Es ist also nur folgerichtig, dass aus der Benutzungspflicht auch ein Verbot des direkten Linksabbiegens folgt.
Nein, allenfalls für den Bauch. Für den Kopf und das Recht sieht es anders aus.
Rechtlich ist für das Abbiegen § 9 einschlägig und nicht § 2. Wie sehr § 2 nicht gilt, kann man für das Wiederholen des Rechtsfahrgebotes mit dem gleichen Wortlaut in § 9 erkennen. Das aus § 2 ist für Rechtsabbieger schlicht nicht bindend.
Für die Sicherheitsbetrachtung kommt beim indirekten Abbiegen ein unnötiger Kreuzungspunkt hinzu entsprechend dem typischen Rechtsabbiegeunfall.
Im Längsverkehr wird ein Hintereinander durch ein Nebeneinander ersetzt. Beim Abbiegen wird das Hintereinander durch ein Kreuzen ersetzt. Das erste kann streng für sich betrachtet der Sicherheit förderlich sein, macht aber nur einen geringen Teil des Risikos aus.