Die Habichtstraße soll umgebaut werden. Um Bäume und Parkplätze zu schonen, werden keine separaten Radverkehrsanlagen erstellt, sondern ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit 2,50 m Breite. Ist das noch zeitgemäß? Als Begründung müssen neben Bäumen und Parkplätzen auch die geringer Zahl der Fußgänger und Radfahrer herhalten. Bei der Bestandssituation auch kein Wunder.
Umbau Habichtstraße - keine separaten Radverkehrsanlagen an Hauptverkehrsstraße geplant
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Ich hoffte schon es geht um den Abschnitt westlich der Steilshoper Straße, aber es geht ja nur um den (harmloseren) östlichen Bereich der Habichtstraße.
"Auchdies [das angeblich notwendige Fällen von Bäumen für einen Zweirichtungs-Radweg] würde zu einer (wenn auch geringeren) Verlagerung des Parkdrucks sowie zueiner Verschlechterung der Aufenthaltsqualität führen."
Der (Witz) ist echt gut. "Aufenthaltsqualität". In. Der. Habichtstraße!
Um die Aufenthaltsqualität zu steigern sollte man da vielleicht Maßnahmen ergreifen um die Luftqualität zu verbessern. Nein, damit meine ich nicht, Landstromanlagen im Hafen zu bauen die freiwillig eh keiner nutzt. Eher etwas was die Zahl der KFZ reduziert. -
Kann man nicht mit einer 2+1 Lösung für den Kfz-Verkehr arbeiten? Morgens in die eine Richtung zwei Spuren, nachmittags in die andere. Ergibt 3 m Platzgewinn für zwei Radfahrstreifen. Das reicht noch nicht, der Rest müsste vom Fußweg wegnommen werden.
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Ich habe mal an der Ecke Habicht/Bramfelder gewohnt. Auf dem Ring 2 ist das Verkehrsaufkommen morgens und abends in beiden Richtungen ungefähr gleich. 2+1 nutzt also nix.
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...werden keine separaten Radverkehrsanlagen erstellt, sondern ein gemeinsamer Geh- und Radweg mit 2,50 m Breite. Ist das noch zeitgemäß?
Ich frage mich vielmehr, ob das so überhaupt erlaubt ist. Immerhin stellt das eine erhebliche Einschränkung für den Radverkehr dar (Schrittgeschwindigkeit bei praktisch jedem Fußgänger). Ob das im Einklang mit § 45 Abs. 9 StVO steht? Wo ist der Unterschied zwischen Habichtstraße und Hoheluftchaussee (keine RWBP mehr)?
Wenn das einfach so möglich ist, frage ich mich, weshalb man dann nicht an diversen größeren Straßen aufgestellt hat. Ganz sicher nicht, weil die Behörden das dem Radverkehr nicht so gern zumuten wollen...Kennt sich jemand mit solchen Basics aus? Es scheint wieder an der Zeit für eine Klage...
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guckst du mal in die VwV:
"innerorts mindestens 2,50 m". ok, Mindestmaß erreicht.
[stvo]
Zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg
I. Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.
II. An Lichtzeichenanlagen reicht im Regelfall eine gemeinsame Furt für Fußgänger und Radverkehr aus.
[/stvo][stvo]
Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
[/stvo]In den ERA steht dann, bis zu welcher Verkehrsmenge (Radfahrer + Fußgänger) welche Breite nötig ist (Seite 27, Bild 15).
Laut Erläuterungsbericht: "Es wurde eine Verkehrsbelastung von 93 Radfahrern und 67 Fußgängern in der Spitzenstunde auf einer Straßenseite festgestellt."Summe 160, macht 4.40m nötige Breite laut Bild 15.
Und da steht noch der Hinweis "Der Anteil der Radfahrer soll bei hoher Gesamtbelastung etwa ein Drittel der Gehwegnutzer nicht überschreiten."
Da das Bild nur bis 4.50m geht, dürfte das eine hohe Gesamtlast im Sinne des Bilds sein. Rechenaufgabe: Sind 96 Radfahrer mehr oder weniger als etwa ein Drittel der Gehwegnutzer?Es gibt eine Reihe von möglichen Ausschlusskriterien. Eines davon ist Überschreitung von Grenzen nach Bild 15. Ob die anderen gegeben sind, müsste man im Einzelnen schauen. Hauptverbindung des Radverkehrs? Dafür sind 93 Radfahrer vielleicht zu wenig, und es gibt ja Alternativrouten.
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Zu
Immerhin stellt das eine erhebliche Einschränkung für den Radverkehr dar (Schrittgeschwindigkeit bei praktisch jedem Fußgänger)
Beim gemeinsamen Geh- und Radweg ist (anders als beim -Gehweg mit ) keine Schrittgeschwindigkeit erforderlich, sondern gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht.
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Beim gemeinsamen Geh- und Radweg ist (anders als beim -Gehweg mit ) keine Schrittgeschwindigkeit erforderlich, sondern gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht.
Gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht versteht sich ja von selbst im Straßenverkehr...
Zitat von Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog StraßenverkehrsordnungswidrigkeiteTBNR 141198Sie passten auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240)/ getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) mit zugelassenem Fahrzeugverkehr Ihre Geschwindigkeit nicht dem Fußgänger- bzw. dem Radverkehr an.
So: Wie passe ich denn jetzt meine Geschwindigkeit an?
Entweder passe ich sie "den erforderlichen Umständen" an, dann fahre ich auf gemeinsamen Geh- und Radwegen langsamer, wenn Fußgänger in der Nähe sind und vielleicht noch langsamer, wenn Kinder auf dem Fußweg gehen.
Oder ich passe meine Geschwindigkeit der Geschwindigleit der Fußgänger an und bin im Schritttempo unterwegs... -
Einschlägig ist aber nicht der Bußgeldkatalog sondern die StVO. Und die schreibt bei den Vorschriften (Ge- und Verbote) zu Vz 240 ( )
Zitat3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Den Bezug zum ohnehin erlaubten Radfahrer sehe ich in Absatz 3 nicht.
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So: Wie passe ich denn jetzt meine Geschwindigkeit an?
Indem Du StVO Anlage 2 Nr. 20 liest:
Zitat von StVO Anlage 2 Nr. 23. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Die TBNR von oben bezieht sich also auf den ausnahmsweise zugelassen "sonstigen" Verkehr. Hier hat wohl mal wieder jemand vergessen, dass Fahrräder auch Fahrzeuge sind.
In der BKatV selbst wird es mMn i.V.m. Nummer 146 noch etwas deutlicher.In den von Dir verwendeten "bundeseinheitliche Tatbestandskatalog" schaue ich inzwischen gar nicht mehr. Er ist ein nur ein auf der BKatV basierendes redaktionelles Werk. Die Wahrheit steht immer im Original.
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Den Bezug zum ohnehin erlaubten Radfahrer sehe ich in Absatz 3 nicht.
Gut, hast Recht. Dann ist wohl sowas gemeint...
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Im Prinzip dasselbe wie für Radfahrer auf dem freigegebenen Gehweg.
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@Gerhart: Soweit zu den Bedingungen, die ein "gemeinsamer Geh- und Radweg" zu erfüllen hat.
Mir geht es aber vorrangig um § 45 Abs. 9 StVO. Ich sehe keinen Grund, dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn zu verweigern. Wenn die StVB plausibel erklären kann, wo z.B. der Unterschied zwischen der Hoheluftchaussee und der Habichtstraße liegt, bin ich aber lernfähig...
Wenn aber gemäß diverser Gerichtsurteile bereits ein typischer Radweg eine Beschränkung des Radverkehrs darstellt, die nicht statthaft ist, ist ein "gemeinsamer Geh- und Radweg" ja wohl eine deutlich größere Beschränkung dar.
Bei 2,50 m Gesamtbreite für Radfahrer und Fußgänger wird man abwarten müssen, wie dicht der "ruhende Verkehr" nebem dem Weg parkt - und zwar tatsächlich parkt, nicht wie vorgesehen. Zurzeit ist der "Radweg" nämlich an großen Abschnitten unbenutzbar, weil die Autofahrer ihn aus Angst um ihre linken Außenspiegel halb zuparken (optimale Voraussetzung, um legal auf die Fahrbahn auszuweichen ). Zur Erinnerung: Radfahrende sind gehalten, zu parkenden Autos einen Abstand einzuhalten, der so bemessen ist, dass sie sich durch plötzlich geöffnete Autotüren nicht in Gefahr begeben. Ansonsten können sie im Kollisionsfall sogar eine Mitschuld auferlegt kriegen. Als Richtwert gilt etwa 1 Meter!
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Öhem, übrigens:
werden keine separaten Radverkehrsanlagen erstellt, sondern ein gemeinsamer Geh- und Radweg
IMHO ist ein durchaus eine separate Radverkehrsanlage, separiert den Radverkehr nämlich vom übrigen Fahrverkehr und verbannt ihn von der Fahrbahn, wo er eigentlich fahren sollte.
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Unter »separat« würde ich allerdings eine Trennung vom gesamten anderen Verkehr, also auch von Fußgängern verstehen.
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Wenn die StVB plausibel erklären kann, wo z.B. der Unterschied zwischen der Hoheluftchaussee und der Habichtstraße liegt, bin ich aber lernfähig...
Das Argument funktioniert nicht. Die Anordnung einer B-Pflicht ist eine kann-Vorschrift. Die Verwaltung darf durchaus bei zwei sonst identischen Straßen unterschiedlich entscheiden.
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Mir geht es aber vorrangig um § 45 Abs. 9 StVO. Ich sehe keinen Grund, dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn zu verweigern. Wenn die StVB plausibel erklären kann, wo z.B. der Unterschied zwischen der Hoheluftchaussee und der Habichtstraße liegt, bin ich aber lernfähig...
Wenn aber gemäß diverser Gerichtsurteile bereits ein typischer Radweg eine Beschränkung des Radverkehrs darstellt, die nicht statthaft ist, ist ein "gemeinsamer Geh- und Radweg" ja wohl eine deutlich größere Beschränkung dar.
Der Grund ist doch ganz einfach: KFZ-Verkehrsmenge. "Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten." laut VwV. (Ja, die StVO ist strikter, da zählt nur Sicherheit).
Du kennst sicher auch das Diagramm aus der ERA (Seite 19, Bild 8). Bereich IV geht bei etwa 2300 KFZ/h los. Bei 46000/Tag dürfte die Spitzenstunde jenseits der 8000 haben, also sehr weit drüber. Dazu kommt noch der hohe Schwerlastverkehr. Die Führungsform ist also erstmal separiert. Man könnte nun gucken (2.3.3, 2.3.4), ob man irgendwie Bereich 2 erreichen kann, z. B. mit Tempo 30. Aber das wird wohl eher nichts, dafür fahren dort zu viele KFZ. Die ERA sagt dann letztlich, der Radfahrer solle Alternativrouten bekommen.
Ich denke, anhand der ERA wird sich das nicht diskutieren lassen. Andererseits bekommt man auf der Straße auch keine ERA-konforme Radverkehrsanlage gebaut, außer man fällt alle Bäume oder kauft Grundstücke auf.
Ist einfach scheiße dort.
Aus meiner persönlichen Sicht: ganztägig Tempo 30 anordnen, Mischverkehr zulassen und Radfahrer Frei, hoffen, dass die Radfahrer einigermaßen Rücksicht auf die Fußgänger nehmen oder einfach woanders langfahren. Und wir Mutigen fahren halt zügig im Mischverkehr, dank Tempo 30 auch relativ sicher. Für Umwelt und Anwohner lohnt sich Tempo 30 auch, insbesondere wenn mal irgendwann die Verbrenner weg sind.
Achja, Unterschied zur Hohenluftchaussee: Dort fahren 10k KFZ/24h weniger.Als Argument, warum eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte, ist, dass die Radwege derzeit auf weiter Strecke nicht genutzt werden können, also Radfahrer im Mischverkehr fahren oder nebenan schieben müssen. Von Unfällen ist mir aber nichts bekannt. Ergo ist es dort sicher, Mischverkehr zu gestatten. Die heutigen Zustände müssten wir aber noch mit Bildern dokumentieren.
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Die heutigen Zustände müssten wir aber noch mit Bildern dokumentieren.
Das wäre noch das kleinste Problem...
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