fehlende VAO / Aktenführung - Urteile / obiter ditcum dazu?

  • man hat ja häufig den Fall, dass eine StVB eine Anordnung trifft und die VAO dann regelmäßig aus einem Satz besteht: "XY wird in Höhe ABC für Fahrtrichtung 123 angeordnet."

    ist ein Ermessen eigentlich auszuüben, liegt das nicht vor bzw. fehlt es an der Nachvollziehbarkeit der Ermessensausübung mithin der Dokumentation der Entscheidungsfindung.

    Hat da eigentlich schonmal eine StVB vorm VG/OVG einen auf die Mütze bekommen?

    Denn es gibt doch eigentlich in jedem Bundesland Vorschriften, dass Akten (vollständig) zu führen sind, um dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zu genügen: Transparenz, Nachvollziehbarkeit

    Hat da jemand mal etwas zu gelesen / gehört? :/

  • DMHH 7. Januar 2026 um 07:38

    Hat den Titel des Themas von „fehlende VAO“ zu „fehlende VAO / Aktenführung - Urteile / obiter ditcum dazu?“ geändert.
  • Hat da eigentlich schonmal eine StVB vorm VG/OVG einen auf die Mütze bekommen?

    Ich habe vor über 20 Jahren mal ein Bußgeld fürs Fahrbahnradeln bekommen, nicht bezahlt und dann vor dem Amtsgericht plädiert, dass die Beschilderung (Z. 237) nicht zum baulichen Zustand der Straße (ungetrennter Zweirichtungs-Geh-und-Radweg, in der Gegenrichtung auch entsprechend mit Z. 240 gekennzeichnet) passen würde, und dass ich ergo davon ausgehen konnte, dass das Zeichen gar nicht angeordnet sei, weil es paradox zur Gegenrichtung sei und auch implizit ein Gehverbot für den Weg beinhalte. Ich habe im schriftlichen Einspruch das für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige technische Polizeiamt darum gebeten, die Anordnung zu überprüfen. Das wurde ohne Kommentar abgelehnt und es kam zum Prozess. Der Amtsrichter fuhr mir gleich zu Beginn über den Mund und meinte, er habe bei der StVB angerufen, und man habe ihm mündlich versichert, dass alles so wie vorhanden angeordnet sei. Auf Diskussionen über die paradoxe Beschilderung und das Gehverbot auf dem Gehweg wollte er sich nicht einlassen. Ich war ohne Rechtsanwalt und selber auch nicht schlagfertig genug, auf schriftlichen Nachweisen bzw. formellen Zeugenaussagen zu bestehen. Mir wurde auch nicht, wie in einem anderen Fall zuvor, angeboten, den Einspruch gegen das Bußgeld ohne Urteil zurückzuziehen, sondern es gab buchstäblich „kurzen Prozess“ mit wegen Vorsatz verdoppeltem Bußgeld. Die beiden Beisitzer (?) schüttelten nur fassungslos den Kopf, und zwar über die Uneinsichtigkeit und den Leichtsinn des renitenten Radfahrers. Die anschließend beim Oberlandesgericht eingereichte Beschwerde wegen Versagen des rechtlichen Gehörs wurde ohne Argumentation (bloß „kann nicht zugelassen werden, basta“) abgeschmettert.

    Seither lasse ich mich nicht mehr mit Polizisten auf der Straße auf Diskussionen ein, sondern fahre nach der üblichen Ansprache sofort freundlich winkend (für dieses Mal) von der Fahrbahn runter, und habe seither trotz quasi Totalverweigerung nie wieder ein Knöllchen kassiert.

    Einmal editiert, zuletzt von Th(oma)s (7. Januar 2026 um 09:59)

  • Dafür schaltet man wohl besser einen Rechtsanwalt ein, der sich dann von der Straßenverkehrsbehörde die Akten kommen lässt (und vermutlich kommt von dort dann schlicht nichts).

    Das Münchner VG ist eigentlich schon lange auf der Schiene "keine (schriftliche) Anordnung -> keine Dokumentation von Ermessensausübung -> Verkehrszeichen rechtswidrig oder eben sogar nichtig.

  • zufällig heute in der LTO im Bezug auf ein Verfahren mit schluderiger Aktenführung:

    Zitat

    Die Aktenführung habe den in der Aktenordnung konkretisierten Geboten der Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit zu genügen, führte das OLG aus. Dies folge unmittelbar aus der in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankerten Bindung der Verwaltung und der Justiz an Gesetz und Recht verankert sowie aus der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität. Akten müssten so geführt werden, dass jederzeit eine zuverlässige Rekonstruktion des Verfahrensstandes möglich und eine ordnungsgemäße richterliche Überprüfung gewährleistet sei.

    gut, ging hier um die E-Akte eines Landgerichtes - aber der Bezug aufs GG gilt für alle Formen der öffentlichen Verwaltung

  • Zusammen mit dem auf dem GG beruhenden OLG-Urteil eröffnet Dir das ja nun den Weg "nach Karlsruhe" ;) (Vorsicht: DIeser Weg ist eine Mischung aus Kopfsteinpflaster und aktuell vereister Schlammwüste, nur schwierig zu beradeln ... ;) )

  • Zusammen mit dem auf dem GG beruhenden OLG-Urteil eröffnet Dir das ja nun den Weg "nach Karlsruhe" ;) (Vorsicht: DIeser Weg ist eine Mischung aus Kopfsteinpflaster und aktuell vereister Schlammwüste, nur schwierig zu beradeln ... ;) )

    Wobei Achtung: recht kurze Fristen, und u.U. muss vorher noch eine Anhörungsrüge erfolgen!