück uninteressanter geworden, weil per App jetzt nicht mehr der Zugriff auf externe Sensoren möglich ist, also Geschwindigkeits-, Tritt- oder Herzfrequenzsensoren nicht mehr angesprochen werden

    Mit einem Android-Gerät besorgst Du Dir einfach die apk-Datei der letzten Version, bei der das noch alles ging, blockierst das automatische Update und hast voraussichtlich noch einige Jahre Freude an Deiner Strava-App in ihrem alten Funktionsumfang, wenn Dir das so wichtig ist.

    Eine Eigenkreation klingt in meinen Ohren allerdings um Längen besser. Mach das mal.