Beiträge von simon

    Noch wichtiger: Zusatzzeichen können – außer für die VZ 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 – nur Beschränkungen der Ver- oder Gebote enthalten, aber selbst keine neue Ver- oder Gebote bestimmen (§ 41 Abs. 2 S. 3f.).

    Die Bußgeldkatalogverordnung kann nicht zur Begründung fahrlässigen Verhaltens herangezogen werden. § 24 StVG erklärt ja Verstöße nur gegen Verordnungen für ordnungswidrig, die wie die StVO aufgrund von § 6 StVG erlassen wurden. Die BKatV ist aber aufgrund von § 26a StVG erlassen worden, so dass sie keine neuen Bußgeldtatbestände einführen kann, sondern nur die Bußgeldhöhe bei Taten regelt, die bereits nach anderen Vorschriften als ordnungswidrig einzustufen sind.

    § 49 III Nr. 2 StVO verweist aber auf § 24 StVG, weshalb auch sonst ein Bußgeld in Höhe bis 2000 Euro gem. § 24 II StVG angesetzt werden kann, wobei die Höhe nach § 17 OwiG bemessen wird; die BKatV bestimmt insofern nur die Höhe der Bußgelder, die durch die ahndende Behörde festgesetzt werden darf - es wird durch den VT nicht gegen die BKatV verstoßen, sondern gegen die StVO.

    Ich verweise hierbei noch mal auf: OLG BB (1 Z) 53 Ss-OWi 450/11 (246/11).

    Zitat

    Das Fehlen der Urteilsgründe allein erfordert die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu besorgen. Das Verhandlungsprotokoll beweist, dass die schriftlich und mündlich vorgetragenen Einwände des Betroffenen gegen die Geschwindigkeitsmessung in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, wobei insbesondere ein Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet hat und dieses in der Hauptverhandlung ebenso mündlich erörtert worden ist wie der Beschilderungsplan. [...]

    Dem Bußgeldbescheid und dem Hauptverhandlungsprotokoll sowie dem Eichschein und dem Messprotokoll ist beispielsweise des Weiteren zu entnehmen, dass die Messung mittels eines geeichten Gerätes im standardisierten Messverfahren „ES 3.0“ vorgenommen und der erforderliche Toleranzabzug in Ansatz gebracht worden ist.


    Es reicht für die Zulassung also aus, dass aus dem Protokoll, das Malte erhalten hat, hervorgeht, dass die Frage zur Geschwindigkeit erörtert wurde, das ganze muss nicht direkt aus dem Urteil hervorgehen.
    Eine Berichtigung wird es wohl eh nicht geben, das ist im Strafprozessrecht (das über § 46 OwiG Anwendung findet) nur bei ganz offensichtlichen Fehlern vorgesehen, siehe hier.

    Ehrlich? Die Verkaufs- und Informationsplattform der Bahn ist super, und das sieht man immer dann, wenn die Mitarbeiter ausländischer Bahnen "ihre" Routen auf der DB-Webseite nachschauen (so zB gesehen in Litauen). Ich würde mir da eher eine vernünftige Integration mit anderen Buchungssystemen wünschen. Es kann doch nicht angehen, dass ich mit ein paar Klicks so etwas wie "München-Oslo" oder "München-Rom" als Flugticket buchen kann, aber für ein Bahnticket zig verschiedene Webseiten abfragen muss bzw. nur Teilstrecken buchen kann...

    Saudi-Arabien ist eine zutiefst religiös geprägte kapitalistische Königsdiktatur, ich habe da selbst einen Freund. Und weil dort auf Grund der strengen Sittenvorschriften alles denkbare verboten oder zumindest makruh ist, bleibt den Menschen eigentlich nur Shopping als Freizeitbeschäftigung. Das selbe gilt auch mit Ausnahme des Jemen, der zZ zwischen Saudi-Arabien/USA und dem Iran eingeklemmt ist, für alle anderen Golfstaaten in unterschiedlicher Variation.

    Russland ist auch definitiv kapitalistisch, konnte mir dort schon diverse Ecken anschauen (wobei ich nur in Belarus mal 8 Monate studiert habe). Wobei ich für Russland zumindest auch einen guten Teil der Emissionen auf sehr ineffiziente Ressourcenverwendung zurückführen würde: Dort sind bei vielen Hochhäusern zB immer noch keine Heizungsthermostate installiert. Sobald es im Spätherbst/Winter zu warm wird, kippt man halt das Fenster. Von der fehlenden Isolierung mal ganz zu schweigen.

    kann man das rückblickend für klug halten.

    War es auch sicher irgendwann 1945 bis in die 1960er Jahre, auch in Anbetracht der hohen Anzahl an Nazikader, die in der BRD recycelt wurden. Irgendwann ändern sich halt die Zeiten. Ein stärker auf den Bund konzentriertes Machtgefüge könnte man aber korrigieren, indem man als Ausgleich Volksentscheide auf Bundesebene zulässt - die funktionieren in Bayern ja auch ganz wunderbar. Damit würde sich auch endlich die Möglichkeit geben, solche Pseudo-Streitthemen wie Cannabislegalisierung, Sterbehilfe (die Jens Spahn selbst in der abgeschwächtesten Form aus persönlichen Befindlichkeiten und gegen ein Urteil des EGMR verhindert) oder die Ablösung der staatlichen Leistungen an Kirchen, bei denen eigentlich schon seit mehreren Jahren eine klare Mehrheit unter den Wählen besteht endgültig zu lösen.

    Ich hatte schon mit Straßenverkehrsbehörden zu tun, die gar nicht wussten, wer da irgendwelche Blauschilder angeordnet hat; auch, weil die Zuständigkeiten wegen irgendwelcher "Gebietsreformen" wechselten.

    Das konkrete Problem kann ich mir aber generell vorstellen. Da wurden Kompetenzbereiche verschoben, ohne dass der Sachbearbeiter richtig eingewiesen wurden (ggf. kann das aber auch daran liegen, dass es gar keine Dokumentation der Schilder gab, hab ich auch schon erlebt).

    Man könnte sich andererseits aber auch fragen, wieso es in Deutschland nicht einfach ein Portal wie in Norwegen gibt, in dem man die Dokumente online suchen und dann mit einem Mausklick kostenlos beantragen kann, so dass man sie ein oder zwei Tage später in seinem E-Mail-Postfach hat... Ich hab das einmal gemacht – ich habe eine Untersagungsverfügung an den verstorbenen Berufslügner und Krebsscharlatan Ryke Geerd Hamer gesucht – und auch gefunden. Das ganze geht dort übrigens so weit, dass sich auch Steuererklärungen dritter beim Finanzamt einsehen lassen.

    Die Kosten für das Auskunftsgesuch entstehen ja erst durch eine unnötig papierlastige Verwaltung...

    Auf der Webseite zum VzKat heißt es ja:

    Demnach wäre z. B. die Kombination aus Mofa- und Radverbot an der B 270 bei Kaiserslautern eigentlich ja nicht zulässig?

    Die Beschreibung auf der VzKat-Seite ist veraltet; Anlage 2 sagt:

    Zitat

    Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:

    1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.

    2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

    Damit wird das Schild wohl zulässig sein.

    Die kommunalen Informationsfreiheitssatzungen umfassen keine straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, weil es in Bayern noch kein Landes-IFG gibt und die Gemeinden für den übertragenen Wirkungskreis eine solche Bestimmung nicht erlassen dürfen. München hat das auf seiner Webseite schön aufgedröselt.

    EDIT: Zur Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG gibt es hier eine verständliche Übersicht.

    Ah, ich bin da mal auf dem Weg nach Augsburg durchgeradelt. Hat sich nicht besonders schön angefühlt. Es gibt kein Widerspruchsverfahren, wenn nicht reagiert wird, muss direkt geklagt werden (was leider deutlich teurer ist als ein bloßer Widerspruch). Ich hatte das zB in Dornach (Aschheim), wo auf die E-Mail gar nicht reagiert wurde. Ich habe dann pünktlich vor Ablauf der Frist Klage eingelegt, die Gemeinde musste dann die Kosten tragen, nachdem das Schild entfernt wurde. Nach einer weiteren Aufforderung wurde dann auch der Rest von Dornach entbläut, was erstaunlich schnell ging.

    Es gibt zwei Situationen:

    1) Der Verkehrsteilnehmer ist schon seit mehr als einem Jahr mit der RWBP konfrontiert:

    In diesem Fall muss erst ein Zweitbescheid erfolgen, eine direkte Klage wäre unzulässig, weil die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Nach drei Monaten kann man idR aber auch so klagen (auf Erlass eines Zweitbescheid), wenn es keine wichtigen Gründe gibt, weshalb es länger dauert. Den Antrag solltest du besser schriftlich stellen.

    2) Der Verkehrsteilnehmer ist seit weniger als einem Jahr mit der RWBP konfrontiert:

    Hier kann direkt geklagt werden.

    Du hast ein Recht auf Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG. Ich würde das, gerade in komplizierteren Fällen, vorher auch nutzen. Einsicht bedeutet aber wirklich nur "Einsicht", wenn das Amt bockig ist, musst du zu ihnen kommen.

    Für die erste Instanz braucht es keinen Anwalt, das Gericht unterliegt zudem der Amtsaufklärungsfrist. Du solltest aber die nötigen Inhaltsvorgaben beachten (insb. ein ausreichend bestimmter Klageantrag – da harperts bei Nichtjuristen oft). Wenn du willst, kann ich dir mal meine letzte Klageschrift als Muster übermitteln.

    Aktuell gibt es den 2017er HKD als Dublette beim BGH für 25 Euro zu kaufen, der ist mitunter einer der umfangreichsten Kommentare.

    "steht da einfach drin" gibts nicht, das Gericht muss sich schon Gedanken dazu machen. Vor allem dann, wenn das Verhandlungsprotokoll Gründe anzeigt, die gegen die Behauptung des Polizisten sprechen. Außerdem wird sich das Gericht dazu erklären müssen, worin es das Verschulden sieht.

    Hallo Oliver,

    in Bayern wurde das Widerspruchverfahren abgeschafft, weshalb direkt geklagt werden muss. Der Streitwert für eine Benutzungspflicht ist 5000 Euro (§ 52 II GKG), die Gerichtskosten betragen damit 438,00 Euro. Auslagen, die dir für den Prozess entstehen, kannst du Rückerstatten lassen; bei mir läuft aktuell noch eine Erinnerung wegen 1,60 Euro. Falls ein Rechtsmittel notwendig werden sollte, bekommst du natürlich auch deine Anwaltskosten vollständig erstattet, da vor dem VGH Anwaltszwang herrscht.

    Du solltest zuerst mal die Dokumentation zur Benutzungspflicht bei der StVB anfordern, ggf. ist dort ja schon ein Ermessensfehler erkennbar.

    Ich bin aus München. Wenn die kleine Stadt Ebersberg sein sollte, melde dich mal per PN.

    Auf die Rechtsbeschwerde sind gem. § 79 Abs. 3 S. 1 die Vorschriften über die Revision anzuwenden. Nach § 345 Abs. 2 besteht Anwaltszwang. Alternativ kannst du (wohl - ich schau da noch mal genau nach) das Rechtsmittel zu Protokoll auf der Geschäftsstelle einlegen. Das heißt, du musst im Gericht auf das Amtsstübchen und dort deinen Text dem Gerichtsmenschen in die Feder diktieren. Ich habe auf der Arbeit einen Beck-Vollzugang und könnte mal schauen, ob ich zu deinem Anliegen etwas finde. Da wohl andere Gerichte schon anders geurteilt haben (Stichwort: Verschulden), wäre zumindest zur Rechtsfortbildung ein Grund gegeben, je nach Urteilsbegründung auch wegen Versagung des Rechts auf rechtliches Gehör.

    Schau mal hier für den Strafprozess: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/15/4-483-15.pdf