Und diesen Satz kann man anscheinend so oder so interpretieren.
1. Die eine Möglichkeit ist, den Satz so aufzufassen, dass im Falle, dass ein Fußweg für den Radverkehr frei gegeben ist, Fahrradfahrer*innen grundsätzlich immer nur maximal Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, ganz gleich ob ein Fußgänger in der Nähe ist oder nicht. Selbst dann wenn weit und breit und z.B. auf mehr als 100 m kein Fußgänger in Sicht ist, dürfte man nach dieser Auffassung mit dem Fahrrad nur Schrittgeschwindigkeit fahren.
Das ist richtig, dass die Formulierung Interpretationen zulässt. Es gibt aber eine Klarstellung, dass es tatsächlich beabsichtigt ist, dass auf Gehwegen per Zusatzzeichen zugelassener Fahrverkehr grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit zu fahren hat.
Es kann dafür auch zwei unterschiedliche Gründe geben:
1. Dort sind so viele Fußgänger unterwegs, dass Radfahrer nicht schneller fahren dürfen
2. Der Weg ist nicht sicher genug, um darauf schneller als mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren
In beiden Fällen sollte man das Radfahren darauf lieber ganz verbieten.
Ansonsten bin ich schon der Meinung, dass es auch möglich ist, dass sich Radfahrer und Fußgänger eine Verkehrsfläche teilen und dass das auch funktioniert, wenn alle gegenseitig Rücksicht nehmen. Meine Vorstellung davon hat aber nichts mit den vielen Wegen zu tun, wo man irgendwann zugeben musste, dass ein
dort nun wirklich nichts zu suchen hat und der Meinung war, man müsse es unsicheren Radfahrern weiterhin ermöglichen, auf einem unsicheren Weg Fahrrad zu fahren. Im Prinzip steckt da immer noch die selbe Absicht dahinter: Man möchte Radfahrer aus dem Weg haben, auf Kosten ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit der Fußgänger.
Auf Wegen, die geeignet sind, dass Fußgänger und Radfahrer sie gemeinsam nutzen, braucht man keine Benutzungspflicht. Es reicht, dass eindeutig erkennbar ist, dass diese Verkehrsfläche sowohl für Fußgänger als auch (!) für den Radverkehr vorgesehen ist. Dann wäre es ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne das VZ 240.
Das ist eine öffentliche Straße: Darauf dürfen Autos und Radfahrer in beiden Fahrtrichtungen fahren und Fußgänger gehen.

Wenn das möglich ist: Warum sollte dann ein ähnlich beschaffener Weg, der parallel zu einer Fahrbahn verläuft, nicht als gemeinsamer Geh- und Radweg geeignet sein? Und warum sollte er benutzungspflichtig sein, wenn es keine außergewöhnliche Gefahrenlage auf der Fahrbahn gibt? Oder warum sollten Radfahrer darauf grundsätzlich mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen?

Auf der anderen Seite geht so etwas gar nicht:

Und das ginge mit ![Zeichen 239 [Zeichen 239]](https://radverkehrsforum.de/images/smilies/zeichen-239.png)
auch nicht.