Klage gegen Radwege, kann man seine Kinder vertreten

  • Servus,

    da hier ja einiges Rechtsverständnis versammelt ist. Kurze Frage:

    Wenn man den StVB , Ordnungsämtern, (flüssigen-)Radverkehrsbeauftragten-Verhinderern nicht unbekannt ist.

    Kann man dann für seine minderjährigen Kinder gegen RW-BNP klagen, auch wenn man den Zustand selber dokumentiert schon länger als ein Jahr kennt, zum Beispiel weil der Junior die Strecke demnächst fahren muss, oder gerade gefahren ist. So als gesetzlicher Vertreter?

    Oder können Kinder nicht gegen so etwas vorgehen.

    Frage für einen Freund.

  • Ja, selbstverständlich gelten die verwaltungsrechtlichen Regeln auch für Minderjährige. Wir hatten so einen Fall vor ca. zwei Jahren mal in München, wo ein Vater (gemeinsam) mit seinem Sohnemann ein Radfahrverbot angefochten hat.

    Es ist sogar so, dass die Jahresfrist hinsichtlich der Betroffenheit auf alle Fälle zu laufen beginnt, wenn der (noch minderjährige) Verkehrsteilnehmer das erste Mal mit der Anordnung konfrontiert wird. Wenn dieser dann dagegen vorgehen will, muss er sich gesetzlich vertreten lassen. Wollen die Eltern das nicht ("musst halt warten, bis du volljährig bist, dann kannst du das selbst machen"), dann läuft die Jahresfrist trotzdem mit der Konsequenz, dass mit Erreichen des 18. Lebensjahrs diese Frist vermutlich längst abgelaufen ist -> Pech gehabt.

    Die Klage ist natürlich erst dann zulässig, wenn das Kind mindestens einmal dort gefahren ist (also nicht "demnächst fahren muss").

  • Ja, selbstverständlich gelten die verwaltungsrechtlichen Regeln auch für Minderjährige. Wir hatten so einen Fall vor ca. zwei Jahren mal in München, wo ein Vater (gemeinsam) mit seinem Sohnemann ein Radfahrverbot angefochten hat.

    Es ist sogar so, dass die Jahresfrist hinsichtlich der Betroffenheit auf alle Fälle zu laufen beginnt, wenn der (noch minderjährige) Verkehrsteilnehmer das erste Mal mit der Anordnung konfrontiert wird. Wenn dieser dann dagegen vorgehen will, muss er sich gesetzlich vertreten lassen. Wollen die Eltern das nicht ("musst halt warten, bis du volljährig bist, dann kannst du das selbst machen"), dann läuft die Jahresfrist trotzdem mit der Konsequenz, dass mit Erreichen des 18. Lebensjahrs diese Frist vermutlich längst abgelaufen ist -> Pech gehabt.

    Die Klage ist natürlich erst dann zulässig, wenn das Kind mindestens einmal dort gefahren ist (also nicht "demnächst fahren muss").

    Bedeutet das dann, wenn ein Gehweg neben dem baulich getrennten Radweg vorhanden ist, dass nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 StVO Kinder erst ab dem 9. Lebensjahr klagebefugt sind, weil sie ja vorher nicht darauf fahren müssen/gezwungen werden? Oder ist das egal, weil sie ja dort fahren hätten können/dürfen und die Verkehrsschilder schon gesehen haben, also wieder "selbst Schuld" sind?

  • Tja, spannende Frage, die vermutlich bisher auch verwaltungsrechtlich nicht geklärt wurde. Da Kinder bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs generell auf dem Gehweg fahren müssen, dürfte die persönliche Betroffenheit/Beginn der Jahresfrist für die Anfechtung einer Benutzungspflicht erst danach beginnen, also dann, wenn sie nach diesem Geburtstag das erste Mal dort fahren.

    Ganz interessant wird es freilich bei gemeinsamen Rad-/Fußwegen, da es sich da ja um ein und dieselbe Verkehrsfläche handelt, welche vom Alter her verkehrsrechtlich quasi zuerst als "Gehweg" behandelt wird und erst später dann als gemeinsamer "Rad-/Fußweg".