§ 45 (1c) verbietet die Aufnahme von Straßen des überörtlichen Verkehrs in
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Das betrifft allerdings nur klassifizierte Straßen, nicht solche, auf denen einfach viel Durchgangsverkehr ist.
§ 45 (1c) verbietet die Aufnahme von Straßen des überörtlichen Verkehrs in
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Das betrifft allerdings nur klassifizierte Straßen, nicht solche, auf denen einfach viel Durchgangsverkehr ist.
Wenn nun im Falle einer Rücknahme der Fahrradstraßenregelung ein anderer Anwohner dagegen klagt, dass in der Straße Zweirichtungsverkehr zugelassen ist, muss sie dann Einbahnstraße werden?
Nein, denn die Behörde hat auch bei vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage ein Ermessen zum Einschreiten. Wenn es "nur" um die Ordnung des Verkehrs geht, wird es wohl recht lange dauern, bis dieses auf Null reduziert ist und daher ein Anspruch auf Errichtung einer Einbahnstraße gegeben ist. Denkbar sind außerdem andere Maßnahmen, wie Park- und Halteverbote, so dass ein Anspruch auf eine konkrete Maßnahme hier definitiv ausscheiden dürfte.
Naja, du kannst die Beschilderung nur anfechten, dann ist sie bei erfolgreicher Klage "weg" oder eben nicht. Die "Besonderheit" an der Straße war, dass sie in beiden Richtungen befahrbar ist, in einer T30-Zone liegt und für alle Arten des Kraftverkehrs freigegeben ist. Damit bleibt von dem ursprünglichen Inhalt des VZ 244 nur noch das Nebeneinanderfahren übrig, das halt nun mal nicht zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beiträgt.
Je nachdem wie die Begründung ausfällt, würde es schon genügen, die T30-Zone auf der Kleefelder Straße aufzuheben, weil dann die Beschilderung ihre Geschwindigkeitsbegrenzung "entfalten" kann.
Etwas konkreter wird der Nürnberger Bürgermeister auf BR24: "Forderung: 100 Euro für Falschparker in Feuerwehrzufahrten"
Naja, in Bayern besteht jetzt schon die Möglichkeit, bei echten Feuerwehrzufahrten deutlich höhere Bußgelder nach §§ 27 S. 1, 22 VVB zu verhängen. Macht halt nur keiner.
cubernaut: Dein Link bezieht sich auf Ö und die dortige Rechtslage, da gehen die Uhren sowieso noch anders.
Hol dir doch mal die verkehrsrechtliche AO ein. So wie das ausschaut, würde ich spontan auf "Radfahrer nicht bei den Räumzeiten beachtet" tippen, wäre zumindest in der Radelhauptstadt München mit am wahrscheinlichsten.
https://www.ksta.de/region/verdach…bsicht-32692542
ZitatNach einem Zusammenstoß zwischen einem Auto- und einem Radfahrer in Dötlingen in Niedersachsen steht der Verdacht eines versuchten Mordes im Raum. Nach Angaben von Staatsanwaltschaft und Polizei vom Mittwochabend soll der Autofahrer den Radfahrer mit Absicht überfahren haben.
Wichtiger Hinweis: Schuldversprechen (§§ 780, 781 BGB) brauchen die Schriftform, sonst sind sie nichtig. Eine Zusage, dass man die Kosten übernimmt würde ich mir daher auf jeden Fall nicht telefonisch erteilen lassen.
Also mir hatte die Kfz-Haftpflicht eine (meines Erachtens angemessene) Pauschale dafür gezahlt, dass ich nach meinem Dooring-Unfällchen die Reparaturen (u. a. Gabelaustausch) an meinem Rad selber durchgeführt hatte.
Das kann durchaus sein, dass die Versicherung das freiwillig macht, weil die Kosten dann normalerweise immer noch niedriger sind, als wenn man eine Werkstatt damit beauftragt, deren Kosten erstattbar sind.
Aber wenn der Bauarbeiter sieht, wie er das Fahrrad einsaut, ist es keine Fahrlässigkeit mehr. Sondern er hat die Sachbeschädigung billigend in Kauf genommen.
Nö, wenn er davon ausgeht, dass das Rad nur schmutzig wird, liegt keine Sachbeschädigung vor. Selbst dann, wenn er es absichtlich mit den Lack nicht zerkratzenden Schlamm beschmieren würde, weil die Beschädigung iSd § 303 StGB langfristiger Natur sein muss. Wenn er davon ausgeht, dass der Staub abwaschbar ist, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor. Außerdem müsste nachweisbar sein, er die Gefahr der Rechtsgutverletzung ernst genommen und sich damit abgefunden hat -> Das wird sicher nicht möglich sein. IÜ würde die StA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Privatklageweg verweisen und dann einstellen, sofern keine eindeutigen Vorstrafen vorliegen.
Privatrechtlich ändert das aber wenig (hoffe ich - kenne mich da nicht aus). Das Rad ist defekt und es müssen Teile ersetzt werden. Der Antrag lautet zunächst auf "neues Rad", dann sagt die Versicherung "aber das Frontlicht sieht noch ganz gut aus", dann darf Alf den Einzelkauf entweder selbst dokumentieren, oder ein Gutachter muss das machen. Das kostet zwar Zeit, trifft im Endeffekt aber zunächst die Haftpflichtversicherung.
Richtig, maßgeblich ist beim Anspruch gegenüber der Firma § 831 BGB, wobei fahrlässiges Handeln genügt, die Firma sich exkulpieren kann, wenn Sie den Arbeiter sorgfältig ausgewählt hat. Ansonsten kommt noch § 823 I BGB gegen den eigentlichen Schädiger in Betracht. Oder Drittschadensliquidation, wenn sich der Schaden zufällig verschoben hat.
Privat aufgebrachte Zeit ist idR nicht ersatzfähig. Bei der Sachbeschädigung würde es am Vorsatz mangeln.
Richtig. Auch lustig ist diese Ecke hier: https://www.google.de/maps/@48.13775…!7i13312!8i6656
Wenn du geradeaus fährst und keinen siebten Sinn für absurde Benutzungspflichten hast, bist du auf einer sehr breiten Straße mit Tempo 50.
> Aber der Paragraph wurde ja nunmal genannt. Vor Gericht ist das aber irrelevant, richtig?
Das Gericht prüft im Zivilverfahren nur die durch den Anwalt genannten Anspruchsgrundlagen. So lange keiner DSGVO sagt, wird auch keine DSGVO geprüft. Wenn das Auto geleast ist, dem Mann oder einer Firma gehört o.ä. dürfte es sich ohnehin nicht um personenbezogene Daten handeln. Auch sonst dürfte bei nur gelegentlichem fotografieren der Anwendungsbereich nicht eröffnet sein, da Art.2 iVm Erwgr. 18 DSGVO. Genannt ist insbes. das führen eines Schriftverkehrs. Alternativ kann man über Art. 6 I lit. f) DSGVO zu einem brauchbaren Ergebnis kommen.
Der ist dort eingerechnet. Auch für die Gegenseite. Normal ist das Problem bei niedrigen Streitwerten eher, einen Anwalt zu finden, der die Vergütung nach RVG will.
Bei einem Streitwert von 500 Euro liegt das Prozesskostenrisiko bei max. 470 Euro. Außerdem gibt es idR keine zweite Instanz. Das Bild auf Twitter würde ich mal rausnehmen, der Kläger muss die Gründe darlegen, die die Rechtsverletzung begründen sollen. Solange sie hiervon nix weiß, wird es auch nicht im Prozess angeführt. Wenn du wenig Geld hast (wg. Hartz IV oder Schulden) kannst du natürlich auch Prozesskostenhilfe beantragen.
Ich werde mal schauen, wie das mit der Feststellungsklage aussieht. Kann in so einer Klage auch der Gegenstandswert reduziert werden? Denn nur davon sind ja alle Gebühren abhängig.
Bei der FS ist der Streitwert in aller Regel etwas niedriger. Es kann aber sein, dass die Dame Widerklage erhebt (also in diesem Fall die Unterlassung vor Gericht einfordert). Die Streitwerte der beiden Anträge werden dann zusammengerechnet (§ 45 I GKG). Malte hat außerdem Recht, dass die Erklärung viel zu weit gefasst ist. § 22 KUG wäre selbst bei Verbreitung nicht taugliche Grundlage für den Unterlassungsanspruch, da das Recht am eigenen Bild nur vor der Verbreitung und zur Schau Stellung schützt, nicht aber generell davor, dass Bilder gemacht werden. Das betrifft allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht, und da müssen die Interessen der beiden Seiten abgewogen werden, es muss insb. festgestellt werden, dass die Aufnahme rechtswidrig war.
Schau mal hier: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/…l_20140128.html
Der Fall ist dort aber etwas anders gelagert, weil a) die Person geziehlt Vorfälle kontrolliert, die sie nicht betreffen (Leinenzwang im Naturschutzgebiet) und b) zahlreiche Bilder heimlich beim Gassigehen aufgenommen wurden. In deinem Fall liegt es aber wohl so, dass die Person mit dir eine Aussprache hatte und auch jederzeit aus dem Bild hätte weggehen können, außerdem hat sie dich selbst auf einem von dir zurückgelegten Weg behindert. Und es waren nicht gleich ein dutzend Bilder. Der Streitwert wurde vom AG Bonn aber trotzdem nur mit 500€ angesetzt. Und: http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/02C2470D729EEAD0C12579E3002B7FC2/$File/11-2K-00373-U-A.pdf?OpenElement
Du findest dort die Definitionen. Das VG sieht das "Verbreiten" auch wie ich. Es geht dabei darum, das Bild mehreren Personen zugänglich zu machen, nicht nur dem Bürohengst bei der Bußgeldstelle.
ZitatDie Vorschrift enthält zwei Alternativen: Verbreiten und zur Schau stellen. Diese müssen voneinander abgegrenzt werden. Der Begriff des zur Schau Stellens bedeutet nach allgemeinen Verständnis "etwas den Blicken Anderer aussetzen, von Anderen betrachten lassen" oder "der Betrachtung durch Andereaussetzen". Dabei genügt es, dass der Betrachter des Bildes die Möglichkeit hatte es wahrzunehmen, da der Begriff auf den Vorgang des Sichtbarmachens abstellt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: 56/05, zitiert nach juris, Rdnr. 32). Typisches zur Schau Stellen ist etwa die Plakatierungoder Einstellung auf Internet-Seiten. Im Gegensatz dazu bedeutet Verbreitung eine einer Vielzahl von Menschen unmittelbar zugängliche Weitergabe. Typische Synonyme sind Bekanntmachungen, Weiterleitung, Verteilung, Weiterverbreitung und ähnliches. Verbreitung erfolgt hauptsächlich durch Presse, andere Druckerzeugnisse wie Flugblätter, E-Mail. Die Weitergabe eines Bildes an eine einzelne Person zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige kann unter keine der Alternativen subsumiert werden.
Ah, ohne Konventionalstrafe ist eher selten. Normal steht dann so etwas drinnen wie "verpflichtet sich, für jeden weiteren Verstoß 500 Euro zu zahlen". Ich persönlich würde den Wert niedriger ansetzen, weil das Bild ja nicht auf Twitter für alle landet, sondern allenfalls ans OA/Polizei und Wegeheld. Da gibt es aber ein Ermessen (§ 3 ZPO), es hängt also davon ab, welchen Richter du bekommst. Ich hatte mal nen Fall mit meiner Adresse, die von einem Nazi (alter Mann, der nicht verkraften konnte, dass sein Nazidystopia von den Alliierten kaputtgebombt wurde) der im Internet veröffentlicht wurde und einem Streitwert von 4000 Euro, wobei der Richter angedeutet hat, dass er den Streitwert eigentlich höher festsetzen würde. Ab 5000 Euro brauchst du einen Anwalt, weil dann das LG zuständig ist. Kann ich mir bei dem Fall aber beim besten Willen nicht vorstellen.
Den Rest kann ich am Do mitteilen, wenn ich wieder meinen Beck-Zugang habe. Ich würde am ehesten bei dem Wort "verbreiten" ansetzen, aber das ist aktuell mehr Bauchgefühl.
Der Gegenstandswert dient bei persönlichen Sachen nur zur Berechnung der Kosten. Ich kann dir mal ins Kommentar schauen, am Donnerstag. § 22 KUG betrifft das verbreitet oder öffentlich zur Schau stellen. Letzteres liegt schon mal nicht vor.
Du hast jetzt drei Möglichkeiten: a) Unterschreiben. Dann musst du zahlen und bei Zuwiderhandlung die Konventionalstrafe an die Flaschparkerfut bezahlen. b) Nix machen. Dann müsste Klage erhoben werden, ggf. kommen weitere Kosten auf dich zu, wenn du gewinnst muss sie deine Kosten tragen oder c) Feststellungsklage erheben. Dann kannst du schwarz auf weiß feststellen lassen, dass du im Recht bist (wenn das Gericht dir folgt, natürlich).
Magst du mir mal die Begründung (anonymisiert) schicken?
Und wie hat man das begründet...!? Die Entfernung von blauen Schildern ist m. E. ein begünstigender VA. Und da greifen die §§ 48 bzw. 49 (2) VwVfG:
Ein (inzwischen größerer) Teil der Rechtsprechung sieht § 45 (1) StVO als vorrangige Norm sowohl für die Anordnung als auch für die Aufhebung von verkehrsrechtlichen VA.
Ihr hattet also leider recht, als ihr vermutet habt, dass die "Arbeitsgruppe" nur dazu dienen soll, uns (mich) ruhig zu stellen. Ich werde selbstverständlich an keinen weiteren Gesprächen mit der Verwaltung mehr teilnehmen und weitere Zeit und Energie dort verschwenden. [...]
Hat das von euch schon mal jemand gemacht? Was ist besser: Eine große Beschwerde, in der man das ganze Fass aufmacht oder mehrere kleinere Beschwerden zu jeweils bestimmten Themenschwerpunkten? (Baustellen-"Absicherung", unzulässige Benutzungspflicht, angeordnetes Geisterradeln, fehlende Freigaben von Einbahnstraßen, fehlende Radwegfurten, ...) .
Ich selbst hatte mal mit der Regierung zu tun, als FA für die Stadt München. Das hat soweit sehr gut funktioniert. Ich persönlich würde – den Informationen aus der Diskussion hier folgend – eher zum großen Wurf ansetzen und eine umfangreiche Beschwerde aufsetzen, damit der FA klar wird, dass es sich eben nicht nur um ein begrenztes Problem auf ein paar Straßen handelt, sondern um systematische Fehlplanung. Wie du das Zeug nach innen gliederst steht dir ja frei.
Hast du bereits an anderen Stellen (außer der einen, die hier angeführt wird) eine Neuverbescheidung beantragt?
Aktuell läuft in München ein Verfahren, bei dem entschieden wird, ob das Aussperren von Radverkehr in die Widmung eingreift. Warte mal ab, am 17.4. ist Verhandlung, dann werde ich weiteres berichten – vielleicht lässt sich der Sachverhalt ja übertragen.
Ich habe auf deinem Blog die ganz üblen Sachen gesehen (hier zB). In RLP als auch im Saarland ist das Widerspruchsverfahren noch nicht aufgehoben worden. An deiner Stelle würde ich einfach mal so eine ganz klare Ecke mit dem Widerspruchsverfahren angreifen, soweit die Jahresfrist noch nicht verstrichen ist, damit man etwas Zusatz-Argumentation in der Tasche hat. E-Mails werden gerade von kleineren Kaffgemeinden ignoriert.