Der Nachweis einer Gefahrenlage ist also keine notwendige Bedingung mehr für einen Radfahrstreifen.
Absatz 1 gilt auch nach wie vor.
Außer bei Tempo-30-Zonen (und Konsorten) darf nicht einfach das gemacht werden, was Politiker so möchten. Deswegen wird eine solche Maßnahme auch nicht damit begründet, dass man sich einen grünen Anschein verschaffen möchte, sondern mit einer mehr oder weniger stichhaltigen vorgesehen Begründung. Das ist oft die Sicherheit. So wird es in diesem Fall wahrscheinlich auch gewesen sein. Wenn man aber Scheinargumente benutzt, halten die einer Prüfung mitunter nicht stand. Das Ministerium hat in diesem Fall argumentativ einfach die besseren Karten.