Mindestbreiten bei Z240 - Frage an die Experten hier.

  • Ich wurde von einer Quelle gebeten, Informationen zusammen zu tragen, um ein Z240 zu verhindern. Hintergrund ist, dass es eine größere Straße von mehreren Kilometern Länge gibt, auf der es zur Zeit benutzungspflichtige, sehr schmale, unbenutzbare Radwege gibt.

    Die Behörde sperrt sich noch gegen die einzig sinnvolle Einrichtung von Radfahrstreifen und will jetzt immer noch in den Nebenflächen benutzungspflichtige Z240 gemeinsame Radwege/Fußwege bauen. Sie braucht jetzt Argumente dagegen, wie man das verhindern kann (u.a. Verweis auf gewisse klagewillige Kreise kann nicht schaden).

    Dazu wäre es gut, mal die für eine recht große Stadt im nördlichen Deutschland relevanten Vorschriften und Richtlinien zitieren zu können, was die über benutzungspflichtige Z240 Anlagen (insbesondere Mindestbreiten etc) aussagen.

  • er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:

    Zeichen 240–gemeinsamer Fuß- und Radweg
    innerorts mindestens 2,50 m
    außerorts mindestens 2,00 m

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Ich frage mich aber (in einer anderen Sache), wie es bei Freigabe für linken Radverkehr aussieht.
    "die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt;"
    Das gilt dann bei Z.241 und Z.237; kann man bei Z.240 einfach 40-50cm raufaddieren und würde dann bei knapp 3m Mindestbreite auskommen?

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Dazu wäre es gut, mal die für eine recht große Stadt im nördlichen Deutschland relevanten Vorschriften und Richtlinien zitieren zu können, was die über benutzungspflichtige Z240 Anlagen (insbesondere Mindestbreiten etc) aussagen.


    Guckst du hier (z.B. Randnr. 20).

    Die Krux an der Verwaltungsvorschrift ist:

    .. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:

    (Fettung von mir)

    Was mir etwas aufgestoßen ist:

    Die Behörde sperrt sich noch gegen die einzig sinnvolle Einrichtung von Radfahrstreifen und will jetzt immer noch in den Nebenflächen benutzungspflichtige Z240 gemeinsame Radwege/Fußwege bauen.


    Ob Schutzstreifen eine sinnvolle Maßnahme zum Schutz vor Radfahrern sind, ist durchaus nicht unumstritten.
    Um mal frei einen Kollegen zu zitieren: Eine Straße, die so breit ist, dass Radfahrer auf dem Schutzstreifen legal überholt werden können, braucht eigentlich auch schon keine Schutzstreifen mehr.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Ich würde weiter unten beginnen: Warum soll der Radverkehr nicht auf der Fahrbahn fahren dürfen? Das ist die Generalfrage. Die Hürden, Radfahrern die Fahrbahnbenutzung zu verweigern, sind sehr hoch. Sollte der Behörde trotzdem gelingen nachzuweisen, dass dadurch eine außergewöhnlich hohe Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse geschaffen würde, müssen die o.g. Mindestvoraussetzungen für einen "gemeinsamen Fuß- und Radweg" vorliegen.

    Ich würde gegen die Benutzungspflicht klagen und mich ersatzweise mit einem Radfahrstreifen/Angebotsstreifen zufrieden geben - obwohl ich von solchen Streifen auch nicht viel halte. Sie bringen aber zumindest mehr Leute dazu, auf der Fahrbahn zu fahren, als eine reine Freigabe derselben und Autofahrern wird deutlich gezeigt, dass die Fahrbahn nicht nur ihnen gehört.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Eine Straße, die so breit ist, dass Radfahrer auf dem Schutzstreifen legal überholt werden können, braucht eigentlich auch schon keine Schutzstreifen mehr.

    Manch ein Autofahrer kriegt das mit den Seitenabständen nicht hin, Schutzstreifen können hier helfen ;)

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Nach meiner persönlichen Erfahrung helfen die Schutzstreifen vor allem den angesprochenen Autofahrern, nun guten Gewissens auch ohne ausreichenden Seitenabstand zu überholen. Wir müssen die Diskussion hier aber nicht vertiefen, da nicht Gegenstand der Frage von Michael.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Nun, es handelt sich um eine Straße, in der leider in unechter zweispurigkeit gefahren wird. Und statt da einen Radfahrstreifen zu bauen, zögert die Behörde noch und will lieber die Nebenflächen mit Z240 benutzungspflichtig herrichten. Was unbedingt verhindert werden muss.

    Daher braucht man Argumente dagegen.

  • Stehen da vielleicht noch Fahrzeuge auf "legalen" Parkplätzen zwischen Fahrbahn und den für gemeinsame Nutzung vorgesehenen Flächen? So wie am "Klassiker", der Langenhorner Chaussee in einer nicht ganz unbekannten größeren norddeutschen Stadt? Dann würde ich die Dooringzone mit anführen. Vielleicht gibt's auch noch eine Bushaltestelle?


    Und dann würde ich darauf verweisen, dass Radfahrer auf solchen Wegen Schritttempo fahren sollen, um jegliche Gefährdung von Fußgängern auszuschließen. Es ist aber gerichtsnotorisch, dass der Zwang zum Schritttempo eine unzumutbare Verkehrsbehinderung ist:


    Autofahrer müssen mit Schritttempo durch Pfützen fahren und aufpassen, dass Fußgänger trocken bleiben - so ist die langläufige Meinung. Falsch gedacht. Wie ein Gerichtsurteil nun erneut bestätigte, herrscht keine Schritttempo-Pflicht bei der Durchfahrt von Pfützen. Von Autofahrern kann bei Regenwetter nicht verlangt werden, Pfützen nur mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren, um Fußgänger vor einer "Dusche" zu schützen. Wie das Landgericht Itzehoe nach Mitteilung der D.A.S. entschied, bedeuteten Bremsmanöver vor Pfützen eine zu große Unfallgefahr – und permanentes Schritttempo im Stadtverkehr sei eine zu große Verkehrsbehinderung.
    Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung fordert zwar von allen Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Darüber, welche Rücksichtnahme im Einzelfall verlangt werden kann, wird jedoch oft gestritten – auch vor Gericht.
    Der Fall: Ein Ehepaar war zu Fuß durch Büsum gelaufen, als neben ihnen ein PKW ohne seine Geschwindigkeit zu verringern durch eine große Pfütze fuhr. Beide erhielten eine großzügige "Dusche" mit Schmutzwasser. Für die Reinigung ihrer Kleidung fielen Kosten von 39,60 Euro an. Diesen Betrag verlangte das Paar vom Autofahrer als Schadenersatz. Begründung war, dass die Kleidung nicht verschmutzt worden wäre, wenn der PKW-Fahrer Schritttempo gefahren wäre.
    Das Urteil: Das Landgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts und entschied zu Gunsten des Autofahrers. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläuterte, war dieser dem Urteil zufolge nicht verpflichtet gewesen, bei Annäherung an eine Pfütze Schritttempo zu fahren. Bremsmanöver oder Langsamfahren wegen einer Pfütze würden im Stadtverkehr die Gefahr von Auffahrunfällen für nachfolgende Fahrzeuge unverhältnismäßig erhöhen. Auch ohne nachfolgende Fahrzeuge könne im Stadtverkehr kein Langsamfahren wegen Pfützen verlangt werden – denn dann müsse bei Regen praktisch im gesamten Stadtgebiet ständig Schritttempo gefahren werden, um jedes Naßspritzen von Fußgängern auszuschließen. Diese könnten sich ganz einfach gegen Wasserspritzer bei feuchtem Wetter schützen, so der Beschluss des Landgerichts Itzehoe: Durch geeignete Kleidung.
    (Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 1 S 186/10)


    (Kleine Nebenbemerkung: Das Gegenstück zum Fahrradhelm haben wir jetzt also gemäß Itzehoer Landrecht auch bei Fußgängern: Anglerstiefel, Friesennerz, Taucherhelm. Wer anders auf die Straße geht, ist selber Schuld.)

  • Die relevanten Verwaltungsvorschriften stehen z.b. hier:

    Da wird auch ganz klar genannt, dass (ab Randnummer 8): Die Anordnung aus Sicherheitsgründen erforderlich sein muss. Dazu kommt, dass es nicht nur den Radverkehr betrifft, auch Fußgänger sind von Z240 betroffen.

    "Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen." Wenn es bei euch Fußgängervereine gebt, holt die zur Unterstützung dazu.

    Die Alternative zu Z40 ist übrigens Gehweg+Radfahrer frei. Das ist zwar besser als Z240, aber für Leute die einfach nur Rad fahren und sich nicht ständig mit den aktuellen Verkehrsregeln befassen evt. eine böse Falle. So werden viele Radfahrer unwissentlich zu Rasern und Rüppeln, weil denen gar nicht bewusst ist, dass dort Schritttempo gilt und ein auf Seite klingeln von Fußgängern dort nicht drin ist. Manche Autofahrer halten es allerdings auch für einen Radweg und reagieren entsprechend ungehalten, wenn man dort nicht fährt.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Zum Thema "dooring"-Gefahr durtch zu dicht neben Radwegen parkenden Autos siehe auch hier:



    Für mich bleibt nach wie vor die Kernfrage, weshalb der Radverkehr nicht auf der Fahrbahn fahren sollte - gerade WEIL es sich um eine Straße handelt, in der "unecht zweispurig" gefahren wird. Also: Widerspruch gegen die RWBP und ggf. Klagen.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Die Alternative zu Z40 ist übrigens Gehweg+Radfahrer frei. Das ist zwar besser als Z240, aber für Leute die einfach nur Rad fahren und sich nicht ständig mit den aktuellen Verkehrsregeln befassen evt. eine böse Falle. So werden viele Radfahrer unwissentlich zu Rasern und Rüppeln, weil denen gar nicht bewusst ist, dass dort Schritttempo gilt und ein auf Seite klingeln von Fußgängern dort nicht drin ist. Manche Autofahrer halten es allerdings auch für einen Radweg und reagieren entsprechend ungehalten, wenn man dort nicht fährt.

    Diese "Alternative" wird derzeit gern für Hamburgs Velorouten eingesetzt, auf denen der Radverkehr gebündelt und beschleunigt werden soll. Sie sollen die Hauptrouten des städtischen Alltagsradverkehrsnetzes darstellen, mit Schritttempo! So z.B. die Veloroute 3 am Kaiser-Friedrich-Ufer, die Veloroute 11 am Gerd-Schwämmle-Weg, Reiherdamm und Hermann-Blohm-Straße, der LOOP, usw . . . .

  • Da komm ich der Sache doch schon mal näher. Danke euch. Parkende Autos sind ein wichtiger Punkt.

    Hauseingänge sind auch ein wichtiger Punkt. Radfahrer sollten vorsichtig vor Haustüren vorbeiradeln. Nur wie, wenn alles sehr beengt zwischen Haustür und Stehzeug?
    So nicht, so aber auch nicht ( aus einer norddeutschen Metropole )

  • Die Anordnung auf dem Foto ist garantiert nicht mit geltendem Recht vereinbar!

    "Radfahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand und insbesondere von parkenden Kraftfahrzeugen einhalten. Der Abstand muß so bemessen sein, daß den Radfahrer eine sich öffnende Autotür nicht in eine Gefahrensituation bringen kann" (LG Berlin, Az. 24 O 466/95 - Unterstreichung von mir).

    Ein solcher Mindestabstand ist im vorliegenden Fall nicht umsetzbar. Abgesehen davon ist die Mindestbreite von 2,50 Meter nicht gegeben. Aber das juckt die ignoranten Behördenfuzzis nicht, Hauptsache, die Blechpanzer können irgendwo abgestellt werden... :cursing:

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Also ich denke das wird dann in etwa so gelöst werden von denen:

    Es gibt kein Zeichen 315, das parken auf dme Hochboard ist offiziell gar nicht erlaubt. Es wird schlichtweg geduldet. Einen Zwang zum Abschleppen oder zumindest Knöllchen schreiben gibt es nicht.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Das mag zwar so sein aber wenn das Parken möglich ist (also 100%ig auch stattfindet) und geduldet wird, ist der "gemeinsame Fuß- und Radweg" unbenutzbar und die Zwangsanordnung damit unwirksam. Bei solchen Gelegenheiten warte ich jedesmal darauf, dass mich eine Streife anspricht, wenn ich auf der Fahrbahn fahre...

    Das Problem ist, wie so oft, dass die wenigsten Radler sich auf die Fahrbahn trauen. :S
    Und darauf setzt die Behörde. Die Rechnung geht fast immer auf.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Die Anordnung auf dem Foto ist garantiert nicht mit geltendem Recht vereinbar!

    Natürlich nicht, hat jetzt ein [Zusatzzeichen 1022-10] , gemeint ist also Gehweg mit Freigabe für Radverkehr bei Schritttempo. Es gilt dort auch weiterhin [Zeichen 314]. Allerdings halte ich die Freigabe für nicht vertretbar. Wie sollen sich Radler und Kinderwagen begegnen?

  • @Michael ein paar Zusatzinfos wären gut:

    Innerorts/Außerorts?
    Wird an den Gehweg angrenzend geparkt?
    Ist der Weg auch in Gegenrichtung zum Radfahren freigegeben?
    Wie ist das bauliche Umfeld (Nur Wohnbebauung oder auch Geschäfte, viele Grundstückseinfahrten, vielbefahrene Zufahrten zu Supermärkten,etc?)
    Wie hoch sind in etwa die Fußgänger/Radfahrermengen, die den Weg bneutzen?

  • Innerorts, allerdings ist es auch eine Stadt, die einen sehr großen innerörtlichen Bereich hat ;). Wenn ich jetzt noch schreiben würde, dass man an einer Stelle eine Landesgrenze passiert und dann auf einen modernen Kreisverkehr zusteuert, dann würde ich das ganze ein wenig zu deutlich sagen ;).