Habe gerade in diesem Leitfaden geblättert, der einige Antworten zu hier gestellten fragen liefert:
Leitfaden Radverkehr
Radverkehrsführung – Radwegebenutzungspflicht – Kostenträgerschaft –
Baulast für Radwege an Bundes- und Landesstraßen in Niedersachsen
von November 2013
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j…1,d.Yms&cad=rja
Für das Radfahren auf Gehwegen ist entsprechend dem Leitfaden nicht generell vorgesehen, dass Schrittgeschwindigkeit gefahren werden muss. (Steht da!)
"Der Radverkehr muss auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen." (Seite 9)
Eigentlich ist das ja eine Selbstverständlichkeit, ganz egal wo man fährt oder mit welchem Fahrzeug man fährt, denn wenn man dieses wichtige Gebot nicht berücksichtigt, dann kann das tödlich enden.
"Außerorts, d. h. außerhalb der verkehrsrechtlichen Ortsdurchfahrten, sind benutzungspflichtige gemeinsame Fuß- und Radwege der Regelfall.
Wird bei diesen die Benutzungspflicht aufgehoben, kommt eine Ausweisung mit Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeug) in Betracht. Rad- und Fußverkehr darf dann diesen Weg ohne Einschränkung nutzen." (ebenda)
Trotzdem gilt natürlich, dass der Radverkehr auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen muss!
"Bei einer auch möglichen Ausweisung als Gehweg mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei" muss der Radverkehr erforderlichenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren." (ebenda)
Nach meinem Verständnis geht aus diesem Leitfaden eindeutig hervor, dass maximal Schrittgeschwindigkeit nur dann zu fahren ist, wenn eine Fußgängergefährdung zu befürchten ist. Das heißt das Mindeste ist, dass ein Fußgänger in der Nähe sein muss, andernfalls kann man mit Sicherheit eine Fußgängergefährdung ausschließen.Und das heißt, dass man dann auch schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren darf.
Besonders interessant ist der Hinweis auf die Möglichkeit einen Weg
durch Zeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) zu einem Fuß- und Radweg zu machen. Viele touristische Fahrradrouten verlaufen auf solchen Wegen und die sind nach meiner Erfahrung in der Regel so breit, dass Fahrradfahrer nicht ihre Geschwindigkeit reduzieren müssen, um gefahrlos an Fußgängern vorbeifahren zu können. Ggf. empfiehlt es sich, rechtzeitig zu klingeln. Für diese Wege gilt ganz allgemein, dass Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, ohne dass ein Geschwindigkeitsgebot für den Radverkehr explizit ausgesprochen wird.
Hier bin ich schon öfter mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Von Fußgängern wird dieser Fußweg mit Radverkehrfreigabe nur sehr selten benutzt. Deshalb musste ich auf diesem Weg auch nur sehr selten meine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren. Lange Zeit war der Fußweg kaum benutzbar, weil Baumwurzeln Aufwerfungen verursacht hatten. Da taten mir die Fußgänger leid, denn als Radfahrer konnte ich dann auf der Fahrbahn fahren. Als Fußgänger darf ich nicht die Fahrbahn benutzen, wenn ein Fußweg ausgeschildert ist.
Und das ist ein Ort ebenfalls im Landkreis Schaumburg, in dem ehemals Radfahrer verpflichtet waren, Hochbord zu fahren mal mit dem
, mal mit dem
Schild.
Das ist vor wenigen Jahren abgebaut worden und sieht jetzt so aus:
In Bezug auf eine mögliche Gefährdung von Fußgängern auf einem solchen Radweg heißt es in dem bereits weiter oben zitierten Leitfaden: "Gemäß StVO dürfen sie (die Fahrradfahrer), wenn nötig, nur Schrittgeschwindigkeit fahren." (ebenda)
Bei der im Foto dargestellten Situation ist Tempo 15 sicher noch akzeptabel. Unangenehm sind die ständigen Absenkungen über fast die ganze Breite des Bürgersteigs immer dann, wenn eine Hofeinfahrt kommt. Darin sehe ich einen entscheidenderen Grund, die Fahrbahn zu benutzen, nicht so sehr in einer eventuellen Fußgängergefährdung. Wenn ich auf der fotografierten Hauptstraße durch diesen Ort mit dem Fahrrad fahre, dann begegnen mir drei, höchstens vier Fußgänger. Aber meistens mindestens um die 20 Autos.