Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen
Das stimmt so nicht. § 50 ABs. 6a StVZO:
"Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen." (Hervorhebung von mir)
15 W-Glühlampen sind also nur bei Mofas vorgeschrieben. Für andere Kraftfahrzeuge ist eine Beleuchtungsstärke in Lux vorgeschrieben - ansonsten dürfte es ja auch (so, wie bei Mofas!) kein Xenon- oder LED-Licht geben...