Lichtzeichen im Verkehr

  • Ich kam zu diesem Forum angelockt von Google wegen dieser Seite:


    in welcher zusammengefasst wird:

    Eigentlich hätte man die Regelung ganz einfach halten können: Benutzt ein Radfahrer die Fahrbahn, so gilt die Fahrbahnampel, benutzt er einen Radfahr- oder Schutzstreifen, so gilt eine separat angebrachte Fahrradampel, wenn es keine gibt, dann gilt die Fahrbahnampel. Fährt er auf dem Radweg, so gilt eine separat angebrachte Fahrradampel, wenn es keine gibt, dann gilt die Fußgängerampel. Leider hat sich der Gesetzgeber für ungleich kompliziertere Regelungen entschieden.

    Aus der Straßenverkehrs-Ordnung nach der 45. Änderungsverordnung ist § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO wichtig:

    Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

    Wie ist es dort, wo scheinbar die Ortsbehörde jetzt schon vor 2013 die Lichtzeichen richtiggestellt (und entsprechend die Ampelschaltungen danach eingestellt) hatte? Ist es so, dass heute die Radfahrer ihre Gleichstellung mit der Fahrbahnschaltung bis Ende der Übergangsfrist verlieren, und plötzlich alle Wartezeiten des Fussgängers geduldig erleiden müssen?

    Wie ist es, wenn sie auf der Fahrbahn fahren (obwohl sie dort nicht fahren dürfen)? Dürfen sie dort wie die Autos fahren, oder müssen sie wie auf der Fahrradfurte / dem Radweg auf der Fahrbahn warten, dass die Fussgängerampel freischaltet?

    Haben die Radfahrer keine Radfahrerorganisationen bzw. -Vereine, die dagegen angehen, bzw. was tun diese Vereine und Organisationen konkret in der Sache?


    Hinweis: Ich würde gern ein Beispiel bringen. Wie man ein Link in Google macht ist mir bekannt, nur sind die Luftaufnahmen viel zu alt. In Bing sind sie richtig, nur da sehe ich keinen Hinweis, wie man in Bing einen Link auf Position erzeugt...

  • Wie ist es dort, wo scheinbar die Ortsbehörde jetzt schon vor 2013 die Lichtzeichen richtiggestellt (und entsprechend die Ampelschaltungen danach eingestellt) hatte? Ist es so, dass heute die Radfahrer ihre Gleichstellung mit der Fahrbahnschaltung bis Ende der Übergangsfrist verlieren, und plötzlich alle Wartezeiten des Fussgängers geduldig erleiden müssen?

    Wie ist es, wenn sie auf der Fahrbahn fahren (obwohl sie dort nicht fahren dürfen)? Dürfen sie dort wie die Autos fahren, oder müssen sie wie auf der Fahrradfurte / dem Radweg auf der Fahrbahn warten, dass die Fussgängerampel freischaltet?

    Ich muss diese Tabelle bei Gelegenheit mal aktualisieren, teilweise stimmen die Übergangsregelungen nicht mehr, die wurden zeitlich nach hinten verschoben.

    Da aber die Lichtzeichen nicht nach dem befahrenen Straßenteil unterschieden werden, sondern nach der Art des Fahrzeuges, kann es auch für den Fahrbahnradler Situationen geben, in denen er sich nicht an der Fahrbahnampel orientieren darf, sondern die Fußgängerampel irgendwo abseits der Kreuzung beachten muss. So eine Stelle habe ich auf dem Weg zur Uni: Eine so genannte Fahrradschleuse gilt wohl als Radverkehrsführung, in der dann wiederum das Lichtzeichen der Fußgängerampel zu beachten ist — obgleich man eigentlich mit dem Rad mehr oder weniger mitten auf der Fahrbahn steht.

    Das macht natürlich kein Mensch und ist sicherlich auch nicht im Sinne des Erfinders, obwohl der Gesetzgeber erst vor ein paar Wochen wieder bekräftigt hat, diese Unterscheidung nach Fahrzeugart für ausgesprochen sinnvoll zu halten, weil nur damit das Problem der Räumzeiten bewältigt werden könne. Schließlich sind die Räumzeiten tatsächlich eher von der Art des Fahrzeuges abhängig als vom befahrenen Straßenteil, wenngleich sich die langsameren Radfahrer vermutlich eher auf dem Radweg herumtreiben, während ein schneller Radfahrer die Fahrbahn bevorzugen dürfte.

    Haben die Radfahrer keine Radfahrerorganisationen bzw. -Vereine, die dagegen angehen, bzw. was tun diese Vereine und Organisationen konkret in der Sache?

    Tja, zumindest auf lokaler Ebene auf eine entsprechende Umrüstung der Ampeln drängen. Eine gänzliche Abschaffung dieser Übergangsregelung halte ich für problematisch, weil es ja tatsächlich hinreichend viele Kreuzungen gibt, bei denen man als Radfahrer gegen Ende der Grünphase nicht mehr versuchen sollte, die Kreuzung mit weniger als 15 oder 20 Kilometern pro Stunde zu überqueren. Bei einigen größeren Hamburger Kreuzungen bekomme ich auch schon ein leicht ungutes Gefühl, wenn beim Passieren der Haltlinie die Ampel auf gelbes Licht umschaltet, obwohl ich ja eher einen heißen Reifen fahre.

  • Eine so genannte Fahrradschleuse gilt wohl als Radverkehrsführung, in der dann wiederum das Lichtzeichen der Fußgängerampel zu beachten ist — obgleich man eigentlich mit dem Rad mehr oder weniger mitten auf der Fahrbahn steht.

    Das würde ich so nicht sagen. Die Fahrradschleuse als Aufstellhilfe im Zufahrtbereich einer Kreuzung ist sicher eine Radverkehrsanlage. Da sie den Radfahrer aber nicht über die Kreuzung "führt", eigentlich keine Radverkehrsführung.
    Die begrifflichen Unklarheiten und Ungenauigkeiten sind aber ein ganz wesentlicher Punkt, warum die Verkehrsregeln für Radfahrer unnötig kompliziert sind.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Das würde ich so nicht sagen. Die Fahrradschleuse als Aufstellhilfe im Zufahrtbereich einer Kreuzung ist sicher eine Radverkehrsanlage. Da sie den Radfahrer aber nicht über die Kreuzung "führt", eigentlich keine Radverkehrsführung.

    Ich bin mir nicht sicher, ob Ihr dasselbe mit Fahrradschleuse meint und ob dies dasselbe wie die Radfahrschleuse der VwV-StVO (V. zu § 9 Abs. 2 StVO) meint. Jedenfalls sollte bei dieser recht neuen speziellen Form zunächst eine Fahrradampel (vorgeschriebenes "weiteres Lichtzeichen") existieren und zu beachten sein. Im weiteren Verlauf der Linksabbiegerführung für Radfahrer sollte dann keine angrenzende Fußgängerfurt mehr existieren.

    "Radverkehrsführung" ist zwar nicht näher definiert, bezeichnet aber im Kontext der VwV zu § 9 StVO m.E. alle Flächen, die dem Radverkehr gewidmet sind, zumindest die hier diskutierten (vgl. I. Satz 2 und 3 zu § 9 Abs. 2 VwV-StVO). Allerdings sollten alle Führungen auf der Fahrbahn eigentlich nicht mit einer Radwegefurt direkt an eine Fußgängerfurt grenzen, da Fußgängerfurten in der Regel etwas abgesetzt sind, sodass keine Probleme mit den Lichtzeichen entstünden.

    "Normale" Aufstellflächen für Radfahrer dürften noch am ehesten die genannte Ampelproblematik haben, je nachdem wo diese Flächen liegen und welche Regelung vor Ort konkret existiert. Aufstellflächen auf der Fahrbahn weisen dabei m.E. nur selten die theoretische Problematik auf, dass Zeichen für Fußgänger beachtet werden müssten, praktisch ist mir kein Fall der Ahndung bekannt sofern die Fahrbahnampel beachtet wurde. Aufgeweitete Radaufstellflächen sind dagegen auch eher neuer und sollten besser markiert (bewusste Planung und gezielte Entscheidung, keine Massenlösung) sein, sodass keine Beachtung von Fußgängerampeln erforderlich ist.

    In der Praxis kommen natürlich auch rechtswidrige oder schlicht unsinnige Regelungen vor, m.E. wird aber kaum jemals ein Ampelverstoß bemängelt, sofern ein Radfahrer auf der Fahrbahn oder einem Radfahrstreifen nicht die Fußgängerampel beachtet, obwohl er dies theoretisch müsste.

    BTW, um die Ecke liegt hier ein Hochbordradweg mit Vz. 241, der nach einer Ampel über eine Radwegefurt in den Mischverkehr überleitet. Streuscheibe mit Piktogrammen für Fußgänger und Radfahrer. Davor ein Zusatzzeichen: "Radfahrer bitte Fußgängerampel beachten". M.E. rechtlich nicht alles korrekt (insb. die RWBP), aber jedenfalls nicht völlig sinnentleert oder gefährlich. Da die Radwegefurt schräg nach links wegleitet, ist die Angrenzung zur Fußgängerfurt quasi nur am Beginn gegeben. Andererseits ist durch die gemischte Streuscheibe ohnehin diese Ampel zu beachten. Die zu beachtende Ampel (Fußgänger/Radfahrer) schaltet einige Sekunden vor der Fahrbahnampel grün, sodass genug Zeit bleibt, sich nach links vor den Autos auf die Fahrbahn einzuordnen. Insofern ergibt die Geltung dieser Ampel Sinn. Leider wird für die Rechtsabbiegerräumung die Ampel auch weit vor der Fahrbahn "rot" geschaltet.

  • Ich bin mir nicht sicher, ob Ihr dasselbe mit Fahrradschleuse meint und ob dies dasselbe wie die Radfahrschleuse der VwV-StVO (V. zu § 9 Abs. 2 StVO) meint. Jedenfalls sollte bei dieser recht neuen speziellen Form zunächst eine Fahrradampel (vorgeschriebenes "weiteres Lichtzeichen") existieren und zu beachten sein. Im weiteren Verlauf der Linksabbiegerführung für Radfahrer sollte dann keine angrenzende Fußgängerfurt mehr existieren.

    Ich meine sowas wie im Anhang. Nur echt mit solchen ultraschmalen Schutzstreifen, auf die nicht mal das Fahrrad-Piktogramm passt.

  • Schweinegefährlich, siehe auch hier.

    Diese Straße hier ist halt auch der totale Hit. Geradeaus geht es weiter, dort wurde aber die Fahrbahn so schmal, dass es nur auf einer Seite für einen schmalen Schutzstreifen gereicht hat, in den noch nicht mal das Fahrradpiktogramm passt. Leider ist die Ampelschaltung abends so blöde, dass es diese so genannten MGIFs provoziert, also wird man auf Biegen und Brechen noch mit Tempo 50 oder 60 oder vielleicht noch schneller überholt, damit der Kraftfahrer an der nächsten Ampel noch über das gelbe Licht jagen kann. Das wird dann total unangenehm, wenn Gegenverkehr in Anmarsch ist oder auf der linken Seite trotz Haltverbots geparkt wird: Für zwei Kraftfahrzeuge und einen Radfahrer nebeneinander ist dort beim besten Willen kein Platz, weil der überholende Kraftfahrer relativ merkbefreit aus den Schutzstreifen ausweicht und den dort fahrenden Radfahrer an den Kantstein drückt. Das ist mir ein paar Mal passiert, seitdem fahre ich konsequent nur links des Schutzstreifens und bin damit wahrscheinlich immer noch nicht weiter als 1,5 Meter vom Fahrbahnrand entfernt. Das ist allerdings auch so eine der Straßen, die ohne Schutzstreifen besser dran wären: Dann könnte man vermutlich ohne das Gemaule durchs Beifahrerfenster in Ruhe seinen Sicherheitsabstand einhalten.

  • @ Malte:

    Das ist m.E. keine Radfahrschleuse i.S.d. VwV-StVO, sondern eine aufgeweitete Radaufstellfläche (ARAF !?), es gilt m.E. recht zweifellos die Fahrbahnampel. Das der Schutzstreifen zu schmal ist, ist ein unangenehmes Manko, hat aber erstmal nichts mit der Aufstellfläche zu tun. Sofern man bei "rot" an der Ampel ankommt, sollte das Linksabbiegen durch sie leichter werden, ansonsten kann ich mir jedenfalls keine schädliche Wirkung vorstellen. Kennst Du solche Markierungen, die direkt an eine Fußgängerfurt grenzen, sodass eine Beachtung der Fußgängerampel in Betracht kommt? Kenne ich nur von manchen "normalen" Aufstellflächen im Verlauf von Radstreifen.

    Die Begrifflichkeiten sind sicher nicht glücklich gewählt und zu kompliziert, ich würde auch nicht darauf herum reiten, wenn mir nicht inhaltlich wichtig gewesen wäre, wovon eigentlich die Rede ist. Bei Fahrradschleusen ist eine Geltung von Fußgängerampeln m.E. nahezu unmöglich, hat aber bestimmt auch schon eine StVB geschafft.

  • Das ist m.E. keine Radfahrschleuse i.S.d. VwV-StVO, sondern eine aufgeweitete Radaufstellfläche (ARAF !?), es gilt m.E. recht zweifellos die Fahrbahnampel. Das der Schutzstreifen zu schmal ist, ist ein unangenehmes Manko, hat aber erstmal nichts mit der Aufstellfläche zu tun. Sofern man bei "rot" an der Ampel ankommt, sollte das Linksabbiegen durch sie leichter werden, ansonsten kann ich mir jedenfalls keine schädliche Wirkung vorstellen. Kennst Du solche Markierungen, die direkt an eine Fußgängerfurt grenzen, sodass eine Beachtung der Fußgängerampel in Betracht kommt? Kenne ich nur von manchen "normalen" Aufstellflächen im Verlauf von Radstreifen.

    Ach du Schande. Ich merke gerade, dass es § 53 Abs. 6 StVO überhaupt nicht mehr gibt. Da ist ja in den letzten Monaten so einiges an mir vorbeigegangen — die Neufassung ist immerhin schon seit längerem in Kraft :thumbdown: Ich muss mich nach der Prüfungsphase dringend mal hinsetzen und diese Tabelle aktualisieren, das ist ja mega-peinlich.

  • Mach Dir nichts draus, kann immer mal passieren. Man sollte halt immer die Primärquelle unmittelbar nachschlagen, egal wie gut man sie zu kennen glaubt. Mache ich bloß in der Praxis auch nicht immer und fliege damit gelegentlich auf die Nase. Insgesamt ist das Niveau Deines Blogs und Deiner Forenbeiträge auch aus juristischer Sicht sehr hoch.