Beiträge von Explosiv

    Das entspricht dem Bußgeld in Deutschland, das für das Parken von Autos auf Grünflächen verhängt wird. ("Während ein abgelaufener Parkschein durchschnittlich mit 10 bis 15 noch verhältnismäßig günstig ist, kostet das Parken auf Grünflächen gleich richtig Geld und schlägt mit einem 35 Euro Knöllchen zu Buche." http://parkaffe.de/falschparken-auf-gruenflaechen/ )

    Theoretisch.

    Praktisch kann man als Halter angeben, nicht selber dort geparkt zu haben und um eine Beschreibung des Fahrers bitten. Da man sich nicht mehr erinnern kann, wer in der Zeit der Fahrer war.

    Dann läuft das noch nicht mal in die Kostentragung des Halters- ca. 25 Euro- da nur die StVO, nicht aber die Grünflächensatzung eine Kostentragungspflicht des Halters kennt. Manche Gemeinden versuchen das zwar einzutreiben, aber wer bereit ist, damit bis zum Richter zu gehen, kommt kostenfrei aus der Sache raus.

    Würde man dagegen auf Grünflächen konsequent abschleppen, gäbe es das Problem schon lange nicht mehr.



    Die Zentrale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg ist nur für die Nürnberger Innenstadt zuständig (also Ring als Grenze). Alles andere ist Freiparken.

    So ist es fast überall. Der Ordnungsdienst hat seinen Überwachungsbereich, der fleißig bestreift wird. Alles was außerhalb liegt wird nicht etwa ab und zu bestreift, sondern gänzlich ignoriert.

    Für mich ist das ne Luftnummer zum Einschüchtern.

    Aber das Prozessrisiko bleibt nun mal. Ich kann gut reden, ich könnte mir das leisten. Und würd mir das nicht bieten lassen.

    Wenn das Geld knapp ist, einfach gar nix tun. Ist sehr fraglich, ob der RA damit tatsächlich vor Gericht ziehen wird. Bilder zur Beweissicherung, die lediglich der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden, sind regelmäßig legal. Wie das mit dem Anzeigenportal aussieht, ob dort auch Behördenfremde Zugriff auf die Bilder haben, kann ich aber nicht beurteilen. Ich schicke meine Falschparkerbilder immer per Email an den Sachbearbeiter.

    Sehr schön auch die Verniedlichung des Schuldanteils des Autofahrers, der den Radler nicht etwa umgefahren hat, sondern lediglich touchiert.

    Und der Radler ist eben gestürzt, warum auch immer, und hatte keinen Helm auf. Tja, dann war das wohl Schicksal.

    Ich hoffe, der Staatsanwalt sieht das anders, befürchte aber, dass da nicht viel bei rumkommt. Besteht ja auch wenig öffentliches Interesse. Hier fehlt jetzt der kotzende Smilie.

    oder auch nicht....

    Ich kann jetzt nicht sehen, wo das von Dir verlinkte Urteil meiner Ansicht widerspricht. Anwesende Fußgänger werden gar nicht erst erwähnt. Da es um ein Urteil in einem konkreten Sachverhalt geht, ist davon auszugehen, dass gar keine Fußgänger anwesend waren, die zur Orientierung hätten verwendet werden können. Davon ausgehend würde das Urteil meine Ansicht eher stützen als widerlegen. Dass eben der Tacho nur ohne Fußgänger eine Rolle spielt.

    Und hier hat dankenswerter Weise das Gericht und die Staatsanwaltschaft Augenmaß bewiesen und die irrealen 15 auf 10 gedrückt. Was immer noch flott ist.

    Dabei geht es unter anderem um das Lamentieren, dass ein Autotacho so geringe Geschwindigkeiten gar nicht richtig anzeigen würden und wenn doch, die Fahrzeugführer so darauf fixiert wären, diese Geschwindigkeit im Blick zu halten, dass sie andere Gefahren übersehen könnten.

    Daher das Konstrukt, dass es kein Problem ist, wenn Fußgänger da sind. Dann orientiert man sich an denen und bleibt dahinter.

    Oder es sind eben keine da, dann behindert oder gefährdet man erst mal keinen, und dann kommen erst Zahlen auf dem Tacho überhaupt zum Tragen. Und da kommt es eben drauf an, welchen Richter man erwischt.

    Aber richtiger wäre es schon, erstens eine definierte Höchtgeschwindigkeit dessen anzusetzen, was ohne Fußgänger zur Orientierung noch erlaubt ist, und zweitens, die Fahrzeughersteller dazu zu verdonnern, dafür taugliche Tachos einzubauen. Die Technik kann das schon lange, nur manche Designer nutzen das halt nicht aus.

    Das würde so laufen wie die Sperrlisten und Filter für Kipo, die man einrichten wollte. Natürlich sind die Sperrkriterien und Filterregeln dann geheim, damit die interessierte Kundschaft keine Hilfestellung für passende Suchbegriffe bekommt und die "Anbieter" von dem ungewollten Zeugs keine Anhaltspunkte, wie sie Sperren und Filter austricksen können.

    Das Problem mit Filtern aller Art ist, dass sie, erst einmal technisch eingerichtet, sehr leicht missbraucht werden können. Man kann nicht davon ausgehen, dass es immer eine wohlwollende Autorität geben wird, die darüber bestimmt, was ausgefiltert wird und was nicht.

    Wo ein Trog ist, da sind auch Schweine, und wo es die Möglichkeit gibt, neben illegalen Inhalten auch unliebsame Inhalte zu filtern, dort wird das früher oder später auch gemacht. Da braucht man sich nur zurückzulehnen und auf den ersten Skandal zu warten. Wenn der dann nicht auch rausgefiltert wird.

    Mit der Diskussion waren wir doch bei Filtern gegen KiPo schon durch. Warum sollte es bei Filtern gegen Terrorgefahr anders sein?

    Bezüglich des VBB wird sowohl im VP als auch hier einiges durcheinander geworfen.

    So etwa die Schrittgeschwindigkeit, die angeblich mit 5-15 km/h "definiert" würde. Das ist so nicht ganz verkehrt, aber auch nicht ganz richtig.

    Es gab einige Fälle, in denen Führer von KFZ in VBB geblitzt wurden. Und es gab auf die dann folgenden Widersrprüche wohl Urteile, in denen Richter auf die genannten Geschwindigkeiten als noch nicht vorwerfbar hinwiesen. Dabei war aber regelmäßig der Hintergrund der, dass es für die Führer der KFZ schwer wäre, eine Schrittgeschwindigkeit richtig einzuschätzen und einzuhalten, wenn sich keine Fußgänger mit eben Schrittgeschwindigkeit in die gleiche Richtung bewegen wie sie. Sobald ein Fußgänger vor einem hergeht und nicht gerade bummelt, ist das kein Thema mehr. Man hat den Fußgänger als Anhaltspunkt und bleibt einfach hinter ihm, dann ist man nicht zu schnell. Fertig.

    Den Fußgänger überholen darf man also nur, wenn er betont langsam bummelt, etwa, weil er ein niedriges Kinderfahrrad schiebt. Oder einfach nicht schneller gehen will. Dann hat man halt das Problem, dass er einen erst mal bemerken muss. Hupen darf man dafür natürlich nicht.

    Nötigung kann ein absichtlich behindernder Fußgänger praktisch nie. Dafür muss man sich mal den Paragraphen für Nötigung anschauen.

    Zitat

    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 240 Nötigung

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

    Wo ist die Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen übel, wenn jemand langsam geht oder steht?

    Nicht jede Behinderung oder Belästigung wird gleich zur Nötigung, nur weil man selber nicht so handeln kann, wie man will. Das ist ohne die genannten Merkmale lediglich Behinderung.