Bezüglich des VBB wird sowohl im VP als auch hier einiges durcheinander geworfen.
So etwa die Schrittgeschwindigkeit, die angeblich mit 5-15 km/h "definiert" würde. Das ist so nicht ganz verkehrt, aber auch nicht ganz richtig.
Es gab einige Fälle, in denen Führer von KFZ in VBB geblitzt wurden. Und es gab auf die dann folgenden Widersrprüche wohl Urteile, in denen Richter auf die genannten Geschwindigkeiten als noch nicht vorwerfbar hinwiesen. Dabei war aber regelmäßig der Hintergrund der, dass es für die Führer der KFZ schwer wäre, eine Schrittgeschwindigkeit richtig einzuschätzen und einzuhalten, wenn sich keine Fußgänger mit eben Schrittgeschwindigkeit in die gleiche Richtung bewegen wie sie. Sobald ein Fußgänger vor einem hergeht und nicht gerade bummelt, ist das kein Thema mehr. Man hat den Fußgänger als Anhaltspunkt und bleibt einfach hinter ihm, dann ist man nicht zu schnell. Fertig.
Den Fußgänger überholen darf man also nur, wenn er betont langsam bummelt, etwa, weil er ein niedriges Kinderfahrrad schiebt. Oder einfach nicht schneller gehen will. Dann hat man halt das Problem, dass er einen erst mal bemerken muss. Hupen darf man dafür natürlich nicht.
Nötigung kann ein absichtlich behindernder Fußgänger praktisch nie. Dafür muss man sich mal den Paragraphen für Nötigung anschauen.
Zitat
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Wo ist die Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen übel, wenn jemand langsam geht oder steht?
Nicht jede Behinderung oder Belästigung wird gleich zur Nötigung, nur weil man selber nicht so handeln kann, wie man will. Das ist ohne die genannten Merkmale lediglich Behinderung.