Beiträge von Yeti

    Wer weiß wie es ohne Radfurt wäre.


    Wenn die Radlinge auf der =O Fahrbahn durch den Kreisl fahren =O =O =O =O =O

    In Stade liegt etwa jeder 6. Unfallort der Unfalltypen "Abbiegeunfall" und "Einbiegen-/Kreuzen- Unfall" an einem Kreisverkehr. Es gab in den letzten Jahren nur einen einzigen Unfall an einem Kreisverkehr ohne umlaufende "Radwege". Dort liegt der Unfallort allerdings im Verlauf des Gehweges, an dem Radwegfurten markiert sind [Zeichen 274.1]. Hier an der Einmündung der Straße Haddorfer Berg: Google Maps

    Über den anderen Kreisverkehr mit den originellen Auf- und Ableitungen hatte ich hier schonmal geschrieben: Neues aus Stade

    Antwort von der Verkehrsbehörde auf meine Hinweise zur fehlerhaften Beschilderung. Bin gespannt, was die Personal- und Zeitressourcen kurz vorm Jahresende noch so hergeben...

    Zitat

    Sehr geehrter Herr Yeti,

    danke für Ihre Hinweise, ich stimme Ihnen in allen Punkten zu und habe beim Straßenbaulastträger schon eine Verbesserung angeregt.

    Je nach Personal- und Zeitressourcen werden die Arbeiten erledigt.

    Freundliche Grüße

    Die Mail zeigt aber trotzdem, dass die Verantwortlichkeiten immer noch nicht verstanden sind. Die Verkehrsbehörde soll keine "Verbesserungen anregen", sondern eine Anordnung erstellen, aus der klar hervorgeht, warum und wo welche Verkehrszeichen aufzustellen sind und sich anschließend die sachgerechte Ausführung bestätigen lassen.

    ich behaupte, dass das VZ auch dicht am Lichtraumprofil der Fahrbahn steht.

    In diesem Fall könnte man es ja auch weiter weg stellen, weil der "Radweg" weit von der Bordsteinkante abgesetzt ist und es daneben noch einen Gehweg gibt. Das Schild steht also vor der Wartefläche der Haltestelle.

    Weiter hinten wird es dann schon wieder eng, weil der "Radweg" direkt bis an die Bordsteinkante reicht. Da müsste man das Schild also rechts neben den Gehweg stellen, wo es aus der Sichtachse rückt. Man hat also bereits bei der Planung des Kreisels nicht berücksichtigt, wo die Verkehrszeichen stehen sollen.

    Aus Richtung An der Wassermühle wäre Platz gewesen, wenn man nicht diese irrsinnige Slalomstrecke gebaut hätte: Radweg einfach etwas weiter von der Fahrbahn abgesetzt lassen, ohne diese blödsinnigen Knicke.

    Man könnte das [Zeichen 205] [Zeihen 215] aber immer noch auf die kleine Grünfläche vor den Laternenmast stellen.

    Aber egal, das ist letztendlich alles Makulatur, weil der gesamte Kreisverkehr komplett verkorkst ist.

    kapiert doch sonst keiner, dass der Radverkehr wartepflichtig ist beim einfahren auf die Fahrbahn

    Das kommt dabei heraus, wenn man immer genau das Gegenteil dessen macht, was in den ERA steht.

    ERA: Radverkehr vor dem Kreisverkehr auf die Fahrbahn und hinterher zurück auf den "Radweg", wenn vorhanden.

    Stade: Radfahrer vor dem Kreisverkehr auf den "Radweg" und hinterher wieder runter, wenn es keinen gibt. Dabei mit viel roter Farbe verhindern, dass sich irgendwer an §10 erinnert und die Überleitung an eine Stelle legen, an der es dann auch wirklich kracht, weil kein Platz zum Ausweichen da ist.

    Hat sich ja auch schon an anderer Stelle "bewährt": Nur ein Unfall mit leicht Verletzten im ersten Jahr und das noch nicht einmal an der Überleitung auf die Fahrbahn. Also alles supi...

    Unfallatlas | Kartenanwendung (statistikportal.de) -> Weiter reinzoomen auf Kreisverkehr Glückstädter Straße / Schölischer Straße

    Man hat auf jeden Fall das Gefühl, als wäre dieser Kreisverkehr von Menschen geplant und gebaut worden, die noch nie auf einem Fahrrad gesessen haben. Dass man in der Stader Verkehrsbehörde die Bedeutung von Verkehrszeichen nicht kennt und sich weigert, mal einen Blick in die StVO oder die VwV-StVO zu werfen, kommt dann noch erschwerend hinzu.

    Aber gut, das wird dann auch ein Thema bei meinem Treffen mit dem Bürgermeister im Januar.

    Aktuelle Bilder von gestern.

    Woran erkennt man, dass man hier gegen die Kreisrichtung fahren darf?

    Darf man gar nicht :)

    [Zusazzeichen 1000-32] nicht über dem [Zeichen 205], sondern lieber irgendwo anders.

    [Zeichen 205] [Zeihen 215] 50m vor dem Kreisverkehr, anstatt direkt vor der Radwegfurt.

    Slalomkurs für Fortgeschrittene

    scharfer 90°-Knick direkt vor der Radwegfurt, Aufleitung auf die Fahrbahn in der Nebenstraße an der Engstelle neben der Insel. In Gegenrichtung noch ein [Zusazzeichen 1000-32] unter dem [Zeihen 215] anstatt über dem [Zeichen 205]. Da darf man aber sowieso nur in einer Richtung fahren.

    Ein Bekannter, der kürzlich mit seiner kleinen Tochter im Fahrradanhänger darüber gefahren ist, sagte, dass die ordentlich durchgeschüttelt wurde. Und das ist das Ergebnis, nachdem bereits noch einmal nachgearbeitet wurde.

    Auch in der Wallstraße stehen [Zeichen 205] [Zeihen 215] weit vor dem Kreisverkehr.

    VwV-StVO zu Zeichen 205 und 206, Randnummer 1:

    Zitat

    Die Zeichen sind unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung anzuordnen.

    VwV-StVO zu Zeichen 215, Randnummer 6:

    Zitat

    Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen.

    Nein, die Fakten sagen das Gegenteil. Keiner hat eine Ahnung, wie man Radwege unter halbwegs realistischen Rahmenbedingungen bauen müsste, damit sie Sicherheit generieren können.

    Ich glaube, was simon meint ist, dass Radwege bestimmte Risiken verhindern könnten: Z.B. das "Risiko", von hinten auf freier Strecke überfahren zu werden, oder auch das Risiko von Unfällen beim Überholen langsamerer Radfahrer, Dooring auf der Fahrerseite. Auch wenn solche Unfälle natürlich verboten sind und gar nicht passieren könnten, wenn sich alle an die Verkehrsregeln halten (Sichtfahrgebot, nicht in unklaren Situationen überholen, Sorgfalt beim Öffnen der Türen, ...).

    An die Stelle der eliminierten Risiken treten auf dem Radweg dann andere: Das Risko, an jeder Kreuzung und Einmündung "übersehen" zu werden, das Risiko auf einem oftmals desolaten Belag zu stürzen oder mit Hindernissen zu kollidieren, mehr Konflikte mit Fußgängern und/oder Hunden, Dooring auf der Beifahrerseite, etc.

    Daher kann es nicht um absolute Sicherheit gehen, sondern nur um eine höhere Sicherheit. Also um eine Abwägung, ob die größeren Unfallrisiken auf der Fahrbahn oder auf dem "Radweg" bestehen. Schaut man sich die Unfallstatistik an, wird sehr deutlich, welche Risiken allgemein überwiegen.

    Dass in der Realität meistens ganz andere Erwägungen eine Rolle spielen, ist unbestritten. Das Argument der höheren gefühlten Sicherheit auf "Radwegen" gilt freilich auch nur für unsichere Radfahrer und nicht für unsichere Fußgänger, die den Gehweg lieber für sich alleine hätten.

    Doch. Die Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs muss aber so erheblich sein, dass sie über das übliche hinausgeht.

    Aber in welchem vorstehendem Absatz in §45 wird denn die Leichtigkeit des Verkehrs genannt? Da steht doch "Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter". Also müsste die Leichtigkeit des Verkehrs in §45 irgendwo zwischen (1) und (9) genannt sein.

    Ganz oben steht in §45 "Sicherheit und Ordnung des Verkehrs", wie Hane bereits geschrieben hat. Aber Leichtigkeit ist doch nicht gleich Ordnung? :/

    Geeignet, das Risiko zu senken ist sie eigentlich immer, weil ein Radfahrer auf dem Radweg nicht auf der Fahrbahn vor dem Auto in Schlaglöcher stürzen kann oder bei Spurwechseln verunfallen kann. Die Frage die sich dann stellt, ist die Verhältnismäßigkeit, bei der die einzelnen Rechtsgüter noch einmal gegeneinander abgewogen werden.

    Ja, da habe ich mich undeutlich ausgedrückt: Ich meinte, dass eine Maßnahme nicht geeignet ist, wenn dadurch lediglich das eine Risiko durch ein anderes, noch größeres ersetzt wird, oder wenn stattdessen andere gefährdet werden (z.B. Fußgänger durch Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und "Radweg").

    Für die Verträglichkeit der gemeinsamen Führung des Fuß- und Radverkehrs findet man übrigens in den RASt-06 Hinweise im Abschnitt 6.1.6.4

    Als R1-Regelwerk sollten die RASt sogar noch einen höheren Stellenwert haben als die ERA (R2).

    In den ersten Absätzen des § 45 sind einige Rechtsgüter genannt. Es kann also unterschiedliche Gefahrenlagen geben. Ob es die auch bezüglich eines Punktes, hier denke ich an die Sicherheit, geben kann, möchte ich auch vorsichtig bejaen. Als Beispiel nenne ich Längerillen in der Fahrbahn. Da kann man das Risiko eines Sturzes durch einen glatten Blauweg verringern. Mit einem Tempolimit würde es nicht gehen. Eine Maßnahme muss halt auch geeignet sein. Das folgt jedoch nicht aus dem Verkehrsrecht sondern aus dem Verwaltungsrecht.

    Danke für die Hinweise. Dann ist also die Flüssigkeit des Verkehrs gar kein durch §45 (9) geschütztes Rechtsgut.

    Meistens wird die "besondere Gefahrenlage" aus der Tatsache konstruiert, dass auf der Fahrbahn auch Autos fahren. In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass eine besonders hohe Verkehrsbelastung eine besondere Gefahr darstellen kann. Jedenfalls habe ich schon einige Urteile gesehen, wo auf das Diagramm der ERA mit den vier Belastungsbereichen verwiesen und ab Belastungsbereich III die Voraussetzung des §45 (9) als erfüllt angesehen wird.

    Auf die Frage, ob die Benutzung des Radweges tatsächlich geeignet ist, das Risiko zu senken, wird leider zu selten eingegangen.

    Was hat dieser Mensch vor?

    Elon Musk hetzt auf Twitter gegen Anthony Fauci und die queere Community – und wird ausgebuht
    Twitters neuer Eigentümer verbreitet Verschwörungsmärchen zum Coronavirus und macht sich über die sexuelle Identität anderer lustig. Welche Folgen haben seine…
    www.spiegel.de
    Tesla-Chef auf Reisen: Twitter sperrt Konto zu Elon Musks Privatjet-Flügen
    Ein US-Student ließ einen Bot die Flüge von Elon Musks Privatjet auf Twitter veröffentlichen. Musk selbst pries das Fortbestehen des Kontos als Beispiel für…
    www.spiegel.de

    Hat das schon mal jemand versucht?

    Ja, wie oben beschrieben. Wenn es darum geht, T30 anzuordnen, ist die Gefahrenlage plötzlich nicht mehr so außergewöhnlich und dann kann man bei der Gelegenheit gleich darauf hinweisen, dass deswegen auch die [Zeichen 240] weg müssen.

    Leider kommt dann oftmals [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10], weil inkompetente Verkehrsbehörden es nicht kapieren, dass man da auf der Fahrbahn sicherer ist. Dann wird argumentiert, dass man auch auf solche Radfahrer Rücksicht nehmen müsse, die sich nicht trauen, auf der "Straße " [sic.] zu fahren (Verkehrsbehörden, die so denken, nennen die Fahrbahn immer "Straße", "Autofahrbahn" oder gleich "Autostraße").

    Interessanterweise nehmen die selben Verkehrsbehörden ungern Rücksicht auf diejenigen, die auf diesen Ruinen nicht fahren wollen. Denen ist es auch egal, dass die Gehwegradler sowieso auf dem Gehweg fahren werden, egal, welche Schilder man da hingehängt hat. Aber zumindest hier vor Ort ist es der Verwaltung wichtig, dieses gefährliche Fehlverhalten zu legalisieren und "niemanden in die Illegalität zu zwingen" (OT).

    Muss man dabei gewesen sein, sonst glaubt einem das keiner. ^^

    Wenn aufgrund der Verkehrsbelastung keine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden kann, dann ist eine zuvor bestehende Benutzungspflicht unzulässig. Aber dann kann nach derzeitigem Stand auch T30 nicht rechtssicher begründet werden, wenn nicht ein anderer Grund vorliegt.

    Insofern zielt ja die Initiative der Kommunen gerade darauf ab, dass die Anordnung von T30 auch ohne den Nachweis der besonderen Gefahrenlage möglich ist. Die Einrichtung von T30 Zonen ist nach §45 auch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (keine Durchgangsstraße mit Relevanz für den überörtlichen Verkehr, nur in Wohngebieten).

    Wir haben hier in Stade einen Fall, über den gerade diskutiert wird: Da will die Stadt jetzt T30 im Rahmen eines "Verkehrsversuchs" anordnen. Davon habe ich abgeraten, weil ein Verkehrsversuch von der obersten Verkehrsbehörde (Land Niedersachsen) genehmigt werden muss. Wenn das Ministerium den "Versuch" der Stadt Stade ablehnt, sich an geltendes Recht zu halten, bleibt es am Ende vermutlich bei T50 und dafür kommt [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10]. Das ist nur in der Theorie besser als [Zeichen 240], weil quasi alle weiterhin auf dem Kackweg fahren würden (außer die, die es schon jetzt nicht tun).

    In diesem Fall halte ich T30 auch so für begründbar. Die Verkehrsbelastung liegt zwar mit max. 700 Kfz/h nur im Belastungsbereich II, aber die Fahrbahn ist nur 5,50 - 6,00 m breit, die Gehwege sind < 1,80m schmal, es gibt Linienbusverkehr und es ist ein Schulweg. Also definitiv kein Platz für eine separierte Radverkehrsführung und wegen des Fußgänger-Schülerverkehrs auch keine Möglichkeit, das Radfahren auf dem Gehweg zu erlauben (oder sogar vorzuschreiben wie bisher). Bei T30 wäre man mit der Straße allerdings nur noch im Belastungsbereich I > Mischverkehr ohne alternatives Angebot im Seitenraum und ohne "Schutzstreifen", die dort auch nicht hinpassen.

    Wenn ich mir das Braunschweiger Urteil anschaue, lese ich da vor allem, dass die Entscheidungen der Verkehrsbehörde gut und nachvollziehbar begründet sein müssen: Es muss deutlich werden, dass tatsächlich auf Grundlage der Vorschriften und technischen Regelwerke ein Ermessen ausgeübt und versucht wurde, den Konflikt für alle (!) Verkehrsteilnehmer bestmöglich aufzulösen. Dabei ist sicherlich T30 schon jetzt viel häufiger möglich als immer behauptet wird.

    Aber meine dumme Frage war, ob es "die eine" qualifizierte Gefahrenlage gibt, oder deren mehrere, je nach "Zweck". Und wie ich simon verstanden habe, wird da fröhlich unterschieden.

    Ja, klar: Weil die Verkehrsbehörden gerne die nervigen Radfahrer aus dem Weg schaffen wollen, drehen sie das so, wie es ihnen gerade passt und Menschen wie Simon müssen dann die Gerichte damit behelligen, das wieder einzukassieren.

    Es gibt ein interessantes Urteil des VG Braunschweig, das sich mit dem Ermessensspielraum der Verkehrsbehörden auseinandersetzt (ab Rn 49 und insbesondere ab Rn 59).

    VG Braunschweig, Urteil vom 16.04.2013 - 6 A 64/11 - openJur

    "Gefahrenlage" ist hier meines Wissens nach nicht zwingend eine Gefahr für Leib und Leben. Sondern eine mögliche Gefährdung anderer Rechtsgüter, die in den anderen Absätzen von §45 genannt werden. Die dort beschriebenen Rechtsgüter sind jeweils sehr allgemein gehalten und bedürfen der Auslegung.

    Guter Punkt. Die dort genannten Rechtsgüter sind:

    - Verkehrssicherheit

    - Leichtigkeit des Verkehrs

    - Luftreinhaltung

    - Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße

    Habe ich was vergessen?

    Allenfalls die "Leichtigkeit des Verkehrs" kann man durch eine Separation erhöhen (solange man die "Leichtigkeit", mit dem Fahrrad unversehrt über eine Kreuzung zu fahren vernachlässigt). Alles andere erreicht man nicht durch benutzungspflichtige Radwege, aber durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung.

    Dazu findet man aber in der VwV-StVO diesen schönen Absatz (zu den §§39 - 43, Randnummer 5):

    Zitat

    Die Flüssigkeit des Verkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

    Maßnahmen zur Verbesserung der "Flüssigkeit des Verkehrs" sind demnach nur zulässig, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewahrt bleibt.

    Man kann akzeptieren, dass das Wasser bergauf oder bergab fließen soll, je nach Anordnung des Ministerpräsidenten. Aber einmal so, das andere mal so, verursacht regelmäßig Kopfschmerzen.

    simon hat es doch erklärt: Benutzungspflicht und/oder T30 geht nur bei Nachweis einer qualifizierten Gefahrenlage gemäß §45 (9) Satz 3. Wenn dein MP das anders sieht, wird das VG eine solche Anordnung einkassieren. Ist nur leider mühsam, dagegen in jedem einzelnen Fall vorzugehen.

    In der Tat benutze ich das hier aber als Argumentation. Wenn eine Benutzungspflicht besteht, obwohl die baulichen Voraussetzungen der VwV-StVO beim "Radweg" nicht erfüllt sind, hat die Verkehrsbehörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Anstatt nämlich Radfahrer zu zwingen, einen mangelhaften "Radweg" zu benutzen, hätte die Behörde auch ein Tempolimit anordnen können, um den angeblich bestehenden Konflikt aufzulösen. Diese Argumentation hat in der Vergangenheit (fast) immer dazu geführt, dass die Behörde festgestellt hat, dass es wohl doch nicht so gefährlich war. Jedenfalls wurde bisher nirgends T30 angeordnet, nachdem die [Zeichen 240] entfernt wurden.