ZitatDiese Sorge ist nicht ganz unberechtigt, weil die DSGVO keine Grenze beim Auskunftsrecht und der Häufigkeit der Auskünfte kennt.
§12 Abs. 5.
Sehr viele Webseiten kommen mit einer minimalen Datenschutzerklärung aus (§11). Die passt auf eine Seite. Betroffene haben quasi keine Rechte.
Dazu muss man lediglich sicherstellen, dass der Webserver keine personenbezogenen Daten mitloggt, keine Cookies gesetzt werden, keinerlei Inhalte von Fremdseiten geladen werden, usw, also die Nutzung immer anonym ist. Das ist technisch nicht all zu schwierig umzusetzen.
Wer einfach so vor sich hinbloggen möchte und keine Nutzerkommentare entgegennimmt, für den reicht das vollkommen aus.
Und wer tatsächlich auch Daten speichert+verarbeitet, sollte sich hierüber mal Gedanken machen, wie genau er das tun möchte.
Betroffenenrechte gab es auch schon vor der DSGVO. Einfach mal ins alte BDSG schauen... Da hat es bloß niemanden interessiert. Ich hatte das vor Jahren mal genutzt, weil ich ständig Werbemüll per Briefpost bekommen hatte. Das konnte ich mit Anfragen, Löschungen und Widersprüchen erfolgreich abstellen.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist es, dass die Bußgelder bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzen betragen können und dass nun klar ist, dass auch Firmen aus Drittländern unter die Regelungen fallen.
Wer sich jetzt noch darüber aufregt, dass z. B. Facebook die persönlichen Daten verarbeitet, sollte Facebook hierzu kein Einverständnis geben bzw. dieses zurückrufen. Wenn die's trotzdem noch tun, kann's teuer werden.
Weiß eigentlich jemand, wie häufig Geldbußen verhängt werden können? Wenn die nur einmalig 4% an die EU zahlen brauchen, interessiert's die nicht weiter.