> Aber der Paragraph wurde ja nunmal genannt. Vor Gericht ist das aber irrelevant, richtig?
Das Gericht prüft im Zivilverfahren nur die durch den Anwalt genannten Anspruchsgrundlagen. So lange keiner DSGVO sagt, wird auch keine DSGVO geprüft. Wenn das Auto geleast ist, dem Mann oder einer Firma gehört o.ä. dürfte es sich ohnehin nicht um personenbezogene Daten handeln. Auch sonst dürfte bei nur gelegentlichem fotografieren der Anwendungsbereich nicht eröffnet sein, da Art.2 iVm Erwgr. 18 DSGVO. Genannt ist insbes. das führen eines Schriftverkehrs. Alternativ kann man über Art. 6 I lit. f) DSGVO zu einem brauchbaren Ergebnis kommen.