Grünpfeil unzulässig?

  • In der VwV-StVO zum §37 stehen ab Randnummer 32 die Voraussetzungen für die Anordnung des Grünpfeils (VZ 720). Da kann man lesen:

    Zitat

    Der Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsabbieger Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen ausreichend einsehen kann, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es darf nicht verwendet werden, wenn

    e) der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtungen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr trotz Verbotes in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet und durch geeignete Maßnahmen nicht ausreichend eingeschränkt werden kann.

    In Stade gibt es zwei Grünpfeile an Stellen, wo er meines Erachtens aus dem oben genannten Grund unzulässig ist.

    An dieser Kreuzung beginnt nach links ein benutzungspflichtiger Zweirichtungs-"Radweg" auf der falschen Straßenseite. Aus der Blickrichtung kann man also legal nach links über die Furt im Vordergrund abbiegen und demnach ist das ab dort bereits ein Zweirichtungsradweg. Selbst wenn man argumentiert, dass man hier nicht direkt auf den Geister-Radweg abbiegen darf, sondern erst geradeaus auf die andere Straßenseite fahren muss, um dann auf der anderen Seite der Kreuzung wieder zurück zu fahren, wäre das einerseits etwas realitätsfern und andererseits steht auch in der VwV-StVO, dass der Grünpfeil auch dann ausgeschlossen ist, wenn mit Fahrradverkehr trotz Verbot in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet (danach wäre der Grünpfeil in Stade allerdings generell ausgeschlossen).

    radverkehrsforum.de/attachment/17037/

    Das ist hier: Google Maps


    Eine ähnliche Situation gibt es hier: Google Maps In der Bahnhofstraße gibt es auf beiden Seiten einen Angebotsradweg, aber von der östlichen Seite keine Furt über die Wallstraße / Salztorswall. Also fahren die "Radweg"-Radler an dieser Stelle über die Bahnhofstraße auf die anderen Seite, so dass auch dort mit Zweirichtungs-Radverkehr zu rechnen ist. Den Grünpfeil dürfte es doch dann nicht geben, oder?


    radverkehrsforum.de/attachment/17038/

  • Den Grünpfeil dürfte es doch dann nicht geben, oder?

    Nach meiner laienhaften Einschätzung nicht, nein. Das hat sich allerdings nach meiner Erfahrung in den letzten Jahren in anderen Städten auch nicht so richtig interessiert, wo immer ich das angemerkt hatte.

  • Mal sehen, was passiert. Ich habe gestern eine Sammlung von Hinweisen an den "Ampelbeauftragten" der Stadt Stade geschickt, darunter auch die beiden Grünpfeile. Außerdem Ampeln, an denen die Induktionsschleife nicht auf Fahrräder reagiert oder wo die Anforderungstaster (aka "Bettelknopf") komplett überflüssig ist. Außerdem gibt es immer noch falsche Streuscheiben: Reine Gehweg-Ampeln im Zuge von "Radwegen", aber auch kombinierte Streuscheiben auf Gehwegen, die nicht zum Radfahren freigegeben sind, sowie Lichtsignale, die ausschließlich für Geisterradler gelten können.

  • Das ist z.B. der einzige Unterschied, wenn jemand vorher um grünes Licht gebettelt hat oder nicht: Der grüne Pfeil, der anzeigt, dass man beim Rechtsabbiegen nicht auf Fußgänger und Radfahrer achten muss.

    *edit: Das ist natürlich zulässig, aber nicht sinnvoll.

    Einmal editiert, zuletzt von Yeti (2. März 2022 um 13:56)

  • In der VwV-StVO zum §37 stehen ab Randnummer 32 die Voraussetzungen für die Anordnung des Grünpfeils (VZ 720). Da kann man lesen:

    In Stade gibt es zwei Grünpfeile an Stellen, wo er meines Erachtens aus dem oben genannten Grund unzulässig ist.

    Vielen Dank für diesen Hinweis!

    Mir ist in Hannover diese Stelle in den Sinn gekommen, an der ich hin- und wieder lang fahre:

    Google Maps
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    www.google.com

    Es hat mich immer schon geärgert, dass dort ein Grünpfeil hängt. Aber ich habe noch nie in den Verwaltungsvorschriften zur StVO nachgesehen, ob der dort möglicherweise gar nicht hängen darf.

    Allerdings bin ich mir unsicher, ob diese Vorschrift nur auf den Radweg abzielt, der rechtwinklig vor dem Fahrzeug liegt, das an der Ampel gestoppt hat. Oder ob die Verwaltungsvorschrift auch auf den Radweg abzielt, der dann beim Abbiegen überfahren wird.

    Trotzdem schicke ich eine Mängelmeldung.

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)