Jena - Radverkehrsbeirat

  • Welche Behörde ist denn für die Widmung einer Bundesstr. in Ba-Wü zuständig im Bereich des RP KA? Wollte mal nach der Widmung eines bestimmten Abschnitts fragen, wo ein 254 aufgetaucht ist ...

    Puh, gute Frage. Da müsstest du Tante Gugel mal bemühen, das ist ja in jedem Bundesland anders in einer Verordnung oder einem Gesetz geregelt. Aber mithilfe des vorhandenen IFGs dürfte das doch ansonsten machbar sein.
    Habe auch erst gelernt, dass in BaWü normalerweise die Landkreise (oder Stadtkreise) untere Straßenverkehrsbehörde sind, davon abweichend kann eine Gemeinde ab 5.000 Einwohnern einen Antrag stellen, das selbst zu übernehmen. Zumindest für den Enzkreis kann ich dir sagen, dass das faktisch nur die Stadt Mühlacker gemacht hat. Aber auf einen vor kurzem erfolgten Widerspruch gegen eine Radwegebenutzungspflicht (ein echtes "Schätzchen" aus den 80ern des letzten Jahrtausends, nicht?) in diesem Kreis hat das Landratsamt erfreulich schnell reagiert (also zumindest mal geantwortet, die Schilder werden wohl noch nicht demontiert sein).

    Als Ex-Karlsruher: rein interesshalber, wo ist denn dieses VZ254 aufgetaucht?

  • Kann man innerhalb von Planfeststellungsverfahren machen, erleichtert das ganze, muss man aber offenbar nicht, habe bspw. in den Planfeststellungsunterlagen der 2. Autorheinbrücke nix gefunden, weder zur Widmung der neuen Brücke samt Zufahrten, noch zur Widmung der wesentlich geänderten alten Brücke samt Zufahrt. Das kann noch lustig werden ... :evil:

    Ja, das mit der Widmung wird meiner Ansicht nach häufig auch mal "vergessen".

    Aber bezüglich neuer Umgehungsstraßen und Abstufung der bisher durch den Ort führenden Hauptstraße läuft das in der Regel so, zumindest hier in Oberbayern:

    • Die Umgehungsstraße wird geplant, ohne Radweg/Fußweg oder sonstiges Gedöns, außer an den neu zu errichtenden Kreisverkehren gibt es so ein paar seltsame Stummel im Seitenraum der neuen Straße.
    • Die Umgehungsstraße wird nach Abschluss der Baumaßnahmen mit viel Tamtam eingeweiht, eine Widmung/Beschilderung als Kraftfahrstraße erfolgt aber nicht, weil diese Straße oft auch landwirtschaftliche Grundstücke erschließt - und da will man ja mit dem Traktor auch hinkommen!
    • Die Stummel vor den Kreisverkehren bekommen ein VZ 240 (wo sollen aber denn die Fußgänger überhaupt herkommen?)
    • Die alte Straße durch den Ort wird zur Gemeindestraße abgestuft, das bisher zuständige Landratsamt muss also die ganzen Akten an die Gemeinde übergeben (in BY sind für Gemeindestraße immer die Gemeinden selbst untere Straßenverkehrsbehörde).
    • An der Radwegebenutzungspflicht entlang der alten Hauptstraße durch den Ort ändert sich nichts, obwohl da nun deutlich weniger Verkehr ist.
    • mgka fragt beim Landratsamt an, warum an den Kreisverkehrstummeln VZ240 stehen, wo man doch als Radfahrer auf der neuen Umgehungsstraße überall sonst auf der Fahrbahn fahren darf. Das LRA tauscht die Zeichen dann gegen VZ239 + "Radfahrer frei" (oder irgendwas anderes) aus, fragt sich aber, warum man da als Radfahrer überhaupt radeln möchte (Tipp: Art. 2 Abs. 1 GG).
    • mgka fragt bei der Gemeinde an, ob er mal die (neue?) verkehrsrechtliche Anordnung für die Hauptstraße durch den Ort sehen darf, weil wegen § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO und so. Gemeinde antwortet: haben keine verkehrsrechtliche Anordnung, die hat ja mal das LRA gemacht, und keine Ahnung, wo die Akten dazu jetzt sind. mgka daraufhin: dann bitte weg mit den Schildern oder neue Anordnung, die aber dann direkt vor dem Verwaltungsgericht angefochten wird. Gemeinde jammert rum, was dem doofen Großstädter da denn einfiele, den Frieden im Dorf so nachhaltig zu stören, fügt sich aber und nimmt die Schilder ab.

    Fazit: am Ende darf man überall auf der Fahrbahn fahren, weil an den Radverkehr in so einem Fall halt niemand denkt.

  • Als Ex-Karlsruher: rein interesshalber, wo ist denn dieses VZ254 aufgetaucht?

    Das da, weiß bloß nicht genau wann.

    Viele meiner Radtouren ins Pfinztal rein enden in einem anderen Tal. Nur bei Ferntouren über Pforzheim hinaus, wenn ich auf der alten Bahntrasse am Arlinger hoch wieder im Pfinztal lande, habe ich manchmal ob der Länge der Strecke das Bedürfnis, nur noch schnell heim zu wollen ohne weitere Berge (Neßlerstr.) oder Umwege (andere Bahnseite) und fuhr das Stückchen bis zum "Durlacher Kreuz" auf der B10. Das war wohl zuletzt 2018 rum der Fall, als ich 3x Briefe in Calw eingeworfen habe, da stand noch keins, und dann erst wieder letzten Sommer (so langsam pressiert's also ... ;) ), da habe ich dann brav geschoben, weil 'n 259 steht da natürlich nicht, auch kein Mofaverbot oder S-Pedelec-Verbot oder Reitverbot o.ä. In der Gegenrichtung steht nix. In der Gegenrichtung steht auch kein Kraftfahrstraßenschild vorm Tunnel, die Kfz-Str. wird aber zuvor aufgehoben, wenn auch ein Stück zu spät, da man von Weingarten her one ein Anfangsschild am Endschild vorbeikäme ...

    Kurzum: Da lohnt sich eine Anfrage, welche Schilder fehlen/weg müssen/woanders hin müssen ...

    Wenn ich schon beim Fragen wäre, würde ich auch nach der B3 fragen, die an vielen Stellen mit 254 verziert ist ...

    ... nur nicht am Seehof in beide Richtungen, so dass der kürzlich tödlich verunglückte Radfahrer dort legal fuhr ... Und an mind. 1 anderer Stelle gibt's auch noch ein 254-Loch, wo man legal reinkommt, was ich auch schon mal benutzt habe vor vielen Jahren.

    Aber muss man nicht bei IFG die Behörde exakt adressieren? Sprich: Es wären 2: 1. Wer ist zuständig, 2. was soll das ... ;) Die flüchtige Zuständigsrecherche vor paar Monaten brachte glaub kein sicheres Ergebnis ...

  • lustig. die Stelle ist mir auch immer dann ein Dorn im Auge, wenn ich da unterwegs bin. Weil auch ich keine Lust auf Umwege über Augustenberg oder diese seltsame Schneckenrampe hab, wenn ich nah Durlach will...

  • Aber muss man nicht bei IFG die Behörde exakt adressieren? Sprich: Es wären 2: 1. Wer ist zuständig, 2. was soll das ... ;) Die flüchtige Zuständigsrecherche vor paar Monaten brachte glaub kein sicheres Ergebnis ...

    bei uns in Thüringen steht im ThürTG in §10

    (1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die öffentliche Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Ist die öffentliche Stelle, an die der Antrag gerichtet wurde, nicht die zuständige Stelle, hat sie dem Antragsteller die zuständige Stelle mitzuteilen, sofern ihr diese bekannt ist. Entsprechendes gilt bei vorübergehend beigezogenen amtlichen Informationen einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen.

  • Das da, weiß bloß nicht genau wann.

    Oh, mein Heimatdorf! Vor dem Tunnelbau in Grötzingen gab es da entlang der Bundesstraße 10 übrigens beidseitig einen Rad-/Fußweg, der ist dann einfach den Zu-/Abfahrten zum Opfer gefallen. Da ich da genug schönere Alternativen kenne, war ich da aber mit dem Fahrrad schon lange nicht mehr.

    Ich würde als erstes auf die Stadt Karlsruhe zugehen, denn das gehört alles zur Stadt, vielleicht zeitgleich auch auf den Landkreis KA und das Regierungspräsidium KA. Eine dieser Behörden sollte für die Widmung zuständig sein. Das Stück B10 von Westen her bis zum Kreuz mit der B3 war schon immer Kraftfahrstraße, was nicht heißt, dass es dafür überhaupt eine passende Widmung gibt.

    Was du auf alle Fälle machen kannst: zeitnah Widerspruch gegen das VZ 254 erheben (vermutlich bei der Stadt?), denn den gibt es in BaWü für verkehrsrechtliche Anordnungen immer noch.

    So wahrst du die Frist, und im Falle einer Ablehnung kostet es dich nur 28,50 € (im Gegensatz zu mindestens 483 € bei einer verlorenen Anfechtungsklage, welche in Bayern mittlerweile immer erhoben werden muss, weil kein Widerspruch mehr möglich).

  • bei uns in Thüringen steht im ThürTG in §10

    (1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die öffentliche Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Ist die öffentliche Stelle, an die der Antrag gerichtet wurde, nicht die zuständige Stelle, hat sie dem Antragsteller die zuständige Stelle mitzuteilen, sofern ihr diese bekannt ist. Entsprechendes gilt bei vorübergehend beigezogenen amtlichen Informationen einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen.

    So ist es. Ich würde sonst noch die Bitte mit in den Antrag einfügen, die Sache einfach an die richtige Stelle weiterzugeben.

    Man muss nur aufpassen, was etwaige Fristen (Widerspruch) angeht: der muss vor Ablauf der Frist bei der richtigen Behörde eingegangen sein.

  • bei uns in Thüringen steht im ThürTG in §10

    Entsprechendes finde ich in unserem so spontan nicht.

    lustig. die Stelle ist mir auch immer dann ein Dorn im Auge, wenn ich da unterwegs bin. Weil auch ich keine Lust auf Umwege über Augustenberg oder diese seltsame Schneckenrampe hab, wenn ich nah Durlach will...

    Bei kurzen Touren kann man drüber diskutieren, aber nach 100 km nicht mehr ... *flöt* ;)

    Oh, mein Heimatdorf! Vor dem Tunnelbau in Grötzingen gab es da entlang der Bundesstraße 10 übrigens beidseitig einen Rad-/Fußweg, der ist dann einfach den Zu-/Abfahrten zum Opfer gefallen.

    ???

    Ich bin jetzt seit Ende 1981 in KA und das "Durlacher Kreuz", das den Platz da erheblich einschränkt, gab es damals schon und ich kann mich an einen Gehweg nicht erinnern ... Hmmm ... In den ba-wü historischen Luftbildern ist das Kreuz gerade erst in Bau ...

  • § 2 (6) FStrG

    Zitat

    Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

    § 53b (1) StrG Ba-Wü

    Zitat

    Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Ministerium. Höhere Straßenbaubehörden sind die Regierungspräsidien.

    ... allerdings geht es in (2) gleich mit den RPs bei Bundesstr. weiter, aber das mag wohl ein anderer Zusammenhang sein?

  • Ich bin jetzt seit Ende 1981 in KA und das "Durlacher Kreuz", das den Platz da erheblich einschränkt, gab es damals schon und ich kann mich an einen Gehweg nicht erinnern ... Hmmm ... In den ba-wü historischen Luftbildern ist das Kreuz gerade erst in Bau ...

    Ich meinte den ehemaligen Weg, welcher von Durlach kommend weiter an der B10 bis zum heutigen Kreisverkehr an der Kirchstraße/Bahnunterführung ging. Heute kann man da nur noch auf die im Volksmund als "Schnecke" bezeichnete Brücke rauffahren. Das war lange Jahre mein Schulweg. Also hier, da kann man ja noch ansatzweise den Weg erkennen, welcher mehr oder weniger geradeaus, dann unter der Brücke hindurch und weiter an der B10 entlang ging.

    In Gegenrichtung (nach Durlach/Karlsruhe) gab es den auch. Heute ist davon nur nur der Abschnitt ab der "Schnecke" zur Tiengener Straße in Durlach übrig. Ich bin vor Eröffnung des Tunnels weggezogen, habe mich seitdem aber immer gewundert, warum diese Wege im Seitenbereich wegfielen (ok, man hätte dann wohl vom Augustenberg noch mehr abgraben müssen, das war einem der Radverkehr dort nicht wert). Denn jetzt muss man entweder die B10 und die Bahnlinie über die Brücke queren oder aber man zweigt schon am Bergfriedhof in Durlach ab und schnauft teilweise über den Berg (Neßlerstr./Staigstr.).

  • § 2 (6) FStrG

    § 53b (1) StrG Ba-Wü

    ... allerdings geht es in (2) gleich mit den RPs bei Bundesstr. weiter, aber das mag wohl ein anderer Zusammenhang sein?

    Es stellt sich wegen § 2 FstrG erst einmal die Frage, ob der Bund sein Recht bei dieser Bundesfernstraße so wahrnimmt oder nicht auch komplett an das Land delegiert hat (welches es dann vielleicht sogar noch weiter "nach unten" gegeben hat, vgl. Absatz 4 in § 53b). Aber was diese Frage angeht, so würde ich erst einmal bei zuständigen Landesministerium in Stuttgart nach der Widmung dieser Straße fragen. Denn wie gesagt gab es da früher einen fahrbahnbegleitenden Weg, auf welchem sich Radfahrer und Fußgänger bewegen konnten. Mit dem Wegfall dieser Wege und dem VZ254 gilt das zumindest für Radfahrer nicht mehr (Fußgänger dürfen zweifelsohne dann da noch auf der Fahrbahn gehen ^^). Laut Stadtwiki KA wurde der Tunnel 1999 eröffnet. Also hätte man zu diesem Zeitpunkt dann spätestens die Teileinziehung vornehmen müssen.

  • Denn jetzt muss man entweder die B10 und die Bahnlinie über die Brücke queren oder aber man zweigt schon am Bergfriedhof in Durlach ab und schnauft teilweise über den Berg (Neßlerstr./Staigstr.).

    Von Osten her könnte man auch noch in Grötzingen Mitte auf die B3 in Richtung Durlach fahren , von Süden her aus Durlach kann man ohnehin auf der Fahrbahn der B3/B10 bleiben da es dort kein Z.254 gibt. Nur einen Radweg, auf dem man nicht mehr in die Augustenburgstraße kommt und der für diese Richtung somit nicht benutzungspflichtig ist

    Das Z.254 dort wurde wurde erst deutlich nach der Tunneleröffnung ( IIRC ca. 2017 )dort hingestellt, zuvor war die B10 erst westlich des Durlacher Kreuzes als KFZ-Straße ausgewiesen. Damit ist es unwahrscheinlich das da zur Eröffnung des Tunnel etwas an der Widmung geändert wurde.

    Einmal editiert, zuletzt von mkossmann (15. April 2023 um 14:35)

  • zur Frage der Widmung wegen des neu aufgestellten [Zeichen 254] auf der Stadtrodaer Straße will sich die Stadt offensichtlich nicht äußern.

    und probiert tapfer die Vogel-Strauß-Taktik.

    Ich hab jetzt per frag-den-staat mal die Schlichtungsstelle angerufen. X/

    Die weist im Info-Schreiben immerhin drauf hin, dass die Anrufung keine Fristen verlängert oder irgendetwas hemmt.7

    Aber die Anordnung ist so frisch, da bleibt noch Platz :S

    Einmal editiert, zuletzt von DMHH (27. April 2023 um 12:28) aus folgendem Grund: /typo

  • Wobei es sich bei der Anordnung halt um eine sofort vollziehbare Maßnahme handelt und sie auch Rechtsmittel dagegen (anders als sonst bei Verwaltungsakten) nicht außer Kraft setzt. Das VZ254 dürfte rechtswidrig aber nicht nichtig sein.

    Insofern bin ich mittlerweile nicht mehr gewillt, da womöglich erst (fast) ein Jahr zu warten, bis das Rechtsmittel (Widerspruch/Klage) zum Zuge kommt, weil es ansonsten unzulässig wird.