Vielleicht mal den Spiegel fragen?
Rechtlich dürfte es keinen Unterschied machen.
Vielleicht mal den Spiegel fragen?
Rechtlich dürfte es keinen Unterschied machen.
Hab ich von der Verkehrswacht auch gar nicht anders erwartet.
"was will er da?"
Das ihm in Art. 2 GG gewährte Grundrecht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit ausüben?
Aber gerade mit diesem Artikel tun sich Straßenverkehrsbehörden ja oft mal arg schwer, es sei denn, es geht um den motorisierten Individualverkehr.
Ich begreife nicht, was der da will. Das ist keine Abkürzung und auch kein Sportgelände.
Offenbar hat die Behörde den Platz aber umgewidmet? Denn sonst wäre ja die StVO einschlägig und nicht das BerlStrG.
Also bei einem meiner VG-Verfahren hat die damalige Berichterstatterin der Beklagte das sehr deutlich gemacht, dass sie da einschreiten müsste.
Daraufhin die Beklagte: "Wissen Sie, was das heißt, wenn man auf dem Dorf in Bayern verlangt, dass die Hecke zur Hauptstraße hin gestutzt werden soll??"
Berichterstatterin: "Das Recht und die Verpflichtung dazu im Hinblick auf Art. 29 BayStrWG haben Sie jedenfalls".
In dem Moment wusste ich, dass ich das Verfahren gewinnen werde ![]()
Nachtrag: es ging um diese Stelle.
An diesen Stellen hat die Straßenverkehrsbehörde die Verpflichtung, gegen den üppigen Bewuchs einzuschreiten, zB indem von den Eigentümern ein Rückschnitt vorgenommen wird. Dies ist entweder durch Zwangsgeld durchzusetzen oder aber durch Ersatzvornahme, wenn diese nicht zu Potte kommen.
In Bayern steht das in § 29 BayStrWG (in den anderen Bundesländern dürfte es analoge Vorschriften geben):
"(2) 1Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. 2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. 3Die Straßenbaubehörde kann die Verantwortlichen nach Satz 1 verpflichten, verbotene Anpflanzungen und Gegenstände im Sinne von Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen."
Ohne Rechtsänderung wird man in Deutschland die temporären (Durch-)Fahrtsverbote wie sooft an § 45 Abs. 9 S. 3 StVO messen müssen - und die erfordern eine tatbestandliche Voraussetzung.
Ohnehin wird das mit einer konsistenten Beschilderung sowieso nicht funktionieren - das klappt ja heutzutage an so ziemlich keiner Baustelle. Und widersprüchlich aufgestellte Verkehrszeichen gehen zu Lasten der Straßenverkehrsbehörde. Ich denke auch: viel heiße Luft...
In Österreich gilt aber schlicht und ergreifend eine andere StVO.
In Ösiland kannst du auch bspw. erst ein Verbotsschild anfechten, wenn dich die Schandis deswegen "beknollt" haben. Wäre in D natürlich als zusätzliche Option auch nett wegen der Jahresfrist.
Ich bin auch auf die konkrete Ausführung gespannt. Ohne Änderung der StVO dürften da spätestens bei entsprechenden Klagen viele Verwaltungsgerichte nicht mitspielen.
Eilantrag? Bist du (nachhaltig) davon persönlich betroffen? Ohne notwendiges Widerspruchsverfahren kannst sonst auch sofort Anfechtungsklage erheben und zusätzlich die Aussetzung des Vollzugs beantragen. Das kostet aber noch mal extra, ich meine das 1,5fache zu dem 3,0fachen, was die Anfechtungsklage sowieso kostet. Aber Klagen gegen Verkehrszeichen unterliegen halt leider nicht dem Suspensiveffekt, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO.
Sonst kann vielleicht auch simon das genaue Procedere hier skizzieren.
Und? Hast Du schon?
Bei mir wird's bis zu eigener Betroffenheit irgendeiner Art wohl nun länger dauern ...
Nein, noch nicht, derzeit sind (leider) famliäre Dinge im Fokus.
Aber die Betroffenheit hat auch bei mir noch nicht begonnen.
Das ist ja auch ganz klar ein massives Aufklärungsdefizit vonseiten der Behörden: erst zwingen sie jahrzehntelang den Radverkehr, auf dem meist völlig ungeeigneten Gehweg herumzueiern und auf einmal darf man da dann gar nicht mehr radfahren, weil sie einfach die Schilder komplett abnehmen.
mach denen Arbeit.
Nur noch so. Zumal ich gestern bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Münchner Verwaltungsgericht wieder einmal gemerkt habe, wie merkbefreit manche Straßenverkehrsbehörden sind.
Rückmeldung im Melde-Michel zu meinem oben geposteten Bild.
Noch Fragen!?
Spätestens jetzt hätte ich in Bayern Klage erhoben, aber halt nicht gegen irgendwelche Stromwerke, sondern gegen die zuständige Behörde. ![]()
woher weißt Du, dass das so angeordnet ist?
Tja, dann hat die Behörde wohl versäumt zu kontrollieren, ob ihre Anordnungen korrekt umgesetzte wurden.
Gehört halt auch dazu.
Aber dann kannst du ja nun nicht auch noch verlangen, dass die Stadt 40 Jahre Rechtswidrigkeit (oder sagen wir mal knapp 30 Jahre, weil erst da der § 45 Abs. 9 StVO eingeführt wurde) eingesteht. ![]()
Ja, er hatte oft mal recht eigenwillige Auslegungen, was die StVO angeht, Hat er (oder tut es immer noch) auch u.a. in Fachzeitschriften wie der NZV kundgetan.
Ich meine mich zu erinnern, dass ihm das Grundsatzurteil des BVerwG zur Benutzungspflicht auch arg auf den Magen geschlagen ist.
Schubert argumentierte damals für ein implizites Fahrverbot (...)
Das ist mir bekannt und so gesehen wäre es konsequent, allerdings würde das voraussetzen, dass Radwege unfallvermindernd sind.
Was nun ja nicht stimmt. Und bekanntlich gilt: Ex falso quodlibet.
Oh, gibts Urteile zum eingeschränkten Winterdienst? Ich hätte mich bislang nur auf die fehlende Stetigkeit berufen können.
Kenne keines, aber wie will denn die Behörde schlüssig erklären, dass man im Winter bei miesen Straßenverhältnissen auf die Fahrbahn ausweichen muss, während man im Sommer bei besten Verhältnissen dann aber auf den "Radweg" verwiesen wird.
Ok, vermutlich haben sie nie den Ansatz einer Erkläerung versucht, dazu müsste man ja nachdenken...
Oh, ein benutzungspflichtiger Geh-/Radweg ohne gescheiten Winterdienst? Wie will das die Straßenverkehrsbehörde denn vernünftig erklären? Oder kommt daher auch der Spitzname dieses Landkreises?