Ich kam zu diesem Forum angelockt von Google wegen dieser Seite:
in welcher zusammengefasst wird:
Eigentlich hätte man die Regelung ganz einfach halten können: Benutzt ein Radfahrer die Fahrbahn, so gilt die Fahrbahnampel, benutzt er einen Radfahr- oder Schutzstreifen, so gilt eine separat angebrachte Fahrradampel, wenn es keine gibt, dann gilt die Fahrbahnampel. Fährt er auf dem Radweg, so gilt eine separat angebrachte Fahrradampel, wenn es keine gibt, dann gilt die Fußgängerampel. Leider hat sich der Gesetzgeber für ungleich kompliziertere Regelungen entschieden.
Aus der Straßenverkehrs-Ordnung nach der 45. Änderungsverordnung ist § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO wichtig:
Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.
Wie ist es dort, wo scheinbar die Ortsbehörde jetzt schon vor 2013 die Lichtzeichen richtiggestellt (und entsprechend die Ampelschaltungen danach eingestellt) hatte? Ist es so, dass heute die Radfahrer ihre Gleichstellung mit der Fahrbahnschaltung bis Ende der Übergangsfrist verlieren, und plötzlich alle Wartezeiten des Fussgängers geduldig erleiden müssen?
Wie ist es, wenn sie auf der Fahrbahn fahren (obwohl sie dort nicht fahren dürfen)? Dürfen sie dort wie die Autos fahren, oder müssen sie wie auf der Fahrradfurte / dem Radweg auf der Fahrbahn warten, dass die Fussgängerampel freischaltet?
Haben die Radfahrer keine Radfahrerorganisationen bzw. -Vereine, die dagegen angehen, bzw. was tun diese Vereine und Organisationen konkret in der Sache?
Hinweis: Ich würde gern ein Beispiel bringen. Wie man ein Link in Google macht ist mir bekannt, nur sind die Luftaufnahmen viel zu alt. In Bing sind sie richtig, nur da sehe ich keinen Hinweis, wie man in Bing einen Link auf Position erzeugt...