Interessant ist aber diese straßenverkehrsrechtliche Definition des Abstellens, also bitte Fahrradleichen nur abseits der Fahrbahn!
Hat jemand eine Ahnung, wie die Autoren der Wikipedia zu dieser Rechtsauffassung kommen?
Aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.78
wird im Vekehrslexikon zitiert:
ZitatDas Benutzen der öffentlichen Straßen zum regelmäßigen längerfristigen Abstellen von Kraftfahrzeugen, die zum Verkehr zugelassen, betriebsbereit und zu diesem Zweck aufgestellt sind, ist Teil des in der Straßenverkehrs-Ordnung bundesrechtlich abschließend geregelten Verkehrsvorgangs des Parkens.
Und auch in den im Wiki-Artikel verwiesenen Landesgesetzen ist vom verbotswidrigem Abstellen (Bay. Straßen- und Wegegesetz) die Rede oder kommt der Begriff des Abstellens überhaupt nicht vor (Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz). Muß ich die anderen 14 Landesstraßengesetze durchsuchen?
Einzig in Gablers Verkehrslexikon von 1966 ist unter dem Begriff parken eingetragen:
ZitatDas Abstellen von Fahrzeugen gilt nicht mehr als parken, auch [..]
aber schon im nachfolgenden Eintrag heißt es:
Zitatparkender Verkehr, kurz- oder langfristig abgestellte Fahrzeuge [..]