Also mir hatte die Kfz-Haftpflicht eine (meines Erachtens angemessene) Pauschale dafür gezahlt, dass ich nach meinem Dooring-Unfällchen die Reparaturen (u. a. Gabelaustausch) an meinem Rad selber durchgeführt hatte.
Das kann durchaus sein, dass die Versicherung das freiwillig macht, weil die Kosten dann normalerweise immer noch niedriger sind, als wenn man eine Werkstatt damit beauftragt, deren Kosten erstattbar sind.
Aber wenn der Bauarbeiter sieht, wie er das Fahrrad einsaut, ist es keine Fahrlässigkeit mehr. Sondern er hat die Sachbeschädigung billigend in Kauf genommen.
Nö, wenn er davon ausgeht, dass das Rad nur schmutzig wird, liegt keine Sachbeschädigung vor. Selbst dann, wenn er es absichtlich mit den Lack nicht zerkratzenden Schlamm beschmieren würde, weil die Beschädigung iSd § 303 StGB langfristiger Natur sein muss. Wenn er davon ausgeht, dass der Staub abwaschbar ist, liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor. Außerdem müsste nachweisbar sein, er die Gefahr der Rechtsgutverletzung ernst genommen und sich damit abgefunden hat -> Das wird sicher nicht möglich sein. IÜ würde die StA mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Privatklageweg verweisen und dann einstellen, sofern keine eindeutigen Vorstrafen vorliegen.
Privatrechtlich ändert das aber wenig (hoffe ich - kenne mich da nicht aus). Das Rad ist defekt und es müssen Teile ersetzt werden. Der Antrag lautet zunächst auf "neues Rad", dann sagt die Versicherung "aber das Frontlicht sieht noch ganz gut aus", dann darf Alf den Einzelkauf entweder selbst dokumentieren, oder ein Gutachter muss das machen. Das kostet zwar Zeit, trifft im Endeffekt aber zunächst die Haftpflichtversicherung.
Richtig, maßgeblich ist beim Anspruch gegenüber der Firma § 831 BGB, wobei fahrlässiges Handeln genügt, die Firma sich exkulpieren kann, wenn Sie den Arbeiter sorgfältig ausgewählt hat. Ansonsten kommt noch § 823 I BGB gegen den eigentlichen Schädiger in Betracht. Oder Drittschadensliquidation, wenn sich der Schaden zufällig verschoben hat.