Beiträge von simon

    > Aber der Paragraph wurde ja nunmal genannt. Vor Gericht ist das aber irrelevant, richtig?

    Das Gericht prüft im Zivilverfahren nur die durch den Anwalt genannten Anspruchsgrundlagen. So lange keiner DSGVO sagt, wird auch keine DSGVO geprüft. Wenn das Auto geleast ist, dem Mann oder einer Firma gehört o.ä. dürfte es sich ohnehin nicht um personenbezogene Daten handeln. Auch sonst dürfte bei nur gelegentlichem fotografieren der Anwendungsbereich nicht eröffnet sein, da Art.2 iVm Erwgr. 18 DSGVO. Genannt ist insbes. das führen eines Schriftverkehrs. Alternativ kann man über Art. 6 I lit. f) DSGVO zu einem brauchbaren Ergebnis kommen.

    Bei einem Streitwert von 500 Euro liegt das Prozesskostenrisiko bei max. 470 Euro. Außerdem gibt es idR keine zweite Instanz. Das Bild auf Twitter würde ich mal rausnehmen, der Kläger muss die Gründe darlegen, die die Rechtsverletzung begründen sollen. Solange sie hiervon nix weiß, wird es auch nicht im Prozess angeführt. Wenn du wenig Geld hast (wg. Hartz IV oder Schulden) kannst du natürlich auch Prozesskostenhilfe beantragen.

    Ich werde mal schauen, wie das mit der Feststellungsklage aussieht. Kann in so einer Klage auch der Gegenstandswert reduziert werden? Denn nur davon sind ja alle Gebühren abhängig.

    Bei der FS ist der Streitwert in aller Regel etwas niedriger. Es kann aber sein, dass die Dame Widerklage erhebt (also in diesem Fall die Unterlassung vor Gericht einfordert). Die Streitwerte der beiden Anträge werden dann zusammengerechnet (§ 45 I GKG). Malte hat außerdem Recht, dass die Erklärung viel zu weit gefasst ist. § 22 KUG wäre selbst bei Verbreitung nicht taugliche Grundlage für den Unterlassungsanspruch, da das Recht am eigenen Bild nur vor der Verbreitung und zur Schau Stellung schützt, nicht aber generell davor, dass Bilder gemacht werden. Das betrifft allenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht, und da müssen die Interessen der beiden Seiten abgewogen werden, es muss insb. festgestellt werden, dass die Aufnahme rechtswidrig war.

    Schau mal hier: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/…l_20140128.html

    Der Fall ist dort aber etwas anders gelagert, weil a) die Person geziehlt Vorfälle kontrolliert, die sie nicht betreffen (Leinenzwang im Naturschutzgebiet) und b) zahlreiche Bilder heimlich beim Gassigehen aufgenommen wurden. In deinem Fall liegt es aber wohl so, dass die Person mit dir eine Aussprache hatte und auch jederzeit aus dem Bild hätte weggehen können, außerdem hat sie dich selbst auf einem von dir zurückgelegten Weg behindert. Und es waren nicht gleich ein dutzend Bilder. Der Streitwert wurde vom AG Bonn aber trotzdem nur mit 500€ angesetzt. Und: http://www.vgwe.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/02C2470D729EEAD0C12579E3002B7FC2/$File/11-2K-00373-U-A.pdf?OpenElement

    Du findest dort die Definitionen. Das VG sieht das "Verbreiten" auch wie ich. Es geht dabei darum, das Bild mehreren Personen zugänglich zu machen, nicht nur dem Bürohengst bei der Bußgeldstelle.

    Zitat

    Die Vorschrift enthält zwei Alternativen: Verbreiten und zur Schau stellen. Diese müssen voneinander abgegrenzt werden. Der Begriff des zur Schau Stellens bedeutet nach allgemeinen Verständnis "etwas den Blicken Anderer aussetzen, von Anderen betrachten lassen" oder "der Betrachtung durch Andereaussetzen". Dabei genügt es, dass der Betrachter des Bildes die Möglichkeit hatte es wahrzunehmen, da der Begriff auf den Vorgang des Sichtbarmachens abstellt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: 56/05, zitiert nach juris, Rdnr. 32). Typisches zur Schau Stellen ist etwa die Plakatierungoder Einstellung auf Internet-Seiten. Im Gegensatz dazu bedeutet Verbreitung eine einer Vielzahl von Menschen unmittelbar zugängliche Weitergabe. Typische Synonyme sind Bekanntmachungen, Weiterleitung, Verteilung, Weiterverbreitung und ähnliches. Verbreitung erfolgt hauptsächlich durch Presse, andere Druckerzeugnisse wie Flugblätter, E-Mail. Die Weitergabe eines Bildes an eine einzelne Person zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige kann unter keine der Alternativen subsumiert werden.

    Ah, ohne Konventionalstrafe ist eher selten. Normal steht dann so etwas drinnen wie "verpflichtet sich, für jeden weiteren Verstoß 500 Euro zu zahlen". Ich persönlich würde den Wert niedriger ansetzen, weil das Bild ja nicht auf Twitter für alle landet, sondern allenfalls ans OA/Polizei und Wegeheld. Da gibt es aber ein Ermessen (§ 3 ZPO), es hängt also davon ab, welchen Richter du bekommst. Ich hatte mal nen Fall mit meiner Adresse, die von einem Nazi (alter Mann, der nicht verkraften konnte, dass sein Nazidystopia von den Alliierten kaputtgebombt wurde) der im Internet veröffentlicht wurde und einem Streitwert von 4000 Euro, wobei der Richter angedeutet hat, dass er den Streitwert eigentlich höher festsetzen würde. Ab 5000 Euro brauchst du einen Anwalt, weil dann das LG zuständig ist. Kann ich mir bei dem Fall aber beim besten Willen nicht vorstellen.

    Den Rest kann ich am Do mitteilen, wenn ich wieder meinen Beck-Zugang habe. Ich würde am ehesten bei dem Wort "verbreiten" ansetzen, aber das ist aktuell mehr Bauchgefühl.

    Der Gegenstandswert dient bei persönlichen Sachen nur zur Berechnung der Kosten. Ich kann dir mal ins Kommentar schauen, am Donnerstag. § 22 KUG betrifft das verbreitet oder öffentlich zur Schau stellen. Letzteres liegt schon mal nicht vor.

    Du hast jetzt drei Möglichkeiten: a) Unterschreiben. Dann musst du zahlen und bei Zuwiderhandlung die Konventionalstrafe an die Flaschparkerfut bezahlen. b) Nix machen. Dann müsste Klage erhoben werden, ggf. kommen weitere Kosten auf dich zu, wenn du gewinnst muss sie deine Kosten tragen oder c) Feststellungsklage erheben. Dann kannst du schwarz auf weiß feststellen lassen, dass du im Recht bist (wenn das Gericht dir folgt, natürlich).

    Magst du mir mal die Begründung (anonymisiert) schicken?

    Und wie hat man das begründet...!? Die Entfernung von blauen Schildern ist m. E. ein begünstigender VA. Und da greifen die §§ 48 bzw. 49 (2) VwVfG:

    Ein (inzwischen größerer) Teil der Rechtsprechung sieht § 45 (1) StVO als vorrangige Norm sowohl für die Anordnung als auch für die Aufhebung von verkehrsrechtlichen VA.

    Ihr hattet also leider recht, als ihr vermutet habt, dass die "Arbeitsgruppe" nur dazu dienen soll, uns (mich) ruhig zu stellen. Ich werde selbstverständlich an keinen weiteren Gesprächen mit der Verwaltung mehr teilnehmen und weitere Zeit und Energie dort verschwenden. [...]

    Hat das von euch schon mal jemand gemacht? Was ist besser: Eine große Beschwerde, in der man das ganze Fass aufmacht oder mehrere kleinere Beschwerden zu jeweils bestimmten Themenschwerpunkten? (Baustellen-"Absicherung", unzulässige Benutzungspflicht, angeordnetes Geisterradeln, fehlende Freigaben von Einbahnstraßen, fehlende Radwegfurten, ...) .

    Ich selbst hatte mal mit der Regierung zu tun, als FA für die Stadt München. Das hat soweit sehr gut funktioniert. Ich persönlich würde – den Informationen aus der Diskussion hier folgend – eher zum großen Wurf ansetzen und eine umfangreiche Beschwerde aufsetzen, damit der FA klar wird, dass es sich eben nicht nur um ein begrenztes Problem auf ein paar Straßen handelt, sondern um systematische Fehlplanung. Wie du das Zeug nach innen gliederst steht dir ja frei.

    Hast du bereits an anderen Stellen (außer der einen, die hier angeführt wird) eine Neuverbescheidung beantragt?

    Aktuell läuft in München ein Verfahren, bei dem entschieden wird, ob das Aussperren von Radverkehr in die Widmung eingreift. Warte mal ab, am 17.4. ist Verhandlung, dann werde ich weiteres berichten – vielleicht lässt sich der Sachverhalt ja übertragen.

    Ich habe auf deinem Blog die ganz üblen Sachen gesehen (hier zB). In RLP als auch im Saarland ist das Widerspruchsverfahren noch nicht aufgehoben worden. An deiner Stelle würde ich einfach mal so eine ganz klare Ecke mit dem Widerspruchsverfahren angreifen, soweit die Jahresfrist noch nicht verstrichen ist, damit man etwas Zusatz-Argumentation in der Tasche hat. E-Mails werden gerade von kleineren Kaffgemeinden ignoriert.

    Mal wieder etwas aus der anderen Seite: http://www.spiegel.de/panorama/justi…-a-1258852.html

    Zitat

    Von Mitte Oktober 2013 bis Mitte Juli 2015 soll Peter-Helge H. in 816 Fällen als Richter das Recht gebeugt haben - ein Verbrechen, das mit mindestens einem Jahr Haft bestraft wird. Laut Anklage ließ er Bußgeldverfahren absichtlich verjähren. Dann stellte er die Verfahren wegen Falschparkens, Rotlichtverstößen und Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Kosten der Staatskasse ein.

    Nicht wirklich fahrradspezifisch, aber auch kein Wunder, dass bei solchen Richtern nix rumkommt.

    Noch wichtiger: Zusatzzeichen können – außer für die VZ 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 – nur Beschränkungen der Ver- oder Gebote enthalten, aber selbst keine neue Ver- oder Gebote bestimmen (§ 41 Abs. 2 S. 3f.).

    Die Bußgeldkatalogverordnung kann nicht zur Begründung fahrlässigen Verhaltens herangezogen werden. § 24 StVG erklärt ja Verstöße nur gegen Verordnungen für ordnungswidrig, die wie die StVO aufgrund von § 6 StVG erlassen wurden. Die BKatV ist aber aufgrund von § 26a StVG erlassen worden, so dass sie keine neuen Bußgeldtatbestände einführen kann, sondern nur die Bußgeldhöhe bei Taten regelt, die bereits nach anderen Vorschriften als ordnungswidrig einzustufen sind.

    § 49 III Nr. 2 StVO verweist aber auf § 24 StVG, weshalb auch sonst ein Bußgeld in Höhe bis 2000 Euro gem. § 24 II StVG angesetzt werden kann, wobei die Höhe nach § 17 OwiG bemessen wird; die BKatV bestimmt insofern nur die Höhe der Bußgelder, die durch die ahndende Behörde festgesetzt werden darf - es wird durch den VT nicht gegen die BKatV verstoßen, sondern gegen die StVO.

    Ich verweise hierbei noch mal auf: OLG BB (1 Z) 53 Ss-OWi 450/11 (246/11).

    Zitat

    Das Fehlen der Urteilsgründe allein erfordert die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu besorgen. Das Verhandlungsprotokoll beweist, dass die schriftlich und mündlich vorgetragenen Einwände des Betroffenen gegen die Geschwindigkeitsmessung in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, wobei insbesondere ein Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet hat und dieses in der Hauptverhandlung ebenso mündlich erörtert worden ist wie der Beschilderungsplan. [...]

    Dem Bußgeldbescheid und dem Hauptverhandlungsprotokoll sowie dem Eichschein und dem Messprotokoll ist beispielsweise des Weiteren zu entnehmen, dass die Messung mittels eines geeichten Gerätes im standardisierten Messverfahren „ES 3.0“ vorgenommen und der erforderliche Toleranzabzug in Ansatz gebracht worden ist.


    Es reicht für die Zulassung also aus, dass aus dem Protokoll, das Malte erhalten hat, hervorgeht, dass die Frage zur Geschwindigkeit erörtert wurde, das ganze muss nicht direkt aus dem Urteil hervorgehen.
    Eine Berichtigung wird es wohl eh nicht geben, das ist im Strafprozessrecht (das über § 46 OwiG Anwendung findet) nur bei ganz offensichtlichen Fehlern vorgesehen, siehe hier.

    Ehrlich? Die Verkaufs- und Informationsplattform der Bahn ist super, und das sieht man immer dann, wenn die Mitarbeiter ausländischer Bahnen "ihre" Routen auf der DB-Webseite nachschauen (so zB gesehen in Litauen). Ich würde mir da eher eine vernünftige Integration mit anderen Buchungssystemen wünschen. Es kann doch nicht angehen, dass ich mit ein paar Klicks so etwas wie "München-Oslo" oder "München-Rom" als Flugticket buchen kann, aber für ein Bahnticket zig verschiedene Webseiten abfragen muss bzw. nur Teilstrecken buchen kann...

    Saudi-Arabien ist eine zutiefst religiös geprägte kapitalistische Königsdiktatur, ich habe da selbst einen Freund. Und weil dort auf Grund der strengen Sittenvorschriften alles denkbare verboten oder zumindest makruh ist, bleibt den Menschen eigentlich nur Shopping als Freizeitbeschäftigung. Das selbe gilt auch mit Ausnahme des Jemen, der zZ zwischen Saudi-Arabien/USA und dem Iran eingeklemmt ist, für alle anderen Golfstaaten in unterschiedlicher Variation.

    Russland ist auch definitiv kapitalistisch, konnte mir dort schon diverse Ecken anschauen (wobei ich nur in Belarus mal 8 Monate studiert habe). Wobei ich für Russland zumindest auch einen guten Teil der Emissionen auf sehr ineffiziente Ressourcenverwendung zurückführen würde: Dort sind bei vielen Hochhäusern zB immer noch keine Heizungsthermostate installiert. Sobald es im Spätherbst/Winter zu warm wird, kippt man halt das Fenster. Von der fehlenden Isolierung mal ganz zu schweigen.

    kann man das rückblickend für klug halten.

    War es auch sicher irgendwann 1945 bis in die 1960er Jahre, auch in Anbetracht der hohen Anzahl an Nazikader, die in der BRD recycelt wurden. Irgendwann ändern sich halt die Zeiten. Ein stärker auf den Bund konzentriertes Machtgefüge könnte man aber korrigieren, indem man als Ausgleich Volksentscheide auf Bundesebene zulässt - die funktionieren in Bayern ja auch ganz wunderbar. Damit würde sich auch endlich die Möglichkeit geben, solche Pseudo-Streitthemen wie Cannabislegalisierung, Sterbehilfe (die Jens Spahn selbst in der abgeschwächtesten Form aus persönlichen Befindlichkeiten und gegen ein Urteil des EGMR verhindert) oder die Ablösung der staatlichen Leistungen an Kirchen, bei denen eigentlich schon seit mehreren Jahren eine klare Mehrheit unter den Wählen besteht endgültig zu lösen.

    Ich hatte schon mit Straßenverkehrsbehörden zu tun, die gar nicht wussten, wer da irgendwelche Blauschilder angeordnet hat; auch, weil die Zuständigkeiten wegen irgendwelcher "Gebietsreformen" wechselten.

    Das konkrete Problem kann ich mir aber generell vorstellen. Da wurden Kompetenzbereiche verschoben, ohne dass der Sachbearbeiter richtig eingewiesen wurden (ggf. kann das aber auch daran liegen, dass es gar keine Dokumentation der Schilder gab, hab ich auch schon erlebt).